Glossar
Pflege-Dienstplan: Begriffe von Bezugspflege bis Springer
30 kompakte Definitionen für Einführung, Betriebsvereinbarung und Softwarevergleich.
Kurzorientierung: Dienstplanung beschreibt das Soll, Zeiterfassung das Ist und das Arbeitszeitkonto den daraus entstehenden Saldo.
- Ambulante Tour
- Feste Abfolge von Hausbesuchen einer Pflegekraft. Fahrzeiten zwischen den Klienten zählen als Arbeitszeit und müssen im Dienst mit eingeplant werden.
- Behandlungspflege
- Ärztlich verordnete Maßnahmen wie Verbandwechsel oder Injektionen. Sie ist an Qualifikationen gebunden und begrenzt damit, wer eine Schicht überhaupt besetzen darf.
- Bezugspflege
- Organisationsform, bei der eine Pflegekraft dauerhaft für dieselben Klienten zuständig ist. Sie erhöht die Kontinuität, macht die Vertretungsplanung aber anspruchsvoller.
- Dienstübergabe
- Strukturierte Weitergabe des Standes an die nachfolgende Schicht. Wird sie nicht als Arbeitszeit eingeplant, entsteht regelmäßig unbezahlte Mehrarbeit.
- Fachkraftabdeckung
- Anteil examinierter Kräfte an der Besetzung eines Zeitfensters. Er ist die maßgebliche Größe, ab der ein Dienst fachlich zulässig besetzt ist.
- Fachkraftquote
- Landesrechtlich geregelter Mindestanteil an Fachkräften in vollstationären Einrichtungen. Die konkrete Quote unterscheidet sich je Bundesland.
- Früh-/Spät-/Nachtdienst
- Die drei Standardlagen im Pflegealltag. Ihre Übergänge entscheiden darüber, ob die elfstündige Ruhezeit nach § 5 ArbZG eingehalten wird.
- Geteilter Dienst
- Aufteilung der Tagesarbeitszeit in zwei Blöcke mit langer unbezahlter Unterbrechung. In der Pflege verbreitet, für Beschäftigte aber stark belastend.
- Grundpflege
- Unterstützung bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Sie bestimmt den Zeitbedarf je Klient stärker als die Zahl der Klienten selbst.
- Ist-Zeit
- Tatsächlich geleistete und dokumentierte Arbeitszeit – im Unterschied zur geplanten Dienstzeit.
- Nachtdienstbesetzung
- Zahl und Qualifikation der nachts anwesenden Kräfte. Landesrechtliche Vorgaben und die Erreichbarkeit einer Fachkraft sind hier getrennt zu prüfen.
- PeBeM
- Personalbemessung nach § 113c SGB XI: bundeseinheitliches Verfahren, das den Personalbedarf vollstationärer Einrichtungen nach Qualifikationsniveaus bemisst.
- Pflegegrad
- Einstufung des Unterstützungsbedarfs von 1 bis 5. Die Verteilung der Pflegegrade bestimmt den Personalbedarf einer Einrichtung maßgeblich mit.
- Qualifikationsmix
- Zusammensetzung der Besetzung aus Fach-, Assistenz- und Hilfskräften. Ein Plan kann rechnerisch aufgehen und fachlich trotzdem unzulässig sein.
- Rufbereitschaft
- Erreichbarkeit außerhalb des Dienstes bei frei wählbarem Aufenthaltsort. Nur die tatsächliche Einsatzzeit ist Arbeitszeit – anders als beim Bereitschaftsdienst.
- Ruhezeit
- Mindestens elf Stunden zwischen zwei Diensten (§ 5 ArbZG). In Pflege und Krankenhäusern ist eine Verkürzung auf zehn Stunden zulässig, wenn ein Ausgleich erfolgt.
- Schichtübergabezeit
- Bewusst geplante Überlappung zweier Schichten für die Übergabe. Sie zählt für beide Seiten als Arbeitszeit.
- Springer
- Kraft ohne feste Schichtzuordnung, die kurzfristige Ausfälle abdeckt. Ihre Zahl richtet sich nach der tatsächlichen Ausfallquote, nicht nach dem Gefühl.
- Tourfenster
- Zeitkorridor, in dem ein Hausbesuch stattfinden soll. Zu enge Fenster erzeugen Verspätungen, zu weite senken die Verlässlichkeit für Klienten.
- Vollzeitäquivalent (VZÄ)
- Umrechnung aller Beschäftigten auf Vollzeitstellen. Zwei Teilzeitkräfte ergeben ein VZÄ, decken ein Zeitfenster aber nicht wie eine Vollzeitkraft ab.
- Wunschzeit
- Von Beschäftigten vorab angegebener Zeitwunsch. Er ist eine Planungsgrundlage, kein Anspruch auf Zuteilung.
- Zeitkonto
- Konto für die Differenz zwischen Soll- und Ist-Stunden. In der Pflege wächst es besonders schnell, wenn Übergaben nicht eingeplant sind.
- Ausfallquote
- Anteil der Dienste, die kurzfristig neu besetzt werden müssen. Grundgröße für die Dimensionierung des Springerpools.
- Bereitschaftsdienst
- Aufenthalt an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme. Er zählt arbeitszeitrechtlich vollständig als Arbeitszeit.
- Dienstplanänderung
- Eingriff in einen veröffentlichten Plan. In Einrichtungen mit Betriebs- oder Personalrat gilt dafür dieselbe Mitbestimmung wie für den Plan selbst.
- Mindestbesetzung
- Untergrenze an Personen und Qualifikationen je Zeitfenster, unter die ein Dienst nicht fallen darf.
- Nachtarbeitnehmer
- Wer regelmäßig in Wechselschicht nachts arbeitet oder an mindestens 48 Tagen im Jahr Nachtarbeit leistet (§ 2 Abs. 5 ArbZG) – mit Anspruch auf arbeitsmedizinische Untersuchungen.
- Sonntagsarbeit
- In der Pflege nach § 10 ArbZG ausdrücklich zulässig. Der Ersatzruhetag ist nach § 11 Abs. 3 ArbZG innerhalb von zwei Wochen zu gewähren.
- Übergabeprotokoll
- Dokumentierter Stand zum Schichtwechsel. Es dient der Pflegequalität und macht zugleich nachvollziehbar, wie lange die Übergabe tatsächlich dauert.
- Urlaubssperre
- Zeitraum ohne Urlaubsgenehmigung. Sie braucht einen sachlichen Grund; allgemeine Urlaubsgrundsätze sind mitbestimmungspflichtig.
Kurz erklärt
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Arbeits- und Projektzeit?
Arbeitszeit dokumentiert die gesamte geschützte Zeit; Projektzeit verteilt Abschnitte zusätzlich auf Aufträge oder Kunden.
Was ist wichtiger: Soll- oder Ist-Zeit?
Beide beantworten verschiedene Fragen. Soll steuert die Planung, Ist dokumentiert die tatsächlich geleistete Zeit.
Ist Geofencing GPS-Tracking?
Nicht zwingend. Geofencing kann nur beim Stempelereignis eine Ortsgrenze prüfen; dauerhafte Bewegungsaufzeichnung ist ein anderer Prozess.
Nachprüfbar
Quellen und Stand
- BMAS: Arbeitszeiterfassung.
- Bundesarbeitsgericht, 1 ABR 22/21.
- Aplano: Preise und Funktionen, Stand Juli 2026.
- Aplano: Funktionsübersicht.
- Destatis: 5,7 Millionen Pflegebedürftige 2023.
- Destatis: Personal in Pflegeeinrichtungen 2023.
- BMAS: 7. Pflegearbeitsbedingungenverordnung, in Kraft seit 1. Juli 2026.
Redaktionell geprüft am 18. Juli 2026. Preis- und Funktionsangaben können sich ändern; verbindlich sind die Angaben der Anbieter. Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.