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Dienstplan Pflege mit 5-Tage-Woche: Modelle, Rechenweg und Grenzen

„Fünf-Tage-Woche" klingt nach Montag bis Freitag. In einer Einrichtung, die an sieben Tagen versorgt, bedeutet sie etwas anderes – fünf Dienste in sieben Tagen, mit zwei freien Tagen, die durch die Woche wandern. Der Unterschied entscheidet über Dienstlänge, Wochenendrotation und Stundenkonto.

Von Dr. Katharina Müller · 29. August 2026 · Quellen am Seitenende

Kurz beantwortet: Die Fünf-Tage-Woche in der Pflege verteilt die regelmäßige Wochenarbeitszeit auf fünf Dienste innerhalb von sieben Tagen. Bei 39 Wochenstunden – der regelmäßigen Arbeitszeit nach TVöD-P – dauert ein Dienst 7,8 Stunden (7 Stunden 48 Minuten) zuzüglich Pause; im Monatsdurchschnitt fallen 21,7 Dienste beziehungsweise rund 169,6 Stunden an. Planbar wird das Modell nur über eine feste Dienstfolge: Das Arbeitszeitgesetz begrenzt die tägliche Arbeitszeit auf zehn Stunden (§ 3), verlangt elf Stunden Ruhezeit – in Pflegeeinrichtungen bei Ausgleich zehn (§ 5) – und schreibt mindestens 15 beschäftigungsfreie Sonntage sowie Ersatzruhetage vor (§ 11). Freie Wochenenden regelt dagegen kein Gesetz, sondern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung.

Fünf Tage heißt nicht Montag bis Freitag

Der Begriff stammt aus der Verwaltung und wird in der Pflege regelmäßig missverstanden – von Bewerberinnen und Bewerbern ebenso wie in Stellenanzeigen. Gemeint ist die Verteilung der Arbeitszeit, nicht ihre Lage: Fünf Diensttage stehen zwei freien Tagen gegenüber, und weil die Versorgung an allen sieben Wochentagen läuft, fallen diese beiden freien Tage nur in einem Teil der Wochen auf Samstag und Sonntag.

Der TVöD formuliert das in § 6 Abs. 1 ausdrücklich: Die regelmäßige Arbeitszeit wird grundsätzlich auf fünf Tage verteilt, aus notwendigen betrieblichen oder dienstlichen Gründen auch auf sechs. Die Fünf-Tage-Woche ist damit die Regel, nicht der Ausnahmefall – aber sie sagt nichts darüber aus, welche fünf Tage es sind.

Warum die Unterscheidung praktisch zählt

An der Fünf-Tage-Woche hängen zwei Ansprüche, die von der Zahl der Diensttage abhängen: der Urlaubsanspruch (in Tagen, nicht in Stunden) und die Berechnung von Feiertagen im Stundenkonto. Wer die Verteilung ändert – etwa von fünf auf vier längere Dienste –, muss beides umrechnen. Das ist kein Detail: Bei 30 Urlaubstagen und einer Umstellung auf vier Diensttage bleiben rechnerisch 24 Urlaubstage übrig, die dieselbe freie Zeit abdecken.

Der Rechenweg: von der Wochenstunde zum Dienst

Die Dienstlänge ergibt sich aus der Wochenarbeitszeit geteilt durch fünf. Entscheidend ist, dass es sich um Nettoarbeitszeit ohne Pausen handelt – die Anwesenheit im Plan liegt entsprechend höher.

Dienstlänge bei Verteilung auf fünf Tage
WochenarbeitszeitJe Dienst (netto)Anwesenheit mit 30 Min. PauseMonatsstunden (Ø)
40,0 Stunden8,00 h8:30173,9
39,0 Stunden (TVöD-P)7,80 h = 7:488:18169,6
38,5 Stunden7,70 h = 7:428:12167,4
30,0 Stunden (Teilzeit)6,00 h6:30130,4
20,0 Stunden (Teilzeit)4,00 h4:3087,0

Die Monatsstunden folgen aus dem Faktor 4,348: Ein Jahr hat 52,18 Wochen, geteilt durch zwölf Monate. Fünf Dienste je Woche ergeben damit im Schnitt 21,7 Dienste je Monat. Kein einzelner Monat trifft diesen Wert exakt – Januar mit 22 Werktagen und Februar mit 20 weichen in beide Richtungen ab. Ausgeglichen wird die Differenz über das Stundenkonto, nicht über die Zahl der Dienste; wer stattdessen jeden Monat auf 21 oder 22 Dienste zwingt, erzeugt Salden, die niemand erklären kann.

Teilzeit: fünf kurze oder vier lange Dienste?

Bei 30 Wochenstunden stehen zwei Varianten zur Wahl: fünf Dienste à 6,0 Stunden oder vier Dienste à 7,5 Stunden. Fachlich spricht viel für die zweite Variante – weniger Wege, weniger Übergaben, ein zusätzlicher freier Tag. Planerisch spricht viel für die erste, weil kurze Dienste die Spitzenzeiten am Morgen und am Abend besser abdecken. Die Entscheidung gehört in die Bedarfsanalyse, nicht in die Gewohnheit.

Ein Zwei-Wochen-Muster mit freiem Wochenende

Fünf Dienste in sieben Tagen lassen sich beliebig anordnen – die meisten Anordnungen sind allerdings unzulässig oder unzumutbar. Das folgende Muster verteilt zehn Dienste auf 14 Tage, hält jedes zweite Wochenende vollständig frei und verletzt keine Ruhezeit.

Grundmuster: 39 Stunden auf fünf Dienste, Zwei-Wochen-Rhythmus
TagWoche 1Woche 2
MontagFrühfrei
DienstagFrühFrüh
MittwochSpätFrüh
DonnerstagSpätSpät
FreitagSpätSpät
SamstagfreiSpät
Sonntagfreifrei

Beide Wochen enthalten genau fünf Dienste. Entscheidend ist die Reihenfolge: Auf einen Spätdienst folgt nie ein Frühdienst des nächsten Tages, sondern entweder ein weiterer Spätdienst oder ein freier Tag. Genau an dieser Stelle kippen die meisten selbst gebauten Pläne – dazu gleich mehr. Für eine Versorgung, in der auch sonntags Dienste zu besetzen sind, wird das Muster über vier oder sechs Wochen gespiegelt, sodass Sonntagsdienste gleichmäßig rotieren; die Regel „nach dem Dienst-Wochenende kein Frühdienst am Montag" bleibt dabei erhalten. Wie sich Früh-, Spät- und Nachtdienste über längere Zyklen fair verteilen lassen, zeigt der Beitrag Schichtmodelle in der Pflege fair planen.

Vier Stellen, an denen die Fünf-Tage-Woche rechtlich kippt

Erstens die Ruhezeit. Endet der Spätdienst um 20:30 Uhr und beginnt der Frühdienst um 6:00 Uhr, liegen 9,5 Stunden dazwischen. § 5 Abs. 1 ArbZG verlangt elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit. Für Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen erlaubt § 5 Abs. 2 ArbZG eine Verkürzung auf zehn Stunden – aber nur, wenn jede Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen durch eine Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. Der Ausgleich ist die Bedingung, nicht die Kür.

Zweitens der geteilte Dienst. Wird ein Dienst in zwei Blöcke zerlegt, zählt die Unterbrechung nur dann nicht als Arbeitszeit, wenn sie eine echte Ruhepause ist – frei von jeder Dienstverpflichtung und im Voraus feststehend. Geteilte Dienste sind zulässig, verlängern aber die gebundene Zeit erheblich und gehören deshalb in die Abwägung, nicht in die Routine.

Drittens der Feiertag am freien Tag. Fällt ein Feiertag auf einen dienstplanmäßig freien Tag, entfällt keine Arbeit infolge des Feiertags – ein Ersatzruhetag nach § 11 Abs. 3 ArbZG ist dann nicht erforderlich. Ob ein Ausgleich gewährt wird, richtet sich nach dem Tarifvertrag. Die Einzelheiten ordnet Feiertagsdienste in der Pflege ein.

Viertens die kurzfristige Änderung. Ein veröffentlichter Dienstplan bindet beide Seiten. Ein Fünf-Tage-Muster wird nicht dadurch flexibel, dass die zwei freien Tage verschoben werden – dafür braucht es einen Grund, und in mitbestimmten Betrieben die Zustimmung des Betriebs- oder Personalrats. Was zulässig ist, steht in Dienstplan kurzfristig ändern.

Was Software an dem Modell tatsächlich abnimmt

Ein Fünf-Tage-Muster ist im Kern ein wiederkehrender Rhythmus – und damit gut fortschreibbar. Der Aufwand entsteht nicht beim Grundmuster, sondern bei den Abweichungen: eine Krankmeldung im Spätblock, ein Tausch, der die Ruhezeit reißt, eine Teilzeitkraft, deren Dienstlänge nicht zum Raster passt, ein Feiertag, der die Sollstunden verändert. Drei Anforderungen entscheiden praktisch: das Muster als Vorlage fortschreiben, jede Abweichung sofort gegen Ruhezeit und Höchstarbeitszeit prüfen, und Soll- gegen Ist-Stunden je Person laufend führen.

Aplano bildet Dienstplan, Verfügbarkeiten, Qualifikationen, Abwesenheiten und Zeiterfassung in einem Ablauf ab: Schichtvorlagen lassen sich über Wochen fortschreiben, Hinweise auf Pausen- und Ruhezeitkonflikte erscheinen beim Eintragen, und die Stundenkonten laufen im selben System mit – sodass die 21,7 Dienste des Durchschnittsmonats nicht in jedem Einzelmonat erzwungen werden müssen. Der volle Funktionsumfang inklusive Zeiterfassung und Auswertungen liegt im Pro-Tarif bei 4,50 € je Mitarbeiter und Monat netto, 14 Tage lassen sich kostenlos testen. Auf Capterra steht Aplano bei 4,8 von 5 aus 113 Bewertungen, auf OMR Reviews bei 4,7 von 5 aus 206 Bewertungen (Stand Juli 2026). Welche Systeme für ambulante und stationäre Pflege sonst infrage kommen, zeigt der Systemvergleich.

Kurz erklärt

Häufige Fragen

Was bedeutet Fünf-Tage-Woche im Pflegedienstplan?
Fünf Dienste innerhalb von sieben Tagen – nicht Montag bis Freitag. Die beiden freien Tage wandern durch die Woche, weil die Versorgung an sieben Tagen läuft. Der TVöD sieht in § 6 Abs. 1 vor, dass die regelmäßige Arbeitszeit grundsätzlich auf fünf Tage verteilt wird; aus notwendigen betrieblichen oder dienstlichen Gründen ist auch eine Verteilung auf sechs Tage zulässig.
Wie lang ist ein Dienst bei einer 39-Stunden-Woche?
7,8 Stunden, also 7 Stunden und 48 Minuten, wenn die Wochenarbeitszeit gleichmäßig auf fünf Dienste verteilt wird. Bei 38,5 Wochenstunden sind es 7,7 Stunden je Dienst, bei 40 Stunden genau 8. Pausen zählen dabei nicht mit: Ein 7,8-Stunden-Dienst mit 30 Minuten Pause dauert im Plan 8 Stunden 18 Minuten.
Wie viele Dienste hat ein Monat bei einer Fünf-Tage-Woche?
Im Durchschnitt 21,7. Ein Monat hat rechnerisch 4,348 Wochen (52,18 Wochen geteilt durch zwölf), fünf Dienste je Woche ergeben damit 21,7 Dienste oder rund 169,6 Stunden bei einer 39-Stunden-Woche. Einzelne Monate weichen ab; ausgeglichen wird die Differenz über das Stundenkonto, nicht über die Dienstzahl.
Wie viele Wochenenden müssen in der Pflege frei sein?
Das Arbeitszeitgesetz kennt keine Vorgabe zu freien Wochenenden, sondern nur zu freien Sonntagen: Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 Abs. 1 ArbZG). Für jeden Sonntagsdienst ist ein Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen zu gewähren, für Feiertagsdienste an Werktagen innerhalb von acht Wochen (§ 11 Abs. 3 ArbZG). Weitergehende Regelungen – etwa jedes zweite Wochenende frei – ergeben sich aus Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.
Wie viel Urlaub steht bei einer Fünf-Tage-Woche zu?
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche (§ 3 BUrlG), umgerechnet 20 Tage bei einer Fünf-Tage-Woche. Der TVöD sieht 30 Urlaubstage im Kalenderjahr bei Verteilung auf fünf Tage vor. Ändert sich die Verteilung unterjährig – etwa von fünf auf vier Diensttage –, ist der Anspruch anteilig umzurechnen.

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Über die Autorin

Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Nachprüfbar

Quellen und Stand

  1. § 3 ArbZG – Arbeitszeit der Arbeitnehmer (acht Stunden werktäglich, Verlängerung auf zehn mit Ausgleich).
  2. § 5 ArbZG – Ruhezeit (elf Stunden; Verkürzung auf zehn in Pflege- und Betreuungseinrichtungen nur mit Ausgleich binnen eines Kalendermonats oder vier Wochen).
  3. § 11 ArbZG – Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung (mindestens 15 freie Sonntage, Ersatzruhetage).
  4. § 3 BUrlG – Dauer des Urlaubs (24 Werktage bei Sechs-Tage-Woche).
  5. TVöD-P: regelmäßige Arbeitszeit und Urlaubsanspruch, abgerufen August 2026.
  6. Aplano: Dienstplanung, Qualifikationen und Zeiterfassung, abgerufen August 2026.

Redaktionell geprüft am 29. August 2026. Tarifliche Angaben beziehen sich auf den TVöD im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände; kirchliche und private Träger wenden abweichende Regelwerke an. Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.