Blog · Personalbemessung

PPR 2.0 abgeschafft: Was jetzt für die Personalbemessung im Krankenhaus gilt

Zwei Jahre lang haben Kliniken Prozesse aufgebaut, Stationen gemeldet und täglich eingestuft. Seit Ende Juli 2026 ist die Verordnung, die das verlangte, aufgehoben. Was davon bleibt – und was Stationsleitungen jetzt sinnvollerweise weiterführen.

Von Dr. Katharina Müller · 6. September 2026 · Quellen am Seitenende

Kurz beantwortet: Die Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV), die die PPR 2.0 in Krankenhäusern verbindlich machte, wurde durch Artikel 6c des Gesetzes vom 24. Juli 2026 mit Ablauf des 29. Juli 2026 aufgehoben. Damit entfallen die tägliche Einstufungspflicht, die Berechnung von Soll- und Ist-Personalbesetzung nach Verordnungsvorgaben und die Meldungen an das InEK. Bestehen bleiben die Pflegepersonaluntergrenzen (PpUGV) in pflegesensitiven Bereichen und eine neue Generalnorm, nach der Krankenhäuser in patientennahen Berufsgruppen für eine qualitätsgerechte Personalbesetzung sorgen müssen. PPR 2.0 verschwindet nicht – sie wird vom Pflichtinstrument zur freiwilligen Option.

Was die PPBV verlangt hat

Die Pflegepersonalbemessungsverordnung trat am 1. Juli 2024 in Kraft. Rechtsgrundlage war § 137k SGB V; das Bundesgesundheitsministerium hatte damit Vorgaben erlassen, wie die Zahl der eingesetzten und der auf Grundlage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegekräfte zu ermitteln ist. Betroffen waren bettenführende Normalstationen der somatischen Versorgung für Erwachsene sowie Normal- und Intensivstationen der somatischen Versorgung für Kinder in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern.

Das Verfahren war aufwendig. Jede Patientin und jeder Patient wurde täglich in einem Zeitfenster zwischen 15 und 21 Uhr in Kategorien der allgemeinen Pflege (A1 bis A4) und der speziellen Pflege (S1 bis S4) eingestuft, jeweils auf Basis der zu erwartenden Pflegemaßnahmen. Aus der Kombination beider Stufen ergab sich ein Minutenwert; hinzu kamen ein Pflegegrundwert je Patient und Tag, ein erhöhter Grundwert etwa bei Isolation und ein Fallwert für den Aufnahmetag. Aus der Summe wurde je Kalendermonat und je Station eine Soll-Personalbesetzung in Vollzeitäquivalenten berechnet – für Normalstationen Erwachsener getrennt nach Tag- und Nachtschicht – und der tatsächlichen Besetzung gegenübergestellt. Als Vollzeitäquivalent galten 38,5 Wochenstunden.

Pflichten nach der PPBV – und ihr heutiger Status
PflichtBis Juli 2026Status
Stationsmeldung im InEK-DatenportalFachabteilungen, Stationen, Bettenzahlentfallen
Tägliche PatienteneinstufungA1–A4 und S1–S4, zwischen 15 und 21 Uhrentfallen (freiwillig weiter möglich)
Soll- und Ist-Besetzung je Station und Monatin Vollzeitäquivalenten, Tag- und Nachtschicht getrenntentfallen
Quartalsmeldung an das InEKbis zum 31. des Folgemonatsentfallen
Jahresgesamtmeldung mit Prüfer-Bestätigungerstmals zum 30. Juni 2026entfallen
Pflegepersonaluntergrenzen (PpUGV)Verhältniszahlen je Schicht in pflegesensitiven Bereichengilt unverändert weiter

Wie es zur Aufhebung kam

Im Sommer 2026 wurden im Gesetzgebungsverfahren zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz Änderungsanträge eingebracht, die die verpflichtende Anwendung der PPR 2.0 und damit die PPBV streichen sollten. Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe warnte am 6. Juli 2026 öffentlich davor und verwies auf die 1990er Jahre, als eine frühere Pflegepersonalregelung 1996 ausgesetzt und 1997 abgeschafft wurde – mit einem Personalabbau, dessen Folgen über Jahrzehnte nachwirkten. Auch der Deutsche Pflegerat kritisierte die Pläne.

Das Gesetz passierte den Bundestag im Juli 2026, wurde am 24. Juli 2026 ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet; es trat am 30. Juli 2026 in Kraft. Artikel 6c hebt die PPBV mit Ablauf des 29. Juli 2026 auf. Abgeschafft wird zudem die Kommission für die Personalbemessung im Krankenhaus.

Wichtig für die Einordnung

Aufgehoben ist die Verordnung, nicht das Verfahren. PPR 2.0 ist ein Bemessungsinstrument; wer es intern weiterführen will, darf das. Was endet, ist die Pflicht zur Anwendung und zur Meldung.

Was an die Stelle tritt

Statt eines vorgeschriebenen Rechenverfahrens gilt eine Generalnorm: Krankenhäuser sollen in allen patientennahen Berufsgruppen eine Personalbesetzung sicherstellen, die für eine gute Qualität der Leistungen erforderlich ist. Die Ausgestaltung liegt beim einzelnen Haus. Das klingt nach Entlastung und ist es beim Meldeaufwand auch – verschiebt aber die Beweislast: Wer keine Kennzahl mehr abliefert, muss im Zweifel selbst zeigen, dass die Besetzung angemessen war.

Unberührt bleiben die Pflegepersonaluntergrenzen. Die PpUGV legt für pflegesensitive Bereiche – von Intensivmedizin über Geriatrie und Neurologie bis zur Pädiatrie – Verhältniszahlen von Pflegekräften zu Patientinnen und Patienten fest, getrennt nach Tag- und Nachtschicht, und begrenzt den Anteil der Pflegehilfskräfte. Die Werte wurden zuletzt Ende 2025 angepasst und gelten in dieser Fassung seit Januar 2026. Verstöße können zu Vergütungsabschlägen führen. Für die Schichtplanung heißt das: Die harte Grenze war ohnehin nie die PPR-Rechnung, sondern die Untergrenze.

Für die Langzeitpflege ändert sich durch die Aufhebung nichts. Dort gilt weiterhin das Personalbemessungsverfahren nach § 113c SGB XI; wie es sich in Schichtbesetzung übersetzt, beschreibt der Beitrag Personalbemessung nach § 113c SGB XI im Dienstplan umsetzen.

Was Stationen jetzt trotzdem weiterführen sollten

Die Versuchung ist groß, mit der Pflicht auch die Praxis einzustellen. In den meisten Häusern wäre das ein Fehler – aus drei Gründen.

Erstens die Verhandlungsposition. Personalbedarf lässt sich mit Zahlen leichter begründen als mit Eindrücken. Wer weiter einstuft, hat eine Reihe, die über Monate zeigt, wie sich der Pflegeaufwand entwickelt – und kann Stellen mit Daten statt mit Stimmung begründen. Das gilt intern gegenüber der Geschäftsführung ebenso wie in Budgetgesprächen.

Zweitens die Steuerung im Alltag. Eine Einstufung, die den Aufwand je Station abbildet, macht Ungleichgewichte sichtbar: Welche Station trägt konstant die schwereren Fälle? Wo laufen Nachtdienste dauerhaft an der Untergrenze? Diese Fragen beantwortet kein Stellenplan, sondern nur laufende Daten.

Drittens die Rückkehroption. Gesundheitspolitik ist nicht endgültig. Wer Prozesse und Schulungen jetzt vollständig abbaut, baut sie im Zweifel in zwei Jahren neu auf. Ein reduzierter Weiterbetrieb – etwa stichprobenartig oder auf ausgewählten Stationen – hält den Aufwand klein und die Fähigkeit erhalten.

Pragmatischer Zuschnitt

Nicht alles oder nichts. Sinnvoll ist häufig: Einstufung auf den Stationen fortführen, auf denen der Aufwand am stärksten schwankt; Meldewege und Prüftestate einstellen; die gewonnenen Werte in die interne Dienstplan- und Budgetsteuerung geben.

Was das für den Dienstplan bedeutet

Praktisch verschiebt sich der Fokus von der Meldung zur Besetzung. Drei Dinge muss ein Dienstplan im Krankenhaus weiterhin zeigen: ob die Untergrenzen in jeder Schicht eingehalten sind, ob die geforderte Qualifikation tatsächlich anwesend ist, und ob geplante und geleistete Besetzung auseinanderlaufen. Der letzte Punkt wird wichtiger, wenn keine externe Meldung mehr zur Kontrolle zwingt.

Dienstplansoftware nimmt die fachliche Bewertung nicht ab, macht die Umsetzung aber prüfbar. In Aplano lassen sich Qualifikationen je Person hinterlegen und Schichten nach Rolle besetzen, sodass Unterbesetzungen schon bei der Planung auffallen statt in der Prüfung; die im Pro-Tarif enthaltene Zeiterfassung erlaubt den Abgleich von Plan und Ist. Welche Systeme das leisten, ordnet der Systemvergleich ein. Wie sich Ausfälle abfedern lassen, ohne die Untergrenze zu reißen, zeigt der Beitrag zum Ausfallmanagement mit Springerpool; die Besonderheiten der dünn besetzten Schicht behandelt Nachtdienst in der Pflege. Den arbeitsrechtlichen Rahmen ordnet die Seite zur Rechtslage ein.

Kurz erklärt

Häufige Fragen

Ist PPR 2.0 wirklich abgeschafft?
Abgeschafft ist die Rechtspflicht, nicht das Instrument. Die PPBV wurde durch Artikel 6c des Gesetzes vom 24. Juli 2026 mit Ablauf des 29. Juli 2026 aufgehoben. Krankenhäuser dürfen PPR 2.0 weiterhin freiwillig nutzen; die tägliche Einstufung und die Meldung an das InEK sind aber nicht mehr vorgeschrieben.
Gelten die Pflegepersonaluntergrenzen weiter?
Ja. Die PpUGV für pflegesensitive Bereiche bleibt unverändert bestehen. Sie legt Verhältniszahlen je Schicht fest, unterscheidet Tag- und Nachtschicht und begrenzt den Anteil der Pflegehilfskräfte. Für die Schichtbesetzung ist sie weiterhin die harte Grenze.
Was tritt an die Stelle der PPBV?
Eine Generalnorm: Krankenhäuser müssen in den patientennahen Berufsgruppen eine Personalbesetzung sicherstellen, die für eine gute Qualität der Leistungen erforderlich ist. Wie das erreicht wird, liegt beim einzelnen Haus. Die Nachweislast verschiebt sich von der zentralen Meldung auf die interne Dokumentation.
Müssen die Meldungen für zurückliegende Zeiträume noch abgegeben werden?
Das ist im Einzelfall mit dem InEK und den Vertragsparteien zu klären; maßgeblich sind die Übergangsregelungen des Aufhebungsgesetzes und die offiziellen Hinweise des InEK. Häuser, die Daten bereits erhoben haben, sollten sie aufbewahren, bis die Budgetverhandlungen für die betroffenen Jahre abgeschlossen sind.
Ändert sich etwas für Pflegeheime und ambulante Dienste?
Nein. Die PPBV galt nur für Krankenhäuser nach § 108 SGB V. In der Langzeitpflege bleibt das Personalbemessungsverfahren nach § 113c SGB XI unverändert bestehen.

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Über die Autorin

Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Nachprüfbar

Quellen und Stand

  1. PPBV – Verordnung über die Grundsätze der Personalbedarfsbemessung in der stationären Krankenpflege: Verordnung vom 12.06.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 188), aufgehoben durch Artikel 6c des Gesetzes vom 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) mit Ablauf des 29.07.2026, abgerufen September 2026.
  2. InEK: Umsetzung der Pflegepersonalbemessungsverordnung – Geltungsbereich, Soll- und Ist-Besetzung, Meldewege über das InEK-Datenportal, abgerufen September 2026.
  3. DBfK: PPR 2.0 – Warnung vor der Abschaffung, Pressemitteilung vom 06.07.2026.
  4. BMG: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, abgerufen September 2026.
  5. GKV-Spitzenverband: Pflegepersonaluntergrenzen 2026, abgerufen September 2026.
  6. § 113c SGB XI – Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen.

Redaktionell geprüft am 6. September 2026. Die gesundheitspolitische Lage ist in Bewegung; maßgeblich sind der Bundesgesetzblatt-Text und die offiziellen Hinweise von BMG und InEK. Angaben ersetzen keine Beratung im Einzelfall; verbindlich sind Gesetz, Verordnung und Budgetvereinbarung.