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Pflegepersonaluntergrenzen (PpUGV) 2026: Verhältniszahlen, Nachweis, Sanktionen – und was der Dienstplan leisten muss

Seit Oktober 2018 gilt in deutschen Krankenhäusern eine Mindestbesetzung für pflegesensitive Bereiche – und anders als die PPR 2.0 hat sie die Aufhebung der Pflegepersonalbemessungsverordnung im Sommer 2026 unverändert überstanden. Die PpUGV ist damit die einzige bundesweit sanktionsbewehrte Personalvorgabe für die Pflege im Krankenhaus. Der Beitrag stellt alle Verhältniszahlen zusammen, erklärt den Rechenweg über Monatsdurchschnitte, nennt die Meldefristen 2026 und rechnet vor, was eine Unterschreitung kostet.

Von Dr. Katharina Müller · 22. September 2026 · Quellen am Seitenende

Kurz beantwortet: Die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) legt auf Grundlage von § 137i SGB V für 18 pflegesensitive Bereiche im Krankenhaus fest, wie viele Patientinnen und Patienten eine Pflegekraft höchstens versorgen darf – getrennt nach Tagschicht (6–22 Uhr) und Nachtschicht (22–6 Uhr) und mit einem Höchstanteil an Pflegehilfskräften. Die Spanne reicht von 2 : 1 (Intensivmedizin, Tag) bis 30 : 1 (Rheumatologie, Nacht). Geprüft wird nicht je Schicht, sondern im Monatsdurchschnitt je Station; auf jeder belegten Station muss zusätzlich immer mindestens eine Pflegefachkraft anwesend sein. Krankenhäuser melden quartalsweise an das InEK (2026: 15. April, 15. Juli, 15. Oktober, 15. Januar 2027) und einmal jährlich mit Wirtschaftsprüfer-Bestätigung (30. Juni 2027 für 2026). Unterschreitungen führen zu Vergütungsabschlägen – im Rechenbeispiel der Sanktions-Vereinbarung rund 11.900 Euro für eine Station und einen Monat – oder zu einer Verringerung der Fallzahl; fehlt eine Pflegefachkraft, sind es pauschal 4.000 Euro je Schicht. Die Werte selbst sind seit dem 1. Januar 2024 unverändert; die Sechste Änderungsverordnung vom 4. November 2025 hat nur die Indikatoren-DRGs aktualisiert. Für Pflegeheime gilt die PpUGV nicht – dort greift die Personalbemessung nach § 113c SGB XI.

Was die PpUGV regelt – und für wen

Die Verordnung beruht auf § 137i SGB V, den der Gesetzgeber 2017 geschaffen hat, nachdem sich GKV-Spitzenverband und Deutsche Krankenhausgesellschaft nicht auf eigene Untergrenzen einigen konnten. Seither erlässt das Bundesgesundheitsministerium die Werte per Verordnung. Die aktuelle Fassung stammt vom 9. November 2020 und wurde zuletzt durch die Sechste Verordnung zur Änderung der PpUGV vom 4. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 267) geändert – diese Änderung betrifft ausschließlich die Anlage mit den Indikatoren-DRGs, nach denen das InEK die betroffenen Bereiche ermittelt, nicht die Verhältniszahlen selbst.

Adressat sind ausschließlich zugelassene Krankenhäuser. Ob ein Haus einen pflegesensitiven Bereich hat, ermittelt das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) jedes Jahr aus den Abrechnungsdaten des Vorjahres nach § 21 KHEntgG: entweder weil eine entsprechende Fachabteilung ausgewiesen ist, weil mindestens 40 Prozent der Fälle einer Abteilung in die Indikatoren-DRGs des Bereichs fallen oder weil dort mindestens 4.500 Belegungstage in diesen DRGs anfallen. Für Intensivmedizin genügen fünf Fälle mit intensivmedizinischer Komplexbehandlung im Vorjahr; Bereiche mit weniger als 300 Belegungstagen am Standort bleiben außen vor. Das InEK teilt das Ergebnis bis zum 15. November mit, Einwände sind bis zum 30. November möglich, die Antwort folgt bis zum 15. Dezember – und bis dahin melden die Häuser ihrerseits, welche Stationen zu den Bereichen gehören.

Pflegeheime, Tagespflegen und ambulante Dienste sind nicht erfasst. Für vollstationäre Einrichtungen regelt § 113c SGB XI die Personalbemessung, für die Fachkraftquote das Landesrecht. Wer beide Welten plant – etwa in einem Träger mit Klinik und Pflegeheim –, arbeitet mit zwei völlig verschiedenen Logiken: dort Personalanhaltswerte je Pflegegrad, hier Verhältniszahlen je Schicht.

Alle Verhältniszahlen: Patienten je Pflegekraft und Hilfskraftanteil

§ 6 PpUGV nennt die Untergrenzen als Verhältnis von Patientinnen und Patienten zu einer Pflegekraft. „Pflegekraft“ umfasst Pflegefachkräfte und Pflegehilfskräfte; wie viele Hilfskräfte höchstens mitgezählt werden dürfen, steht in Absatz 2. Zu den Pflegehilfskräften zählt die Verordnung Personen mit mindestens einjähriger Helfer- oder Assistenzausbildung, außerdem Medizinische Fachangestellte, Anästhesietechnische Assistenten und Notfallsanitäter. In der Gynäkologie und Geburtshilfe dürfen zusätzlich Hebammen berücksichtigt werden (§ 6 Abs. 2a).

Pflegepersonaluntergrenzen nach § 6 PpUGV (Stand 22. September 2026; Werte unverändert seit 1. Januar 2024)
Pflegesensitiver BereichTagschicht
Patienten : Pflegekraft
Nachtschicht
Patienten : Pflegekraft
Max. Hilfskraftanteil
Tag / Nacht
Intensivmedizin und pädiatrische Intensivmedizin2 : 13 : 15 % / 5 %
Neurologische Schlaganfalleinheit3 : 15 : 10 % / 0 %
Neonatologische Pädiatrie3,5 : 15 : 15 % / 5 %
Neurologische Frührehabilitation5 : 112 : 110 % / 10 %
Allgemeine Pädiatrie6 : 110 : 15 % / 5 %
Spezielle Pädiatrie6 : 114 : 15 % / 5 %
Herzchirurgie7 : 115 : 15 % / 0 %
Gynäkologie und Geburtshilfe7,5 : 115 : 15 % / 0 % (Hebammen anrechenbar)
Neurochirurgie9 : 118 : 110 % / 5 %
Geriatrie10 : 120 : 115 % / 20 %
Allgemeine Chirurgie, Unfallchirurgie, Orthopädie10 : 120 : 110 % / 10 %
Neurologie10 : 120 : 18 % / 8 %
Innere Medizin und Kardiologie10 : 122 : 110 % / 10 %
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und Urologie10 : 122 : 110 % / 5 %
Rheumatologie13 : 130 : 110 % / 5 %

Die Verordnung zählt die Bereiche in § 6 Abs. 1 als 18 Nummern; die Tabelle fasst Bereiche mit identischen Werten zusammen und lässt die ausgelaufenen Übergangswerte (etwa Intensivmedizin bis Januar 2021 mit 2,5 : 1) weg. Zwei Ergänzungsregeln sind für die Planung wichtig: Ergibt die Untergrenze rechnerisch weniger als eine Pflegekraft – etwa bei sieben Patienten in einer geriatrischen Nachtschicht –, muss trotzdem mindestens eine Pflegefachkraft anwesend sein (§ 6 Abs. 3). Und gelten auf einer Station mehrere Untergrenzen, weil dort interdisziplinär behandelt wird, gilt schichtbezogen die strengste; nur die Intensivmedizin wird daneben gesondert betrachtet (§ 6 Abs. 4).

Wie gerechnet wird: Monatsdurchschnitt, Schichtgrenzen, Stunden ohne Pausen

Die Untergrenzen werden nicht Schicht für Schicht abgehakt, sondern anhand monatlicher Durchschnittswerte geprüft (§ 6 Abs. 5 PpUGV). Wie diese Durchschnitte gebildet werden, regelt die jährlich neu geschlossene PpUG-Nachweis-Vereinbarung – für 2026 die Fassung vom 1. Dezember 2025. Drei Rechenregeln daraus bestimmen, was der Dienstplan liefern muss.

Rechenregeln der PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2026
GrößeRechenwegWas das für die Planung heißt
SchichtenTagschicht 6–22 Uhr, Nachtschicht 22–6 Uhr (§ 2 Abs. 2 PpUGV); eigene Schichtmodelle bleiben zulässig, Dienste über die 22-Uhr-Grenze hinweg werden anteilig zugeordnetEin Spätdienst 14–22:30 Uhr zählt mit 8 Stunden zur Tag- und mit 0,5 Stunden zur Nachtschicht – die Software muss Stunden je Schichtfenster ausweisen
Durchschnittliche PersonalausstattungSumme der je Schicht geleisteten Arbeitsstunden ohne Pausen im Monat, geteilt durch die Stunden des Schichtfensters im Monat (Tag: 16 h × Tage, Nacht: 8 h × Tage)Gezählt werden Ist-Stunden auf der Station, nicht Planstellen; Pausen, Fortbildung, Krankheit und Einsätze auf anderen Stationen fallen heraus
Durchschnittliche BelegungTagschicht: Patientenbestand um 12:00 Uhr; Nachtschicht: Mitternachtsbestand – jeweils Summe über den Monat geteilt durch die Zahl der TageBelegungsspitzen am Nachmittag werden nicht erfasst; die Belegung nachts ist meist höher als der Mittagswert
Ist-VerhältnisPersonalausstattung ÷ Belegung, auf drei Nachkommastellen gerundet, verglichen mit dem Kehrwert der Untergrenze (10 : 1 = 0,100)Bei 10 : 1 und 28 Patienten müssen im Monatsschnitt 2,8 Pflegekräfte-Äquivalente je Stunde anwesend sein, davon höchstens 10 Prozent Hilfskräfte

Ein Zahlenbeispiel für eine internistische Station mit durchschnittlich 30 Patienten mittags und 32 um Mitternacht: Tags sind 30 ÷ 10 = 3,0 Pflegekräfte je Stunde des 16-Stunden-Fensters nötig, also 48 Pflegestunden je Tag ohne Pausen; nachts 32 ÷ 22 = 1,45 Pflegekräfte je Stunde, also 11,6 Stunden je Nacht. Bei 30 Tagen im Monat ergibt das 1.440 Tag- und 349 Nachtstunden. Weil der Monatsdurchschnitt zählt, darf ein einzelner Tag darunter liegen – sofern andere Tage es ausgleichen. Die Anzahl der Schichten, in denen die Untergrenze nicht eingehalten wurde, muss das Krankenhaus dennoch quartalsweise gesondert melden (§ 137i Abs. 4 SGB V); wer den Monatsdurchschnitt nur durch Überbesetzung am Wochenende rettet, hat das Problem verschoben, nicht gelöst.

Ausnahmen und die Grenze für Personalverlagerungen

§ 7 PpUGV kennt genau zwei Ausnahmen: kurzfristige krankheitsbedingte Personalausfälle, die „in ihrem Ausmaß über das übliche Maß hinausgehen“, und starke Erhöhungen der Patientenzahlen, etwa bei Epidemien oder Großschadensereignissen. Beides muss das Krankenhaus den Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG – also den Krankenkassen vor Ort – nachweisen. Die Sanktions-Vereinbarung ergänzt einen dritten Fall: einen hohen Patientenzuwachs durch die Schließung von Abteilungen benachbarter Krankenhäuser. Der gewöhnliche Krankenstand ist keine Ausnahme; er gehört in den Ausfallzeitfaktor der Personalbemessung, wie der Beitrag zum Ausfallmanagement mit Springerpool beschreibt.

Um zu verhindern, dass Häuser die Untergrenzen durch Abzug aus nicht erfassten Stationen einhalten, verbietet § 8 PpUGV Personalverlagerungen, wenn in den übrigen bettenführenden Bereichen die Zahl der Pflegefachkräfte im Jahresdurchschnitt um mehr als 3 Prozent sinkt und sich zugleich das Verhältnis von Pflegekräften zu Belegungstagen dort um mehr als 3 Prozent verschlechtert. Das InEK prüft das jährlich zum 30. Juni; werden Verlagerungen festgestellt, vereinbaren Krankenhaus und Kassen Gegenmaßnahmen.

Nachweise und Fristen 2026

Die Nachweispflichten sind in § 137i Abs. 4 SGB V und der PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2026 geregelt. Für jede Station eines pflegesensitiven Bereichs, jeden Standort und jede Schicht müssen Krankenhäuser monatlich aufgestellte Betten, Belegungstage, Patientenzahl, Personalausstattung – getrennt nach Fach- und Hilfskräften – und Belegung erfassen. Die Meldung erfolgt elektronisch an das InEK, das die Daten unveränderlich kennzeichnet und zurückspielt.

Melde- und Nachweisfristen für das Jahr 2026
FristPflichtSanktionsbefreite Nachfrist
15. April 2026Quartalsmeldung für Januar bis März 2026 an das InEK; Weiterleitung an die Kassen binnen einer Wochebis 29. April bei vorheriger Anzeige, sonst 2.000 Euro; danach 20.000 Euro je Quartalsmeldung
15. Juli 2026Quartalsmeldung für April bis Juni 2026bis 29. Juli, sonst wie oben
15. Oktober 2026Quartalsmeldung für Juli bis September 2026bis 29. Oktober
15. November 2026InEK übermittelt die für 2027 ermittelten pflegesensitiven Bereiche; Einwände bis 30. November, Stationszuordnung durch das Haus bis 15. Dezember
15. Januar 2027Quartalsmeldung für Oktober bis Dezember 2026bis 29. Januar 2027
30. Juni 2027Jahresmeldung 2026 mit Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer: jährlicher Erfüllungsgrad je Bereich, Richtigkeit der Mitteilungen; zugleich InEK-Prüfung auf Personalverlagerungenbis 28. Juli bei Anzeige, sonst 2.000 Euro; danach 40.000 Euro, ab 29. August 100.000 Euro

Die Jahresmeldung ist der Punkt, an dem Dienstplan und Zeiterfassung zusammenlaufen müssen: Der Wirtschaftsprüfer bestätigt die Zahlen anhand der Aufzeichnungen des Hauses. Stationen, für die Bestandteile der Jahresmeldung fehlen, gelten für die betroffenen Monate als nicht eingehalten – mit vollem Vergütungsabschlag. Wer Ist-Stunden ohne Pausen je Station und Schichtfenster nicht aus dem System ziehen kann, hat also nicht nur ein Nachweisproblem, sondern ein Kostenrisiko.

Was eine Unterschreitung kostet: die Sanktions-Vereinbarung

Die Höhe der Sanktionen vereinbaren GKV-Spitzenverband und DKG in der PpUG-Sanktions-Vereinbarung, aktuell in der Fassung vom 4. Dezember 2024. Sie gilt für 2025 und fort. Zwei Sanktionsarten sind möglich: ein Vergütungsabschlag auf Fallpauschalen und Zusatzentgelte oder – auf Basis der Jahresmeldung – eine Verringerung der Fallzahl für die betroffenen Stationen im Folgejahr, mindestens in dem Umfang, der die Unterschreitung künftig vermeidet.

Vergütungsabschlag je Station und Monat nach § 3 PpUG-Sanktions-Vereinbarung (Rechenbeispiel aus Anlage 1)
SchrittBeispiel Herzchirurgie, Station 1c, Tagschicht, Mai
Untergrenze und Ist7 : 1 entspricht 0,143; gemeldet 2 Fachkräfte + 2 Hilfskräfte bei 30 Patienten = Ist-Verhältnis 0,070
Ausmaß der Nichteinhaltung0,143 − 0,070 = 0,073 Pflegekräfte je Patient fehlen im Monatsschnitt
Formel0,35 × Ausmaß × durchschnittliche Belegung × Vollkräftefaktor (Tag 2,6 / Nacht 1,3) × monatliche Personalkosten je Vollkraft (Destatis-Kostennachweis; im Beispiel 71.815 Euro ÷ 12 = 5.984,58 Euro)
Ergebnis0,35 × (0,073 × 30 × 2,6 × 5.984,58 Euro) = 11.926,67 Euro – für eine Station, eine Schicht, einen Monat
ZusätzlichFehlt im Monatsdurchschnitt die Mindestbesetzung mit einer Pflegefachkraft (§ 6 Abs. 3 PpUGV): pauschal 4.000 Euro je Schicht; bei gleichzeitiger Unterschreitung gilt der höhere Betrag

Die Jahressumme aller Abschläge wird als Prozentsatz des Erlösbudgets auf jede Rechnung umgelegt und gesondert ausgewiesen (§ 8 Abs. 4 KHEntgG). Bei einem Haus, das auf drei Stationen in acht Monaten die Tagschicht verfehlt, sind das schnell mittlere sechsstellige Beträge – deutlich mehr, als die fehlenden 0,07 Vollkräfte je Patient an Personalkosten ausgemacht hätten. Der Faktor 0,35 ist bewusst so gesetzt, dass Unterschreiten teurer ist als Nachbesetzen, aber nicht das Vielfache. In begründeten Ausnahmefällen können die Vertragsparteien vereinbarte Sanktionen aussetzen (§ 137i Abs. 5 Satz 5 SGB V).

Was das für den Dienstplan bedeutet

Die PpUGV ist eine Besetzungsregel, keine Stellenplanregel. Sie lässt sich nur einhalten, wenn der Dienstplan je Station und Schichtfenster weiß, wie viele Fach- und Hilfskraftstunden er mindestens braucht – und die Zeiterfassung hinterher belegt, dass sie geleistet wurden. Sechs Konsequenzen folgen aus dem Verordnungstext.

  • Besetzungsregeln je Station und Schichtfenster hinterlegen. Aus der Untergrenze und der erwarteten Belegung folgt eine Mindestzahl an Pflegestunden für 6–22 Uhr und 22–6 Uhr. Die Regel muss auf Pflegestunden ohne Pausen rechnen, nicht auf Köpfe – eine Kollegin mit 6,5-Stunden-Dienst zählt weniger als eine mit 8,5.
  • Qualifikationsmix als Regel, nicht als Notiz. Der Hilfskraftanteil ist ein Höchstwert: In der Geburtshilfe nachts 0 Prozent, in der Geriatrie nachts 20 Prozent. Der Plan muss Fach- und Hilfskraft als Merkmal führen und den Anteil je Schicht prüfen; MFA, ATA und Notfallsanitäter zählen als Hilfskräfte, Auszubildende gar nicht.
  • Schichtmodelle an den Fenstern ausrichten. Dienste, die über 22 Uhr oder 6 Uhr laufen, werden anteilig zugeordnet. Ein Spätdienst bis 22:30 Uhr liefert der Nachtschicht nur 30 Minuten – für die Nachtbesetzung zählt, wer ab 22 Uhr da ist. Welche Modelle sich für die Nacht eignen, zeigt der Beitrag zum Nachtdienst in der Pflege.
  • Belegung prognostizieren, nicht nur Personal. Die Untergrenze ist ein Verhältnis: Steigt die Belegung im Monat um vier Patienten, fehlt bei 10 : 1 eine halbe Vollkraft je Stunde. Belegungsprognosen aus dem Krankenhausinformationssystem gehören neben den Plan, damit Springer und Pool rechtzeitig zugeteilt werden.
  • Ist-Zeiten je Station erfassen. Gezählt werden geleistete Stunden auf der Station. Wer auf zwei Stationen arbeitet, wird anteilig zugeordnet; Fortbildung, Überstundenabbau und Krankheit fallen heraus. Eine Zeiterfassung, die Stunden je Kostenstelle und Schichtfenster ausweist, macht die Quartalsmeldung zum Export statt zur Handarbeit. Das Arbeitszeitgesetz bleibt dabei die zweite Grenze: Die Untergrenze rechtfertigt keine zwölfte Stunde.
  • Unterschreitungen im laufenden Monat sichtbar machen. Weil der Monatsdurchschnitt zählt, lässt sich ein schwacher Wochenanfang bis Monatsende ausgleichen – aber nur, wenn die Planung den Stand kennt. Eine Auswertung „Ist-Verhältnis Monat bis heute“ je Station gehört auf den Schreibtisch der Stationsleitung, nicht ins Controlling.

Die Personalseite bleibt davon unberührt: Die PpUGV nennt keine Personalschlüssel je Bett und keinen Ausfallzeitfaktor. Wie aus der Mindestbesetzung ein Stellenplan wird, beschreibt der Beitrag zur Personalbemessung für die Langzeitpflege sinngemäß; für Kliniken fehlt nach der Aufhebung der PPBV eine bundesweite Vorgabe, wie der Beitrag PPR 2.0 abgeschafft zeigt – die Untergrenze ist ein Boden, kein Ziel.

Was eine Dienstplansoftware dafür können muss

Aus den sechs Punkten folgen konkrete Anforderungen: Qualifikationen als Merkmal je Person mit Prüfung des Hilfskraftanteils je Schicht, Besetzungsregeln in Stunden je Zeitfenster statt in Köpfen, Warnungen bei Unterschreitung im Planungsstand, eine Zeiterfassung mit Zuordnung zu Station und Schichtfenster sowie Auswertungen und Exporte, die die Quartalsmeldung vorbereiten. Aplano hinterlegt je Mitarbeiterin Qualifikationen und individuelle Regeln, prüft Besetzungsvorgaben und ArbZG-Grenzen bereits beim Planen, erfasst Ist-Zeiten per App oder Terminal und stellt im Pro-Tarif Auswertungen und Datenexporte bereit; die Verhältnisrechnung der Nachweis-Vereinbarung selbst bleibt Aufgabe des Controllings. Welche Systeme für Klinik und Pflege sonst infrage kommen, zeigt der Systemvergleich.

Kurz erklärt

Häufige Fragen

Was ist die PpUGV?
Die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums auf Grundlage von § 137i SGB V. Sie legt für 18 pflegesensitive Bereiche in Krankenhäusern fest, wie viele Patientinnen und Patienten eine Pflegekraft in der Tag- und in der Nachtschicht höchstens versorgen darf und welcher Anteil an Pflegehilfskräften dabei mitgezählt wird. Die Werte gelten seit 1. Januar 2024 unverändert; die Sechste Änderungsverordnung vom 4. November 2025 hat nur die Indikatoren-DRGs angepasst.
Gilt die PpUGV auch für Pflegeheime?
Nein. Die PpUGV erfasst ausschließlich zugelassene Krankenhäuser mit pflegesensitiven Bereichen, die das InEK jährlich aus den Abrechnungsdaten ermittelt. Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen gilt die Personalbemessung nach § 113c SGB XI, für die Fachkraftquote das Landesrecht.
Wie werden die Untergrenzen geprüft – je Schicht oder im Durchschnitt?
Im Monatsdurchschnitt je Station und Schichtart (§ 6 Abs. 5 PpUGV). Die durchschnittliche Personalausstattung ergibt sich aus den geleisteten Stunden ohne Pausen geteilt durch die Stunden des Schichtfensters, die Belegung aus dem Patientenbestand um 12 Uhr (Tag) beziehungsweise um Mitternacht (Nacht). Zusätzlich muss auf jeder belegten Station immer mindestens eine Pflegefachkraft anwesend sein, und die Zahl der Schichten mit Unterschreitung ist gesondert zu melden.
Welche Fristen gelten 2026?
Quartalsmeldungen an das InEK zum 15. April, 15. Juli und 15. Oktober 2026 sowie zum 15. Januar 2027, jeweils mit zwei Wochen sanktionsbefreiter Nachfrist bei vorheriger Anzeige. Die Jahresmeldung für 2026 mit Wirtschaftsprüfer-Bestätigung ist bis zum 30. Juni 2027 fällig. Die für 2027 geltenden pflegesensitiven Bereiche teilt das InEK bis zum 15. November 2026 mit.
Was passiert bei Unterschreitung?
Die Vertragsparteien vor Ort müssen Sanktionen vereinbaren: einen Vergütungsabschlag nach der Formel 0,35 × Ausmaß der Unterschreitung × durchschnittliche Belegung × Vollkräftefaktor (2,6 Tag, 1,3 Nacht) × monatliche Personalkosten je Vollkraft – im Beispiel der Sanktions-Vereinbarung 11.926,67 Euro für eine Station und einen Monat – oder alternativ eine Verringerung der Fallzahl im Folgejahr. Fehlt die Mindestbesetzung mit einer Pflegefachkraft, sind es pauschal 4.000 Euro je Schicht. Versäumte Meldungen kosten 2.000 bis 100.000 Euro.
Welche Ausnahmen gibt es?
Nur zwei nach § 7 PpUGV: kurzfristige krankheitsbedingte Personalausfälle, die über das übliche Maß hinausgehen, und starke Erhöhungen der Patientenzahlen etwa bei Epidemien oder Großschadensereignissen. Die Sanktions-Vereinbarung erlaubt zusätzlich, einen Patientenzuwachs durch Abteilungsschließungen benachbarter Häuser als Ausnahme zu vereinbaren. Der normale Krankenstand ist keine Ausnahme und muss im Personalpuffer eingeplant werden.

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Über die Autorin

Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Nachprüfbar

Quellen und Stand

  1. Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) vom 9. November 2020, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 4. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 267) – Volltext mit § 2 (Begriffe, Schichten), § 3 (Ermittlung der Bereiche), § 6 (Verhältniszahlen, Hilfskraftanteile), § 7 (Ausnahmen), § 8 (Personalverlagerungen).
  2. § 137i SGB V – Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern – Ermächtigung, Nachweispflichten (Abs. 4), Sanktionen (Abs. 4b und 5).
  3. PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2026 vom 1. Dezember 2025 (GKV-Spitzenverband / DKG, PDF) – § 3 Rechenregeln (Stunden ohne Pausen, Belegung 12 Uhr / Mitternacht), § 3 Abs. 5 Quartalsfristen, § 5 Jahresmeldung bis 30. Juni 2027.
  4. PpUG-Sanktions-Vereinbarung vom 4. Dezember 2024 (PDF) – § 3 Abschlagsformel mit Faktor 0,35 und Vollkräftefaktoren 2,6 / 1,3, § 3 Abs. 3 Pauschale 4.000 Euro, §§ 7 und 8 Meldeversäumnisse, Anlage 1 Rechenbeispiel (11.926,67 Euro).
  5. GKV-Spitzenverband: Pflegepersonaluntergrenzen 2026 – Übersicht der Verordnung, der Sechsten Änderungsverordnung (verkündet 6. November 2025) und der Vereinbarungen.
  6. InEK: Pflegepersonaluntergrenzen 2026 – Umsetzungshinweise, Datenübermittlung, FAQ zur Nachweis-Vereinbarung.
  7. Aplano: Funktionsübersicht und Preise, Stand Juli 2026.

Redaktionell geprüft am 22. September 2026. Verhältniszahlen und Fristen stammen aus der Verordnung und den Vereinbarungen der Selbstverwaltung; das Rechenbeispiel zum Vergütungsabschlag ist aus Anlage 1 der Sanktions-Vereinbarung übernommen, das Stationsbeispiel zur Innere Medizin ist eine eigene Modellrechnung. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.