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Feiertagsdienste in der Pflege: Zuschläge, Ersatzruhetag, faire Verteilung

Neun bis dreizehn gesetzliche Feiertage im Jahr, je nach Bundesland – in einer Einrichtung, die an keinem davon schließen kann. Der Dienstplan muss deshalb drei Dinge gleichzeitig leisten: die Versorgung sichern, die Ausgleichsfristen des Arbeitszeitgesetzes einhalten und die Belastung über Jahre hinweg gerecht verteilen.

Von Dr. Katharina Müller · 20. August 2026 · Quellen am Seitenende

Kurz beantwortet: Pflegeeinrichtungen dürfen an Sonn- und Feiertagen arbeiten lassen – § 9 ArbZG verbietet es, § 10 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG erlaubt es für Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen. Der Preis dafür sind Ersatzruhetage: für Sonntagsarbeit innerhalb von zwei Wochen, für Arbeit an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag innerhalb von acht Wochen (§ 11 Abs. 3 ArbZG); mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag gibt es nicht – er folgt aus dem Tarifvertrag. Im TVöD sind es nach § 8 Abs. 1 grundsätzlich 135 Prozent ohne und 35 Prozent mit Freizeitausgleich. Steuerfrei bleibt der Zuschlag nach § 3b EStG bis 125 Prozent, an besonderen Tagen bis 150 Prozent des Grundlohns.

Darf in der Pflege an Feiertagen gearbeitet werden?

Ja – aber nicht, weil das Arbeitszeitgesetz die Pflege großzügig behandelt, sondern weil es eine benannte Ausnahme macht. Der Grundsatz steht in § 9 ArbZG: An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen dürfen Arbeitnehmer von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG nimmt davon Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen aus.

Die Ausnahme ist tätigkeitsbezogen, nicht einrichtungsbezogen. Erlaubt ist, was am Feiertag anfällt und nicht verschoben werden kann – Grundpflege, Behandlungspflege, Medikamentengabe, Betreuung, Notfallversorgung. Nicht erlaubt ist, den Feiertag für Arbeiten zu nutzen, die genauso gut an einem Werktag erledigt werden könnten: Dokumentationsnachbereitung, Inventuren, Fortbildungsorganisation. Diese Unterscheidung wird in der Praxis selten geprüft, ist aber die eigentliche Grenze der Vorschrift.

Ersatzruhetag: zwei Wochen für Sonntage, acht Wochen für Feiertage

Die Erlaubnis aus § 10 ArbZG kommt mit einer Gegenleistung. § 11 ArbZG regelt den Ausgleich, und zwar mit zwei unterschiedlichen Fristen, die in Dienstplänen regelmäßig verwechselt werden.

Ausgleichspflichten nach § 11 ArbZG im Überblick
SachverhaltRegelFrist
Beschäftigungsfreie Sonntagemindestens 15 Sonntage im Jahr müssen frei bleibenKalenderjahr (§ 11 Abs. 1)
Arbeit an einem SonntagErsatzruhetaginnerhalb von zwei Wochen, den Beschäftigungstag eingeschlossen (§ 11 Abs. 3)
Arbeit an einem Feiertag, der auf einen Werktag fälltErsatzruhetaginnerhalb von acht Wochen, den Beschäftigungstag eingeschlossen (§ 11 Abs. 3)
Feiertag, der auf einen Sonntag fälltes gilt die Sonntagsregelzwei Wochen
Lage des Ersatzruhetagsunmittelbar verbunden mit einer Ruhezeit nach § 5 ArbZGmindestens 11 Stunden zusätzlich (§ 11 Abs. 4)
Höchstarbeitszeit an Sonn- und Feiertagen§§ 3 bis 8 ArbZG gelten entsprechendAusgleichszeiträume dürfen nicht überschritten werden (§ 11 Abs. 2)

Die Acht-Wochen-Frist wirkt großzügig und ist es nicht: Sie beginnt mit dem Feiertag selbst, und in Einrichtungen mit dünner Besetzung verstreicht sie oft ungenutzt, weil der freie Tag „später einmal“ gewährt werden soll. Praktikabel ist deshalb, den Ersatzruhetag direkt beim Einplanen des Feiertagsdienstes mitzusetzen – am besten in derselben oder der folgenden Planperiode. Wer ihn erst nachträglich sucht, findet meist keinen Platz mehr im Plan.

Häufiger Fehler im Jahresplan

Ein Feiertag, der auf einen Sonntag fällt, erzeugt keinen zusätzlichen Anspruch: Es bleibt bei der Sonntagsregel und damit bei zwei Wochen. Umgekehrt löst ein Feiertag mitten in der Woche eine Frist aus, die im normalen Dienstplanrhythmus schnell übersehen wird – weil dieser Tag ansonsten wie ein Werktag aussieht.

Welche Zuschläge gibt es an Feiertagen?

Hier trennen sich zwei Fragen, die im Gespräch mit Beschäftigten fast immer vermischt werden: Steht mir ein Zuschlag zu? und Ist er steuerfrei? Die erste Frage beantwortet der Tarifvertrag, die zweite das Einkommensteuergesetz.

Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Sonn- oder Feiertagszuschläge gibt es nicht. Er ergibt sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Für den öffentlichen Dienst und viele daran angelehnte Träger regelt § 8 Abs. 1 TVöD die Zeitzuschläge je geleisteter Stunde – bezogen auf den auf eine Stunde entfallenden Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe:

Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 TVöD (allgemeiner Teil)
AnlassZeitzuschlagAnmerkung
Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich135 %höchster Satz im Katalog
Feiertagsarbeit mit Freizeitausgleich35 %der freie Tag ersetzt den übrigen Teil
Sonntagsarbeit25 %
Nachtarbeit20 %Nachtarbeit ist im TVöD die Zeit von 21 bis 6 Uhr

Treffen mehrere Zuschlagstatbestände zusammen, wird nach dem TVöD nur der höchste gezahlt – ein Feiertagsdienst in der Nacht bringt also nicht 135 plus 20 Prozent. Für Krankenhäuser sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen enthalten die Besonderen Teile ergänzende und teils abweichende Regelungen; maßgeblich ist immer der konkret geltende Tarifvertrag. Von diesen Zeitzuschlägen zu unterscheiden sind die monatlichen Wechselschicht- und Schichtzulagen, die an die Arbeitsform anknüpfen – dazu der Beitrag Wechselschichtzulage und Schichtzulage in der Pflege.

Steuerfrei – aber nur bis zu einer Grenze

Unabhängig davon, ob ein Zuschlag geschuldet oder freiwillig gezahlt wird, bestimmt § 3b EStG, welcher Teil steuerfrei bleibt. Die Höchstsätze beziehen sich auf den Grundlohn:

Steuerfreie Höchstsätze nach § 3b EStG
ZeitraumSteuerfrei bis
Gesetzliche Feiertage und 31. Dezember ab 14 Uhr125 % des Grundlohns
24. Dezember ab 14 Uhr, 25. und 26. Dezember, 1. Mai150 % des Grundlohns
Sonntagsarbeit50 % des Grundlohns
Nachtarbeit von 20 bis 6 Uhr25 % des Grundlohns
Nachtarbeit von 0 bis 4 Uhr bei Arbeitsbeginn vor Mitternacht40 % des Grundlohns

Drei Punkte entscheiden darüber, ob die Steuerfreiheit trägt. Erstens zählen nur tatsächlich geleistete Stunden zu den begünstigten Zeiten, nicht die Planzeit – weicht der Dienst ab, weicht auch der begünstigte Anteil ab. Zweitens gelten zwei unterschiedliche Grenzen für die Bemessungsgrundlage: steuerlich zählt der Grundlohn mit höchstens 50 Euro je Stunde, beitragsfrei in der Sozialversicherung bleiben Zuschläge nur bis zu einem Stundenentgelt von 25 Euro. Drittens ist ein Zuschlag oberhalb der Höchstsätze nicht unzulässig, sondern schlicht steuerpflichtig.

Für die Dienstplanung folgt daraus eine unscheinbare, aber wichtige Konsequenz: Die Abrechnung der Feiertagszuschläge steht und fällt mit der Zeiterfassung. Wer Feiertagsdienste plant, aber Ist-Zeiten nur grob dokumentiert, kann den steuerfreien Anteil nicht belegen.

Wenn der Feiertag auf einen freien Tag fällt

Der häufigste Konfliktfall im Team ist nicht der Dienst am Feiertag, sondern das Gegenteil: Der Feiertag liegt auf einem dienstplanmäßig freien Tag – und die Kollegin, die arbeiten musste, bekommt einen Zuschlag, während der freie Tag „verfällt“.

Arbeitszeitrechtlich ist die Lage klar: § 11 Abs. 3 ArbZG knüpft an eine tatsächliche Beschäftigung an. Wer am Feiertag nicht eingeteilt war, braucht keinen Ersatzruhetag. Auch die Entgeltfortzahlung an Feiertagen nach § 2 EFZG setzt voraus, dass die Arbeit infolge des Feiertags ausfällt – nicht infolge des Dienstplans. Ob dennoch ein Ausgleich gewährt wird, ist deshalb eine tarifliche und keine gesetzliche Frage; der TVöD enthält für Beschäftigte im Schicht- und Wechselschichtdienst eigene Regelungen zur Verminderung der Sollarbeitszeit an Feiertagen. Wer Streit vermeiden will, schreibt die eigene Handhabung einmal verbindlich auf, statt sie jedes Jahr neu zu verhandeln.

Faire Verteilung über den Jahresdienstplan

Feiertage sind nicht gleich viel wert. Der 1. November trifft anders als der 24. Dezember, und ein Team merkt sich über Jahre sehr genau, wer an Weihnachten und Silvester eingeteilt war. Ein Verteilungsschlüssel muss diese Ungleichheit deshalb abbilden, statt sie zu ignorieren. Vier Bausteine haben sich bewährt:

Erstens die Gruppierung. Nicht alle Feiertage in einen Topf werfen, sondern trennen: die „hohen“ Tage (24. bis 26. Dezember, 31. Dezember/1. Januar, Ostern) und die übrigen gesetzlichen Feiertage. Nur innerhalb der Gruppen wird rotiert.

Zweitens die Mehrjahresrotation. Wer Heiligabend gearbeitet hat, ist im Folgejahr an der Reihe für Silvester – und im dritten Jahr frei. Eine Ein-Jahres-Betrachtung erzeugt zwangsläufig Ungerechtigkeit, weil sich hohe Tage nicht gleichmäßig aufteilen lassen.

Drittens das Feiertagskonto. Ein einfacher Zähler pro Person, geführt über mehrere Jahre, ersetzt jede Diskussion über Erinnerungen. Er dokumentiert auch, ob der Ersatzruhetag gewährt wurde.

Viertens die Frist. Die Feiertagsbesetzung des Folgejahres gehört zusammen mit der Urlaubsplanung in den Herbst, nicht in den Dezember. Wie ein solcher Jahresablauf aussieht, beschreibt der Beitrag Urlaubsplanung in der Pflege.

In Einrichtungen mit Betriebs- oder Personalrat ist die Verteilung mitbestimmungspflichtig: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage fallen unter § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Ein Verteilungsschlüssel gehört damit in eine Vereinbarung, nicht in eine informelle Praxis.

Was der Dienstplan dokumentieren muss

Feiertagsarbeit ist einer der wenigen Punkte, an denen das Arbeitszeitgesetz schon heute ausdrücklich eine Aufzeichnung verlangt: Nach § 16 Abs. 2 ArbZG sind die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit sowie die Arbeit an Sonn- und Feiertagen aufzuzeichnen und die Nachweise mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Hinzu kommt die vom Bundesarbeitsgericht 2022 bestätigte allgemeine Pflicht, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu erfassen.

Praktisch braucht ein Feiertagsdienst damit drei Spuren im System: die geplante Besetzung, die tatsächlich geleisteten Stunden als Grundlage der Zuschlagsabrechnung und den gewährten Ersatzruhetag mit Datum. Eine Dienstplansoftware, die Planung, Zeiterfassung und Abwesenheiten in einem Datensatz führt, macht daraus einen Vorgang statt drei Listen. Aplano bildet Dienstplan, Zeiterfassung und Stundenkonten gemeinsam ab, weist auf Konflikte mit Pausen- und Ruhezeitvorgaben hin und stellt Auswertungen und Exporte für die Lohnabrechnung bereit; die Berechnung der Zuschläge selbst bleibt Sache der Abrechnung. Belegt sind 4,8 von 5 bei 113 Bewertungen auf Capterra und 4,7 von 5 bei 206 Bewertungen auf OMR Reviews, Stand Juli 2026. Welche Systeme in Pflegeeinrichtungen zueinander passen, zeigt der Systemvergleich.

Kurz erklärt

Häufige Fragen

Darf in der Pflege an Feiertagen gearbeitet werden?
Ja. § 9 ArbZG verbietet die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich, § 10 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG lässt sie in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen ausdrücklich zu. Die Ausnahme greift nur für Arbeiten, die tatsächlich nicht verschoben werden können – Versorgung ja, Verwaltungsarbeiten in der Regel nein.
Wann muss der Ersatzruhetag für einen Feiertagsdienst gewährt werden?
Für Arbeit an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag innerhalb von acht Wochen, für Sonntagsarbeit innerhalb von zwei Wochen – jeweils gerechnet in einem Zeitraum, der den Beschäftigungstag einschließt (§ 11 Abs. 3 ArbZG). Der Ersatzruhetag ist nach § 11 Abs. 4 ArbZG unmittelbar mit einer Ruhezeit nach § 5 ArbZG zu verbinden.
Wie hoch ist der Feiertagszuschlag in der Pflege?
Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag gibt es nicht; er folgt aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Im TVöD beträgt der Zeitzuschlag für Feiertagsarbeit nach § 8 Abs. 1 grundsätzlich 135 Prozent ohne Freizeitausgleich und 35 Prozent mit Freizeitausgleich; für Sonntagsarbeit sind es 25 Prozent, für Nachtarbeit 20 Prozent. Die Besonderen Teile für Krankenhäuser sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen enthalten abweichende Regelungen.
Sind Feiertagszuschläge steuerfrei?
Innerhalb der Höchstsätze des § 3b EStG: bis 125 Prozent des Grundlohns an gesetzlichen Feiertagen und am 31. Dezember ab 14 Uhr, bis 150 Prozent am 24. Dezember ab 14 Uhr sowie am 25. und 26. Dezember und am 1. Mai. Voraussetzung sind tatsächlich geleistete Stunden zu diesen Zeiten; als Bemessungsgrundlage zählt der Grundlohn steuerlich mit höchstens 50 Euro je Stunde.
Was gilt, wenn der Feiertag auf einen dienstplanmäßig freien Tag fällt?
Dann entfällt keine Arbeit infolge des Feiertags, und ein Ersatzruhetag nach § 11 Abs. 3 ArbZG ist nicht erforderlich – dieser knüpft an eine tatsächliche Beschäftigung an. Ob ein Ausgleich gewährt wird, richtet sich nach dem Tarifvertrag; der TVöD enthält für Beschäftigte im Schichtdienst gesonderte Regelungen zur Verminderung der Sollarbeitszeit.

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Über die Autorin: Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Nachprüfbar

Quellen und Stand

  1. § 9 ArbZG – Sonn- und Feiertagsruhe · § 10 ArbZG – Sonn- und Feiertagsbeschäftigung (Abs. 1 Nr. 3).
  2. § 11 ArbZG – Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung (15 freie Sonntage, Ersatzruhetage, Verbindung mit der Ruhezeit).
  3. § 16 ArbZG – Aushang und Arbeitszeitnachweise (Aufzeichnung der Sonn- und Feiertagsarbeit, zwei Jahre Aufbewahrung).
  4. § 3b EStG – Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.
  5. § 2 EntgFG – Entgeltzahlung an Feiertagen.
  6. § 8 Abs. 1 TVöD – Ausgleich für Sonderformen der Arbeit (Zeitzuschläge für Feiertags-, Sonntags- und Nachtarbeit); für Krankenhäuser sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen gelten die Besonderen Teile.
  7. § 87 BetrVG – Mitbestimmungsrechte, insbesondere Abs. 1 Nr. 2.
  8. BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 (Pflicht zur Arbeitszeiterfassung).
  9. Aplano: Dienstplanung, abgerufen August 2026.

Redaktionell geprüft am 20. August 2026. Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind der jeweils geltende Tarifvertrag, Dienst- und Betriebsvereinbarungen sowie das Feiertagsrecht des jeweiligen Bundeslandes.