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Dauernachtwache in der Pflege: Rechte, Grenzen und Dienstplan

Viele Pflegeheime und Kliniken besetzen die Nacht mit festen Nachtwachen, die nie in den Tagdienst wechseln. Das Modell ist zulässig und oft ausdrücklich gewünscht – es widerspricht aber der arbeitswissenschaftlichen Empfehlung und löst eigene Rechte, einen eigenen Ausgleich und eigene Planungsaufgaben aus. Dieser Beitrag behandelt nur die dauerhafte Nachtarbeit; die allgemeinen Regeln zum Nachtdienst stehen im Beitrag Nachtdienst in der Pflege.

Von Dr. Katharina Müller · 25. September 2026 · Quellen am Seitenende

Kurz beantwortet: Eine Dauernachtwache ist eine Pflegekraft, die dauerhaft nur im Nachtdienst arbeitet. Das ist erlaubt. Sie ist fast immer Nachtarbeitnehmerin nach § 2 Abs. 5 ArbZG (mindestens 48 Tage Nachtarbeit im Jahr) und hat deshalb vier Ansprüche aus § 6 ArbZG: arbeitsmedizinische Untersuchung alle drei Jahre, ab 50 jährlich (Abs. 3), Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz in drei Fällen (Abs. 4), Ausgleich in Geld oder freien Tagen (Abs. 5) und gleichen Zugang zu Weiterbildung (Abs. 6). Ohne Tarifvertrag gilt nach dem BAG (10 AZR 423/14) bei Dauernachtarbeit regelmäßig ein Zuschlag von 30 Prozent als angemessen. Im TVöD gibt es 20 Prozent Nachtzuschlag für 21 bis 6 Uhr und in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen bis zu vier Tage Zusatzurlaub, aber keine Wechselschichtzulage. Die BAuA empfiehlt höchstens drei Nachtschichten in Folge und rät von Dauernacht ab – der Dienstplan muss diese Lücke schließen.

Was eine Dauernachtwache ist – und wie die Modelle aussehen

„Dauernachtwache“ ist ein Begriff aus der Pflegepraxis, kein Rechtsbegriff. Gemeint ist eine Beschäftigte, deren Arbeitsvertrag oder dauerhafte Einsatzplanung ausschließlich Nachtdienste vorsieht – im Unterschied zur Pflegekraft im rotierenden Dreischichtsystem, die nur in einzelnen Wochen nachts arbeitet. In der stationären Altenpflege sind feste Nachtwachen verbreitet, in Kliniken häufiger als eigene Nachtdienstgruppe einer Station.

Die Modelle unterscheiden sich vor allem in Dienstlänge und Stellenumfang. Die folgende Übersicht rechnet beispielhaft mit einer 39-Stunden-Woche; die tatsächliche Wochenarbeitszeit ergibt sich aus Tarif- oder Arbeitsvertrag.

Typische Modelle der Dauernachtwache (eigene Beispielrechnung, 39-Stunden-Woche)
ModellArbeitszeit je NachtNächte im Monat (rund)Was im Plan auffällt
Vollzeit10 Stunden17Zehn Stunden sind für Nachtarbeitnehmer nur zulässig, wenn im Kalendermonat oder in vier Wochen durchschnittlich acht Stunden je Werktag nicht überschritten werden; bei rund 169 Monatsstunden ist das erfüllt, eng wird es erst durch Einspringen und Überstunden.
Vollzeit8 Stunden21Mehr Nächte, dafür kürzere; Blöcke werden länger, wenn freie Nächte nicht bewusst gebündelt werden.
Teilzeit 50 Prozent10 Stunden8 bis 9Das verbreitete Modell für Beschäftigte, die tagsüber Familie betreuen; die 48-Tage-Schwelle ist nach etwa sechs Monaten erreicht.
Kleine Nachtwachenstelle (rund 25 Prozent)10 Stunden4Rund 50 Nächte im Jahr, nach Abzug des Urlaubs möglicherweise weniger – ob die Person Nachtarbeitnehmerin ist, muss hier tatsächlich gezählt werden.

Bei jeder Dienstlänge über sechs Stunden gilt die Pausenregel des § 4 ArbZG: 30 Minuten, bei mehr als neun Stunden 45 Minuten. Eine Ruhepause setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die Beschäftigte in dieser Zeit weder arbeiten noch sich zur Arbeit bereithalten muss. Wer allein Nachtwache hat und jederzeit auf die Klingel reagieren muss, macht keine Pause im Rechtssinn. Bei zehn Stunden Arbeitszeit liegt die Anwesenheit mit Pause bei zehn Stunden und 45 Minuten, und die Pause muss organisatorisch tatsächlich möglich sein, etwa durch eine Ablösung aus dem Nachbarbereich.

Die Rechte aus § 6 ArbZG – was sie für feste Nachtwachen bedeuten

Für Dauernachtwachen ist der Status als Nachtarbeitnehmerin keine Randfrage, sondern die Regel: Wer ausschließlich nachts arbeitet, überschreitet die 48 Tage schon mit einer Halbtagsstelle nach etwa einem halben Jahr. Damit gilt das Schutzpaket des § 6 ArbZG dauerhaft – anders als bei der rotierenden Pflegekraft, bei der es phasenweise im Vordergrund steht.

§ 6 ArbZG aus Sicht der Dauernachtwache
RegelInhaltBedeutung für Dauernachtwachen
Abs. 1 – GestaltungArbeitszeit nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen festlegenDie Empfehlungen zu kurzen Nachtblöcken und langer Erholung gelten auch innerhalb der Dauernacht.
Abs. 3 – UntersuchungAnspruch vor Beginn und danach in Abständen von nicht weniger als drei Jahren, ab dem 50. Lebensjahr jährlich; Kosten trägt der ArbeitgeberBei Dauernacht ein Dauerthema: Termine für jede Person nachhalten und tagsüber so legen, dass die Ruhezeit nach der letzten Nacht gewahrt bleibt.
Abs. 4 – UmsetzungTagesarbeitsplatz auf Verlangen bei arbeitsmedizinisch festgestellter Gefährdung, Kind unter zwölf ohne andere Betreuung oder schwerpflegebedürftigem Angehörigen – soweit keine dringenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehenKann eine eingespielte Nachtbesetzung kurzfristig verändern; jede Dauernachtwache braucht deshalb eine Vertretungsperspektive.
Abs. 5 – AusgleichBezahlte freie Tage oder angemessener Zuschlag, soweit kein Tarifvertrag eine Regelung enthältOhne Tarif regelmäßig 30 Prozent (BAG); mit Tarif gilt dessen Regelung.
Abs. 6 – WeiterbildungGleicher Zugang zu betrieblicher Weiterbildung und aufstiegsfördernden Maßnahmen wie andere BeschäftigteFortbildungen liegen fast immer tagsüber; sie müssen für feste Nachtwachen tatsächlich erreichbar sein.

Der Umsetzungsanspruch hat eine Ergänzung durch die Rechtsprechung: Das Bundesarbeitsgericht hat am 9. April 2014 (10 AZR 637/13) über eine Krankenschwester entschieden, die aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtdienste mehr leisten konnte. Sie war nicht arbeitsunfähig, sondern konnte verlangen, ohne Nachtdienst eingeteilt zu werden; der Arbeitgeber muss sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen ausüben und dabei gesundheitliche Einschränkungen berücksichtigen. Umgekehrt hängt es vom Arbeitsvertrag ab, ob eine Einrichtung eine Dauernachtwache gegen deren Willen in den Tagdienst holen kann: Ist die Tätigkeit als Nachtwache vereinbart, bindet das beide Seiten; fehlt eine Festlegung, bestimmt der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit nach § 106 GewO.

Eine Sonderlage entsteht bei Schwangerschaft: Nach § 5 MuSchG dürfen Schwangere und Stillende grundsätzlich nicht zwischen 20 und 6 Uhr beschäftigt werden; eine Ausnahme bis 22 Uhr ist nur über das behördliche Verfahren nach § 28 MuSchG möglich. Für eine Dauernachtwache bedeutet die Mitteilung der Schwangerschaft also den vollständigen Wechsel in den Tagdienst oder – wenn das nicht möglich ist – ein Beschäftigungsverbot. Der Ablauf steht im Beitrag zum Mutterschutz in der Pflege.

Zuschlag, Zusatzurlaub und die fehlende Wechselschichtzulage

Beim Geld unterscheidet sich die Dauernachtwache von der rotierenden Pflegekraft an zwei Stellen: Sie hat mehr Nachtstunden, aber keinen Schichtwechsel. Das wirkt sich je nach Rechtsgrundlage unterschiedlich aus.

Ausgleich für Dauernachtarbeit: ohne Tarif und im TVöD
PunktOhne TarifvertragTVöD (Krankenhaus, Pflege- und Betreuungseinrichtungen)
Nachtzeit23 bis 6 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG)21 bis 6 Uhr (§ 7 Abs. 5 TVöD)
ZuschlagAngemessen nach § 6 Abs. 5 ArbZG; regelmäßig 25 Prozent, bei Dauernachtarbeit 30 Prozent des Bruttostundenlohns (BAG, 10 AZR 423/14)20 Prozent des Stundenentgelts der Stufe 3 der eigenen Entgeltgruppe (§ 8 Abs. 1 TVöD)
Zusatzurlaub für NachtarbeitKein gesetzlicher Anspruch; freie Tage sind nur als Alternative zum Zuschlag vorgesehen1 Tag ab 150, 2 ab 300, 3 ab 450, 4 ab 600 Nachtarbeitsstunden im Kalenderjahr; bei Teilzeit anteilig gekürzte Schwellen (§ 55 TVöD-B, gleichlautend im TVöD-K)
WechselschichtzulageNur bei vertraglicher ZusageRegelmäßig kein Anspruch, weil der vorausgesetzte Wechsel der Arbeitszeit fehlt
SteuerSteuerfrei nach § 3b EStG bis 25 Prozent des Grundlohns für 20 bis 6 Uhr, bis 40 Prozent für 0 bis 4 Uhr bei Arbeitsbeginn vor 0 Uhr; Grundlohn höchstens 50 Euro je Stunde

Das BAG-Urteil von 2015 betraf einen Lkw-Fahrer in einem Betrieb ohne Tarifbindung. Das Gericht begründete den höheren Satz mit der größeren Belastung dauerhafter Nachtarbeit; ein geringerer Ausgleich kann in Betracht kommen, wenn die Belastung nachts geringer ist, etwa bei Arbeitsbereitschaft. Für nicht tarifgebundene Pflegedienste und Heime ist die Entscheidung der Maßstab, an dem sich ein vertraglicher Zuschlag messen lassen muss. Gilt ein Tarifvertrag mit eigener Ausgleichsregelung, verdrängt er den gesetzlichen Anspruch.

Im TVöD ist der Zusatzurlaub der Posten, den Dauernachtwachen am häufigsten ausschöpfen. Nachtarbeitsstunden aus Zeiträumen, für die Zusatzurlaub wegen Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben nach § 55 Abs. 1 TVöD-B unberücksichtigt – für feste Nachtwachen zählt deshalb jede dienstplanmäßige Stunde zwischen 21 und 6 Uhr. Ein Beispiel: Eine Nachtwache mit halber Stelle und acht Nächten im Monat, von denen je rund 8,5 Stunden in das tarifliche Nachtfenster fallen, kommt selbst nach Abzug von Urlaubsmonaten auf deutlich über 600 Nachtarbeitsstunden im Jahr – mehr als das Doppelte der für sie halbierten Schwelle von 300 Stunden für vier Tage. Erholungs- und Zusatzurlaub sind zusammen auf 35 Tage im Jahr begrenzt. Warum die monatliche Wechselschichtzulage bei reiner Nachtarbeit entfällt und wann sie bei gemischten Modellen doch entsteht, erklärt der Beitrag zur Wechselschicht- und Schichtzulage.

Planungshinweis

Die Zahl der Nachtarbeitsstunden je Person entscheidet im TVöD über den Zusatzurlaub und nach dem Gesetz über den Status als Nachtarbeitnehmerin. Beides lässt sich nur aus dem geleisteten, nicht aus dem geplanten Dienst ermitteln – der Dienstplan muss also mit der Zeiterfassung zusammenlaufen.

Arbeitswissenschaft und Realität der Dauernacht

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat den Erkenntnisstand zu Nacht- und Dauernachtarbeit im November 2023 zusammengefasst (baua: Fokus). Die Kernaussagen: Nachtarbeit findet gegen die innere Uhr statt, die den Schlaf-Wach-Rhythmus steuert, und erhöht das Risiko für chronische Erkrankungen, Unfälle und psychische Erkrankungen. Dauernachtarbeit bringt dabei ähnliche Gefährdungen mit sich wie rotierende Nachtschichten. Viele Dauernachtarbeitende haben zwar den Eindruck, ihr Körper habe sich angepasst – eine Anpassung tritt nach der BAuA aber nur ein, wenn auch die freie Zeit dem Nachtrhythmus folgt. Die Empfehlung lautet: höchstens drei Nachtschichten in Folge, nach einer Nachtschichtphase eine Ruhezeit von keinesfalls weniger als 24 Stunden, und Dauernachtarbeit möglichst vermeiden.

In der Pflege steht dem eine Praxis gegenüber, in der feste Nachtwachen häufig auf eigenen Wunsch arbeiten – etwa weil tagsüber Kinder oder Angehörige betreut werden oder weil Zuschläge und Zusatzurlaub das Modell attraktiv machen. Eine Einrichtung, die dieses Modell anbietet, muss es nicht abschaffen. Sie muss aber belegen können, dass sie die Gestaltungspflicht des § 6 Abs. 1 ArbZG ernst nimmt. Die wirksamsten Stellschrauben liegen im Dienstplan:

Empfehlung und Umsetzung in der Dauernacht
Arbeitswissenschaftliche EmpfehlungUmsetzung für feste Nachtwachen
Wenige Nächte in Folge (höchstens drei)Blöcke von zwei bis drei, allenfalls vier Nächten; lange Blöcke wie sieben Nächte am Stück nur auf ausdrücklichen Wunsch und nicht als Standardmuster
Lange Erholung nach dem BlockNach dem letzten Nachtdienst mindestens zwei freie Kalendertage im Plan, nicht nur die gesetzliche Ruhezeit
Keine vereinzelten NächteFreie Nächte bündeln, statt einzelne Dienste über den Monat zu streuen
Vorsorge und RückkehroptionUntersuchungsangebot nach § 6 Abs. 3 aktiv machen; im jährlichen Mitarbeitergespräch fragen, ob die Dauernacht weiter gewünscht ist und ob Tagdienste eine Option sind

Wie sich Nachtdienste in ein Gesamtmodell aus Früh, Spät und Nacht einfügen, beschreibt der Beitrag zu den Schichtmodellen in der Pflege; die allgemeinen Grenzen des Arbeitszeitgesetzes stehen im Beitrag Arbeitszeitgesetz in der Pflege.

Wer nachts da sein muss: Fachkraft und Landesrecht

Wie viele Personen nachts im Pflegeheim anwesend sein müssen und mit welcher Qualifikation, regelt kein einheitliches Bundesgesetz. Das Heimordnungsrecht liegt seit der Föderalismusreform bei den Ländern. Die Heimpersonalverordnung des Bundes gilt nach Art. 125a Abs. 1 GG nur fort, soweit ein Land sie nicht durch eigenes Recht ersetzt hat. Ihr § 5 Abs. 1 enthält den bekannten Satz, dass in Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein muss.

Die Länder haben das unterschiedlich ausgestaltet. Ein Beispiel ist Sachsen: Nach § 19 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz muss die bei Nachtwachen ständig anwesende Fachkraft eine Pflegefachkraft sein; besteht die Einrichtung aus mehreren Gebäuden, muss in jedem Gebäude eine Pflegefachkraft Nachtwache haben. Eine konkrete Zahl von Nachtwachen je Bewohnerzahl nennt diese Vorschrift nicht. Andere Länder regeln Qualifikation und Mindestbesetzung abweichend; verbindlich ist das Landesrecht am Standort, ergänzt durch Auflagen der Heimaufsicht.

Im Krankenhaus gelten für pflegesensitive Bereiche eigene Nachtwerte der Pflegepersonaluntergrenzen, die im Beitrag zur PpUGV zusammengestellt sind. Für den Dienstplan heißt das in beiden Sektoren: Die Gruppe der festen Nachtwachen muss so zusammengesetzt sein, dass die vorgeschriebene Qualifikation in jeder Nacht erreicht wird – auch in Urlaubs- und Krankheitszeiten. Eine Nachtbesetzung, die nur mit einer bestimmten Fachkraft funktioniert, ist ein Ausfallrisiko; wie Einrichtungen das mit Vertretungsregeln abfedern, zeigt der Beitrag zum Ausfallmanagement mit Springerpool.

Die feste Nachtwache im Team halten

Das größte praktische Problem der Dauernacht ist selten rechtlicher Natur. Feste Nachtwachen sehen Kolleginnen, Leitung und Angehörige kaum, erfahren Änderungen verspätet und fehlen bei Fortbildungen und Besprechungen, die tagsüber stattfinden. Vier Bereiche lassen sich über den Dienstplan steuern:

Übergabe. Morgens und abends braucht die Übergabe eine geplante Überlappung von Nacht- und Anschlussdienst. Übergabezeit ist Arbeitszeit und gehört in die Dienstlänge, nicht in eine stillschweigende Verlängerung.

Teambesprechungen. Hier liegt ein häufiger Ruhezeitfehler: Endet die Nacht um 6 Uhr, darf die nächste Arbeit nach § 5 Abs. 1 ArbZG frühestens um 17 Uhr beginnen; die in Pflegeeinrichtungen zulässige Verkürzung um eine Stunde nach § 5 Abs. 2 ArbZG verschiebt das auf 16 Uhr und muss ausgeglichen werden. Eine Teambesprechung am frühen Nachmittag nach einer Nacht verstößt also gegen die Ruhezeit. Praktikabel sind Termine am Beginn eines freien Blocks mit ausreichendem Abstand, Besprechungen am Abend vor dem ersten Nachtdienst oder ein festes Protokoll mit Rückfragefenster.

Fortbildung. § 6 Abs. 6 ArbZG verlangt gleichen Zugang zur Weiterbildung. Pflichtschulungen sollten für Nachtwachen in freie Blöcke geplant und als Arbeitszeit gewertet werden, nicht in die Erholungsphase nach der letzten Nacht. Für praxisanleitende Nachtwachen gilt zusätzlich die jährliche Fortbildungspflicht; wie Anleitung und Nachtdienst zusammenpassen, beschreibt der Beitrag zur Praxisanleitung.

Einarbeitung und fachlicher Kontakt. Neue Nachtwachen lernen Bewohnerinnen, Bewohner und Abläufe besser in einigen Tagdiensten kennen, bevor sie allein nachts arbeiten. Regelmäßige Tagdienste in größeren Abständen – etwa zur Pflegevisite oder zum Qualitätszirkel – halten den Kontakt, sofern die Beschäftigte das mitträgt und die Ruhezeiten eingehalten werden.

Checkliste für den Dienstplan mit Dauernachtwachen

1. Status als Nachtarbeitnehmerin je Person geprüft, bei kleinen Stellen die 48 Nächte tatsächlich gezählt. 2. Nachtblöcke kurz gehalten, freie Nächte gebündelt, nach jedem Block mindestens zwei freie Tage. 3. Zehn-Stunden-Nächte nur mit Monatsausgleich nach § 6 Abs. 2 ArbZG und mit realisierbarer Pause oder Ablösung. 4. Vorgeschriebene Fachkraft in jeder Nacht besetzt, auch in Urlaubs- und Krankheitsphasen. 5. Vertretung für jede feste Nachtwache benannt. 6. Übergabezeiten als Arbeitszeit eingeplant. 7. Teamtermine und Fortbildungen außerhalb der Ruhezeit nach der letzten Nacht. 8. Untersuchungsangebote nach § 6 Abs. 3 ArbZG terminiert. 9. Nachtarbeitsstunden für Zuschlag und Zusatzurlaub aus der Zeiterfassung ausgewertet. 10. Wunsch nach Dauernacht jährlich im Gespräch überprüft.

Wie Software die Planung fester Nachtwachen stützt

Dauernachtwachen sind im Dienstplan eine eigene Gruppe mit eigenen Regeln: Fachkraftbesetzung jede Nacht, Blocklängen, Ruhezeiten vor Tagesterminen, Stundenauswertung für Zuschläge und Zusatzurlaub. Eine Dienstplansoftware macht diese Regeln prüfbar, statt sie im Kopf der Planenden zu halten.

In Aplano werden Dienste per Drag-and-drop geplant; Qualifikationen sind je Person hinterlegt, Hinweise zum Arbeitszeitgesetz melden Ruhezeit- und Pausenkonflikte beim Planen, und Auswertungen und Exporte liefern die geleisteten Stunden je Person als Grundlage für Zuschläge und Zusatzurlaub. Über die Mitarbeiter-App und den Chat erreichen Informationen aus der Teambesprechung auch die Nachtwache, die nicht dabei war. Zeiterfassung, Qualifikationen und Auswertungen gehören zum Pro-Tarif (4,50 € je Mitarbeiter und Monat zzgl. MwSt.), der 14 Tage ohne Kreditkarte getestet werden kann; der Einstieg beginnt bei 0,50 €. Auf Capterra steht Aplano bei 4,8 von 5 (113 Bewertungen), auf OMR Reviews bei 4,7 von 5 (206 Bewertungen), Stand Juli 2026. Welche Systeme für Pflegeeinrichtungen sonst infrage kommen, zeigt der Systemvergleich. Ob Dauernacht für eine Person weiterhin passt, entscheidet keine Software, sondern das Gespräch zwischen Leitung und Beschäftigter.

Kurz erklärt

Häufige Fragen

Was ist eine Dauernachtwache?
Eine Pflegekraft, die dauerhaft oder ausschließlich im Nachtdienst eingesetzt wird und nicht in Früh- und Spätdienst rotiert. Der Begriff stammt aus der Praxis, das Arbeitszeitgesetz kennt ihn nicht. Rechtlich ist eine Dauernachtwache in aller Regel Nachtarbeitnehmerin nach § 2 Abs. 5 ArbZG, weil sie an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leistet; nur sehr kleine Stellen mit wenigen Nächten im Monat können unter dieser Schwelle bleiben.
Ist Dauernachtwache überhaupt erlaubt?
Ja. Kein Gesetz verbietet Dauernachtarbeit oder schreibt eine Rotation vor. § 6 Abs. 1 ArbZG verlangt aber, die Arbeitszeit von Nachtarbeitnehmern nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zu gestalten. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin empfiehlt höchstens drei Nachtschichten in Folge und rät von Dauernachtarbeit ab. Wer Dauernachtwachen beschäftigt, muss die Belastung deshalb über die Planung begrenzen: kurze Blöcke, lange Erholung danach und die Schutzrechte aus § 6 ArbZG.
Welchen Zuschlag bekommt eine Dauernachtwache?
Gilt ein Tarifvertrag, richtet sich der Ausgleich nach ihm. Im TVöD beträgt der Zeitzuschlag für Nachtarbeit zwischen 21 und 6 Uhr 20 Prozent des Stundenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe; hinzu kommt in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen Zusatzurlaub für Nachtarbeit. Ohne tarifliche Regelung hält das Bundesarbeitsgericht einen Zuschlag von 25 Prozent regelmäßig für angemessen und bei Dauernachtarbeit von 30 Prozent auf den Bruttostundenlohn (Urteil vom 9. Dezember 2015, 10 AZR 423/14).
Bekommen Dauernachtwachen die Wechselschichtzulage?
In der Regel nicht. Wechselschichtarbeit setzt im TVöD einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit voraus, bei dem die Beschäftigte erneut zur Nachtschicht herangezogen wird. Wer ausschließlich nachts arbeitet, wechselt nicht. Die Dauernachtwache erhält stattdessen den Nachtzuschlag für jede Stunde zwischen 21 und 6 Uhr und im Krankenhaus sowie in Pflege- und Betreuungseinrichtungen Zusatzurlaub von bis zu vier Arbeitstagen für Nachtarbeit.
Kann eine Dauernachtwache in den Tagdienst wechseln?
Einen Anspruch darauf gibt § 6 Abs. 4 ArbZG in drei Fällen: wenn die weitere Nachtarbeit nach arbeitsmedizinischer Feststellung die Gesundheit gefährdet, wenn ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt lebt, das nicht anderweitig betreut werden kann, oder wenn ein schwerpflegebedürftiger Angehöriger zu versorgen ist – jeweils soweit keine dringenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen. Das Bundesarbeitsgericht hat 2014 zudem entschieden, dass eine Krankenschwester, die aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtdienste mehr leisten kann, nicht arbeitsunfähig ist, sondern Anspruch auf einen Einsatz ohne Nachtdienst hat (10 AZR 637/13).
Wie viele Nächte am Stück sind vertretbar?
Arbeitswissenschaftlich empfiehlt die BAuA höchstens drei Nachtschichten in Folge und nach einer Nachtschichtphase eine Ruhezeit, die 24 Stunden keinesfalls unterschreitet. Gesetzlich gibt es keine Obergrenze für Nächte in Folge; es gelten die Höchstarbeitszeit von acht Stunden mit Ausgleich auf den Monat oder vier Wochen, die elfstündige Ruhezeit und die Pausen nach § 4 ArbZG. Lange Blöcke von sechs oder sieben Nächten sind daher zulässig, aber nicht empfohlen.
Muss nachts im Pflegeheim eine Fachkraft anwesend sein?
Das regelt das Heimrecht der Länder. Wo die Heimpersonalverordnung des Bundes noch fortgilt, muss nach deren § 5 Abs. 1 in Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein. Viele Länder haben eigene Verordnungen erlassen; Sachsen verlangt etwa, dass die ständig anwesende Fachkraft eine Pflegefachkraft ist und bei mehreren Gebäuden in jedem Gebäude eine Pflegefachkraft Nachtwache hat. Maßgeblich ist immer das Landesrecht am Standort.

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Über die Autorin

Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Nachprüfbar

Quellen und Stand

  1. § 2 ArbZG – Begriffsbestimmungen (Nachtzeit, Nachtarbeit, Nachtarbeitnehmer nach Abs. 5).
  2. § 6 ArbZG – Nacht- und Schichtarbeit (Gestaltung, Höchstarbeitszeit, Untersuchung, Umsetzung, Ausgleich, Weiterbildung).
  3. § 4 ArbZG – Ruhepausen und § 5 ArbZG – Ruhezeit (inkl. Verkürzung in Pflegeeinrichtungen nach Abs. 2).
  4. BAG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 AZR 423/14 (25 Prozent regelmäßig angemessen, 30 Prozent bei Dauernachtarbeit).
  5. BAG, Urteil vom 9. April 2014 – 10 AZR 637/13 (Krankenschwester ohne Nachtdiensttauglichkeit nicht arbeitsunfähig, Anspruch auf Einsatz ohne Nachtdienst).
  6. TVöD Allgemeiner Teil, Lesefassung des dbb (PDF) – § 7 Abs. 5 (Nachtarbeit 21 bis 6 Uhr), § 8 Abs. 1 (Zeitzuschlag 20 Prozent, Stufe 3).
  7. TVöD Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B), Lesefassung der VKA, Stand 1. Januar 2026 (PDF) – § 48 Abs. 2 (Wechselschichtarbeit), § 55 (Zusatzurlaub für Nachtarbeit).
  8. BAuA: Zusammenstellung aktueller gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse zu Nachtarbeit und Dauernachtarbeit (baua: Fokus, November 2023).
  9. § 5 Heimpersonalverordnung – Beschäftigte für betreuende Tätigkeiten (Fachkraft bei Nachtwachen).
  10. Sachsen: SächsBeWoGDVO vom 5. September 2014 – § 19 Abs. 2 (Pflegefachkraft als Nachtwache, je Gebäude).
  11. § 5 MuSchG – Verbot der Nachtarbeit und § 3b EStG – steuerfreie Zuschläge.
  12. Aplano: Funktionsübersicht und Preise, Stand Juli 2026.

Redaktionell geprüft am 25. September 2026. Die Modellübersicht und das Rechenbeispiel zum Zusatzurlaub sind eigene Beispielrechnungen. Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall; verbindlich sind Arbeitszeitgesetz, das jeweilige Landesheimrecht, der anwendbare Tarifvertrag und bestehende Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.