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Praxisanleitung in der Pflege: Wie die 10 Prozent in den Dienstplan kommen – Umfang, Qualifikation, Freistellung, Refinanzierung

Seit 2020 schreibt die Pflegeberufe-Ausbildungsverordnung vor, dass mindestens zehn Prozent jedes Praxiseinsatzes als geplante und strukturierte Praxisanleitung stattfinden. Vier Jahre später berichtete nur gut ein Viertel der Auszubildenden, diese Zeit immer zu bekommen. Der Grund liegt selten am Willen, meist am Dienstplan: Anleitung, die nicht geplant ist, findet nicht statt. Dieser Beitrag rechnet vor, wie viele Stunden es sind, wer sie geben darf, wie sie im Plan stehen und wer sie bezahlt.

Von Dr. Katharina Müller · 17. September 2026 · Quellen am Seitenende

Kurz beantwortet: Nach § 4 Abs. 1 PflAPrV erfolgt Praxisanleitung „im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit, geplant und strukturiert auf der Grundlage des vereinbarten Ausbildungsplanes“ – 40 Stunden je 400-Stunden-Einsatz, 50 Stunden im Vertiefungseinsatz, über die gesamte Ausbildung mindestens 250 Stunden. Anleiten dürfen Pflegefachpersonen mit einem Jahr Berufserfahrung in den letzten fünf Jahren, 300 Stunden berufspädagogischer Zusatzqualifikation und 24 Stunden Fortbildung jährlich. Die DBfK-Auszubildendenbefragung 2024 fand, dass nur 27 Prozent der Auszubildenden die zehn Prozent immer erhalten und 49 Prozent bereits Einsätze ohne Kontakt zur Praxisanleitung hatten. Im Dienstplan gehören Anleitungsstunden als eigene Dienstart mit Praxisanleiterin und Auszubildender ausgewiesen und in der Besetzungsrechnung nicht als Bereichspflege gezählt. Die Kosten sind nach § 27 Abs. 1 PflBG Ausbildungskosten und werden über den Ausbildungsfonds refinanziert.

Was die Verordnung verlangt – Wortlaut und Zahlen

Die Pflicht steht in § 4 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV). Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung „stellen die Praxisanleitung sicher“; ihre Aufgabe ist es, die Auszubildenden „schrittweise an die Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann heranzuführen, zum Führen des Ausbildungsnachweises anzuhalten und die Verbindung mit der Pflegeschule zu halten“. Drei Merkmale der Vorschrift bestimmen den Dienstplan: der Mindestumfang von zehn Prozent, der Bezug auf den einzelnen Einsatz und die Formel „geplant und strukturiert“.

Praxisanleitung nach § 4 PflAPrV je Einsatz der generalistischen Pflegeausbildung (Anlage 7 PflAPrV)
EinsatzStundenMindestanleitung (10 %)Wer leitet an?
Orientierungseinsatz beim Träger40040 Stundenqualifizierte Praxisanleitung (§ 4 Abs. 2 Satz 1)
Pflichteinsatz stationäre Akutpflege40040 Stundenqualifizierte Praxisanleitung
Pflichteinsatz stationäre Langzeitpflege40040 Stundenqualifizierte Praxisanleitung
Pflichteinsatz ambulante Akut-/Langzeitpflege40040 Stundenqualifizierte Praxisanleitung
Pflichteinsatz pädiatrische Versorgung12012 Stundenqualifizierte Praxisanleitung
Pflichteinsatz psychiatrische Versorgung12012 Stundenqualifizierte Praxisanleitung
Vertiefungseinsatz50050 Stundenqualifizierte Praxisanleitung
Weiterer Einsatz und freie Verteilung16016 Stunden„entsprechend qualifizierte Fachkräfte“ (§ 4 Abs. 2 Satz 2)
Gesamt2.500250 Stunden

Der Einsatzbezug ist die Regel, die im Alltag am häufigsten übersehen wird. Zehn Prozent sind je Einsatz zu leisten, nicht als Durchschnitt über die Ausbildung: 60 Stunden Anleitung im Orientierungseinsatz heilen keine 20 Stunden im Pflichteinsatz Akutpflege. Für den Träger der praktischen Ausbildung, bei dem Orientierungseinsatz, ein Pflichteinsatz und der Vertiefungseinsatz liegen, summiert sich die Verpflichtung auf mindestens 130 Stunden je Auszubildender über drei Jahre – ohne die Zeit für Vor- und Nachbereitung, Lernstandsgespräche und Kontakt zur Pflegeschule, die die Verordnung als Aufgabe nennt, aber nicht in die zehn Prozent einrechnet.

Wer anleiten darf: Qualifikation und Nachweis

§ 4 Abs. 2 und 3 PflAPrV legen fest, wer die Anleitung in Orientierungs-, Pflicht- und Vertiefungseinsatz übernehmen darf. Verlangt werden drei Dinge: eine Berufserlaubnis als Pflegefachperson, mindestens ein Jahr Berufserfahrung in den letzten fünf Jahren – die „im jeweiligen Einsatzbereich erworben worden sein“ soll – und die Befähigung zur Praxisanleitung. Diese Befähigung besteht aus einer berufspädagogischen Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden und einer kontinuierlichen, insbesondere berufspädagogischen Fortbildung von mindestens 24 Stunden jährlich; beides ist gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen.

Anforderungen an Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter nach § 4 Abs. 2–4 PflAPrV
AnforderungRegelungFolge für die Planung
Berufserfahrungmindestens ein Jahr in den letzten fünf Jahren, möglichst im EinsatzbereichPraxisanleiterin aus dem Wohnbereich für den Wohnbereich; eine Anleiterin aus der Tagespflege ist für den stationären Einsatz nur zweite Wahl
Zusatzqualifikationmindestens 300 Stunden berufspädagogisch; Altqualifikationen zum Stand 31. Dezember 2019 gleichgestelltWeiterbildung dauert je nach Anbieter sechs bis zwölf Monate berufsbegleitend – Nachwuchs frühzeitig planen
Fortbildungmindestens 24 Stunden jährlich, vollständig digital zulässigdrei Fortbildungstage je Praxisanleiterin jährlich im Dienstplan als Abwesenheit
Nachweisgegenüber der zuständigen Behörde; die Länder regeln das NähereFortbildungsnachweise je Person führen, Fristen der Landesbehörde beachten
Weitere EinsätzeAnleitung durch „entsprechend qualifizierte Fachkräfte“im Hospiz- oder Rehabilitationseinsatz reicht die fachliche Qualifikation ohne 300-Stunden-Nachweis

Die Fortbildungspflicht wird in Dienstplänen regelmäßig vergessen, weil sie nicht an einen Einsatz gebunden ist. 24 Stunden sind drei volle Tage pro Praxisanleiterin und Jahr; bei vier Praxisanleiterinnen sind das zwölf Ausfalltage, die in der Jahresplanung neben Urlaub und Krankheit stehen. Wer sie nicht plant, holt sie im Dezember nach – oder verliert die Befähigung, weil der Nachweis fehlt.

Was die Befragungen zeigen: geplant ist nicht gleich geleistet

Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) hat im März 2024 in einer Online-Befragung 6.139 beruflich Pflegende erreicht, darunter 508 Auszubildende und Studierende mit einem eigenen Frageteil zur Praxisanleitung. Die Ergebnisse sind die belastbarste verfügbare Momentaufnahme: Lediglich 27 Prozent der Auszubildenden gaben an, die vorgeschriebenen zehn Prozent Anleitung bisher immer erhalten zu haben; über 20 Prozent erhalten sie selten oder nie; 49 Prozent hatten bereits Einsätze ohne jeden Kontakt zu einer Praxisanleiterin. Als Ursachen nannten die Befragten abgesagte Anleitungen, die nicht nachgeholt wurden, fehlende Angebote – und Anleitung, die „nicht im Dienstplan vorgesehen“ war.

Warum der Dienstplan die Ursache ist

Die Befragung benennt drei Muster, die alle im Plan entstehen: Praxisanleiterin und Auszubildende haben zu wenige gemeinsame Dienste; die Anleitung ist im gemeinsamen Dienst nicht als Block ausgewiesen und wird vom Stationsalltag aufgezehrt; und die Praxisanleiterin trägt während der Anleitung die volle Bereichsverantwortung, sodass die Anleitung bei jedem Ausfall als Erstes wegfällt. Für die Auszubildenden hat das eine harte Folge: Der Ausbildungsnachweis nach § 3 Abs. 5 PflAPrV ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 PflAPrV Voraussetzung für die Zulassung zur staatlichen Prüfung. Fehlende Anleitungszeiten sind damit kein Komfortproblem, sondern ein Prüfungsrisiko, das der Betrieb verursacht und die Auszubildende trägt.

Drei Organisationsmodelle – und was sie im Dienstplan bedeuten

Die Verordnung schreibt kein Modell vor. In der Praxis haben sich drei Formen herausgebildet, die sich vor allem darin unterscheiden, ob die Praxisanleiterin während der Anleitung in der Besetzung zählt.

Organisationsmodelle der Praxisanleitung im Vergleich
ModellWie es funktioniertDienstplanStärkenSchwächen
IntegriertPraxisanleiterin arbeitet in der Bereichspflege und leitet „nebenbei“ ankeine eigene Dienstart; gemeinsame Dienste reichen als Nachweis nichtkeine Zusatzbesetzung nötigAnleitung fällt bei jedem Engpass weg; nicht „geplant und strukturiert“; DBfK-Befund entsteht genau hier
Teilfreigestellt (Blockmodell)Anleitungsstunden werden als Block innerhalb des Dienstes ausgewiesen; für diese Stunden ist die Praxisanleiterin nicht in der Besetzungeigene Dienstart „PA“ mit Uhrzeit, Auszubildender und Thema; Bereich wird für den Block regulär besetztnachweisbar, refinanzierbar, verbindlich; Eingruppierung planbarerfordert Besetzungsreserve und Disziplin bei Ausfällen
Vollfreigestellt (zentral)Praxisanleiterinnen sind aus der Bereichspflege herausgelöst und betreuen Auszubildende bereichsübergreifendeigener Dienstplan der Anleitung, gekoppelt an die Dienste der Auszubildendenhöchste Verlässlichkeit; P 8 sicher erreicht; Skalierung ab etwa zehn AuszubildendenBindung an den Einsatzbereich (§ 4 Abs. 2) muss organisatorisch gesichert werden; Kosten sichtbar

Das teilfreigestellte Blockmodell ist für die meisten Pflegeheime und ambulanten Dienste der realistische Weg. Es verlangt nur eine Regel: Ein Anleitungsblock im Dienstplan ist ein Dienst, kein Wunsch. Wer ihn bei Krankheit im Bereich streicht, muss ihn im selben Einsatz nachplanen – und das steht im Ausbildungsplan, den Träger und Pflegeschule vereinbart haben. Wie kurzfristige Ausfälle abgefangen werden, ohne die Anleitung zu opfern, beschreibt der Beitrag zum Ausfallmanagement mit Springerpool.

Rechenbeispiel: Anleitungsstunden, Vollzeitäquivalente und Kosten

Ein Pflegeheim bildet sechs Pflegefachpersonen aus, zwei je Ausbildungsjahr. Beim Träger liegen je Auszubildender der Orientierungseinsatz (400 Stunden), der Pflichteinsatz stationäre Langzeitpflege (400 Stunden), der Vertiefungseinsatz (500 Stunden) und die 80 Stunden zur freien Verteilung – 1.380 Stunden über drei Jahre, davon mindestens 138 Stunden Anleitung. Über alle sechs Auszubildenden ergibt das rund 276 Anleitungsstunden jährlich; mit Vor- und Nachbereitung, Lernstandsgesprächen und dem Kontakt zur Pflegeschule, die § 4 Abs. 1 als Aufgaben nennt, liegt der tatsächliche Aufwand deutlich darüber.

Anleitungsaufwand eines Pflegeheims mit sechs Auszubildenden (Beispielrechnung)
GrößeRechnungErgebnis
Einsatzstunden beim Träger je Auszubildender400 + 400 + 500 + 801.380 Stunden in drei Jahren
Mindestanleitung je Auszubildender10 % von 1.380138 Stunden in drei Jahren, rund 46 je Jahr
Anleitungsstunden im Haus6 × 46rund 276 Stunden jährlich
Fortbildung der Praxisanleiterinnen3 Praxisanleiterinnen × 24 Stunden72 Stunden jährlich
Anleitungsbedingte Abwesenheit aus der Bereichspflege276 + 72rund 350 Stunden – etwa 0,2 Vollzeitäquivalente, ohne Vor- und Nachbereitung

Die 0,2 Vollzeitäquivalente sind der Betrag, der in der Besetzungsrechnung fehlt, wenn die Anleitung „integriert“ läuft – und der Betrag, den der Ausbildungsfonds erstattet, wenn er als Ausbildungskosten ausgewiesen wird. Nach § 27 Abs. 1 PflBG sind Kosten der Ausbildung „die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen und die Kosten der praktischen Ausbildung einschließlich der Kosten der Praxisanleitung“. Die Anrechnung der Auszubildenden auf Fachkraftstellen – 9,5 zu 1 im Krankenhaus und in stationären Einrichtungen, 14 zu 1 in ambulanten Diensten, nicht im ersten Ausbildungsdrittel – mindert die erstattungsfähigen Mehrkosten der Vergütung, nicht die Anleitungskosten. Wie Auszubildende und Praxisanleiterinnen in der gesetzlichen Personalbemessung zählen, erklärt der Beitrag zur Personalbemessung nach § 113c SGB XI.

Eingruppierung: Der Dienstplan entscheidet über P 8

Für Einrichtungen im TVöD hat die Organisation der Anleitung eine tarifliche Folge. Die Entgeltordnung des TVöD (VKA) gruppiert „Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter in der Pflege mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation nach bundesrechtlicher Regelung und entsprechender Tätigkeit“ in Entgeltgruppe P 8 ein – eine Stufe über der Pflegefachperson in P 7. „Entsprechende Tätigkeit“ heißt nach der Rechtsprechung: Die Anleitung muss mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit ausmachen.

Das Bundesarbeitsgericht hat das mit Urteil vom 17. März 2021 (4 AZR 327/20) konkretisiert. Eine Krankenschwester mit Praxisanleiterqualifikation seit 2008 wurde nur in den Diensten als Praxisanleiterin tätig, in denen ihr Auszubildende zugeteilt waren – rund 369 von 1.050 Jahresstunden, etwa 35 Prozent. Das Gericht erkannte zwei getrennte Arbeitsvorgänge: Pflege mit Anleitung an Tagen mit Auszubildenden und reine Pflege an den übrigen Tagen. Weil die Anleitungstätigkeit unter der Hälfte lag, blieb es bei P 7. Die Konsequenz für die Planung: Wer Praxisanleiterinnen nach P 8 vergüten will oder muss, braucht einen Dienstplan, in dem die Anleitung in mindestens der Hälfte der Dienste organisatorisch ausgewiesen ist – ein weiteres Argument gegen das integrierte Modell, in dem niemand nachweisen kann, wie viel Anleitung tatsächlich stattfand.

Checkliste: Praxisanleitung im Dienstplan verankern

  • Anleitungsstunden je Einsatz berechnen: Einsatzstunden × 10 Prozent, aufgerundet; für jeden Einsatz getrennt, weil Überschüsse nicht übertragbar sind.
  • Eigene Dienstart einführen: „PA“ mit Uhrzeit, Praxisanleiterin, Auszubildender und Thema aus dem Ausbildungsplan; die Dienstart zählt nicht in die Bereichsbesetzung.
  • Gemeinsame Dienste sichern: Praxisanleiterin und Auszubildende in jedem Einsatz mit ausreichend Überschneidung planen; Nachtdienste, Wochenenden und Schulblöcke der Auszubildenden vorab ausklammern.
  • Blöcke gegen Ausfall schützen: Bei Krankheit im Bereich wird der Springer eingesetzt, nicht die Anleitung gestrichen; gestrichene Blöcke werden im selben Einsatz nachgeplant.
  • Fortbildung planen: 24 Stunden je Praxisanleiterin als Abwesenheit im Jahresplan, Nachweise sammeln.
  • Nachweis koppeln: Dienstplan-Auswertung der PA-Stunden je Auszubildender und Einsatz mit dem Ausbildungsnachweis abgleichen – vor dem Einsatzende, nicht vor der Prüfung.
  • Kosten ausweisen: Anleitungsstunden und Fortbildungsstunden als Ausbildungskosten nach § 27 PflBG für das Ausbildungsbudget dokumentieren.
  • Nachwuchs qualifizieren: Je zehn Auszubildende mindestens drei qualifizierte Praxisanleiterinnen, damit Urlaub und Krankheit nicht die Anleitung stoppen; Weiterbildung mit 300 Stunden dauert berufsbegleitend bis zu ein Jahr.

Wie die Pflegedienstleitung die Verantwortung für Ausbildung und Anleitung im Alltag wahrnimmt, ordnet der Beitrag zu den Aufgaben der Pflegedienstleitung ein; die Regeln für die neue Pflegefachassistenz ab 2027 – ebenfalls mit zehn Prozent Praxisanleitung je Einsatz – stehen im Beitrag zur Pflegefachassistenz.

Was eine Dienstplansoftware dafür können muss

Praxisanleitung erzeugt vier Zählungen, die ein Papierplan nicht leistet: Anleitungsstunden je Auszubildender und Einsatz, gemeinsame Dienste von Praxisanleiterin und Auszubildender, Fortbildungsstunden je Praxisanleiterin und die Bereichsbesetzung ohne die geblockten Anleitungsstunden. Software muss dafür eine eigene Dienstart führen, die nicht in die Besetzung zählt, Qualifikationen je Person hinterlegen und Stunden nach Dienstart auswerten.

Aplano hinterlegt je Mitarbeiterin Qualifikationen und individuelle Regeln, prüft Besetzungsvorgaben je Schicht gegen die Qualifikationsstufen und wertet Stunden nach Dienstart aus – Anleitungsdienste lassen sich so als eigene Dienstart planen und je Auszubildender und Praxisanleiterin auszählen, Fortbildungen und Schulblöcke als Abwesenheit führen. Der Einstieg beginnt bei 0,50 € je Mitarbeiter und Monat netto; der Pro-Tarif mit Zeiterfassung, Qualifikationen und Auswertungen kostet 4,50 €. Auf Capterra wird Aplano mit 4,8 von 5 bei 113 Bewertungen geführt, auf OMR Reviews mit 4,7 von 5 bei 206 Bewertungen, Stand Juli 2026. Welche Systeme für die Pflege sonst infrage kommen, zeigt der Systemvergleich.

Kurz erklärt

Häufige Fragen

Wie viel Praxisanleitung steht Auszubildenden in der Pflege zu?
Mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit, geplant und strukturiert auf Grundlage des Ausbildungsplans (§ 4 Abs. 1 PflAPrV). Bei einem 400-Stunden-Einsatz sind das mindestens 40 Stunden, beim Vertiefungseinsatz von 500 Stunden mindestens 50 Stunden, bei den 120-Stunden-Einsätzen in Pädiatrie und Psychiatrie mindestens 12 Stunden. Der Anspruch besteht je Einsatz – ein Überschuss im einen Einsatz gleicht ein Defizit im anderen nicht aus.
Wer darf Praxisanleitung geben?
In Orientierungs-, Pflicht- und Vertiefungseinsatz Pflegefachpersonen mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung in den letzten fünf Jahren – möglichst im jeweiligen Einsatzbereich – und einer berufspädagogischen Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden, die gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen ist, sowie 24 Stunden Fortbildung jährlich (§ 4 Abs. 2 und 3 PflAPrV). Wer am 31. Dezember 2019 bereits nach altem Recht als Praxisanleiterin qualifiziert war, ist gleichgestellt.
Muss die Praxisanleitung im Dienstplan ausgewiesen werden?
Die Verordnung verlangt keine bestimmte Form, aber „geplant und strukturiert“ lässt sich nur mit einem Plan belegen. Praktisch heißt das: Anleitungszeiten werden als eigene Dienstart oder als markierter Block innerhalb eines Dienstes im Dienstplan ausgewiesen, mit Datum, Praxisanleiterin und Auszubildender. Die Auszubildenden dokumentieren die Zeiten im Ausbildungsnachweis, der nach § 11 Abs. 2 PflAPrV Voraussetzung für die Zulassung zur staatlichen Prüfung ist.
Zählt die Praxisanleiterin während der Anleitung in der Besetzung mit?
Rechtlich ist sie Pflegefachperson und zählt für Fachkraftquote und Personalbemessung. Fachlich ist Anleitung, die parallel zur vollen Bereichsverantwortung stattfindet, keine strukturierte Anleitung – das ist der Kern der Kritik in der DBfK-Auszubildendenbefragung 2024. Bewährt hat sich, die Anleitungsstunden in der Besetzungsrechnung als nicht verfügbar zu behandeln und den Bereich für diese Stunden regulär zu besetzen; die Anleitungskosten sind nach § 27 PflBG refinanzierbare Ausbildungskosten.
Wie wird Praxisanleitung finanziert?
Über die Ausbildungsfonds der Länder nach dem Pflegeberufegesetz. § 27 Abs. 1 PflBG zählt die Kosten der Praxisanleitung ausdrücklich zu den Ausbildungskosten, die der Träger der praktischen Ausbildung über das Ausbildungsbudget erstattet bekommt. Die Höhe legen die Landesverbände in Pauschalen je Ausbildungsplatz fest; Investitionskosten sind ausgeschlossen.
Wie werden Praxisanleiterinnen nach TVöD eingruppiert?
Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation nach bundesrechtlicher Regelung und entsprechender Tätigkeit sind in Entgeltgruppe P 8 eingruppiert. Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass die Anleitungstätigkeit mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit ausmacht (BAG, Urteil vom 17. März 2021 – 4 AZR 327/20: rund 35 Prozent reichten nicht). Der Dienstplan entscheidet damit über die Eingruppierung.

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Über die Autorin

Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Nachprüfbar

Quellen und Stand

  1. § 4 PflAPrV – Praxisanleitung – Mindestumfang 10 Prozent je Einsatz, geplant und strukturiert; Qualifikation: ein Jahr Berufserfahrung in fünf Jahren, 300 Stunden Zusatzqualifikation, 24 Stunden jährliche Fortbildung, Gleichstellung von Altqualifikationen zum 31. Dezember 2019.
  2. Anlage 7 PflAPrV – Stundenverteilung der praktischen Ausbildung – Orientierungseinsatz 400, drei Pflichteinsätze à 400, Pädiatrie 120, Psychiatrie 120, Vertiefungseinsatz 500, weitere Einsätze 160, gesamt 2.500 Stunden.
  3. § 3 Abs. 5 PflAPrV – Ausbildungsnachweis und § 11 Abs. 2 PflAPrV – Zulassung zur Prüfung – der ordnungsgemäß geführte Ausbildungsnachweis als Zulassungsvoraussetzung.
  4. § 27 PflBG – Ausbildungskosten – Kosten der Praxisanleitung als Ausbildungskosten; Anrechnung 9,5 zu 1 (Krankenhaus, stationär) und 14 zu 1 (ambulant), nicht im ersten Ausbildungsdrittel.
  5. DBfK, Lenkungsgruppe Junge Pflege: Situation der Praxisanleitung – Auszubildenden-Befragung 2024 (PDF) – Online-Befragung März 2024, 6.139 Teilnehmende, davon 508 Auszubildende; 27 Prozent erhalten die 10 Prozent immer, über 20 Prozent selten oder nie, 49 Prozent hatten Einsätze ohne Kontakt zur Praxisanleitung.
  6. BAG, Urteil vom 17. März 2021 – 4 AZR 327/20 – Eingruppierung einer Praxisanleiterin nach TVöD (VKA): P 8 setzt Anleitungstätigkeit in mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit voraus; rund 35 Prozent genügten nicht.
  7. Haufe TVöD Office: Entgeltordnung (VKA) – Praxisanleiter – Entgeltgruppe P 8 für Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation nach bundesrechtlicher Regelung, abgerufen September 2026.
  8. BIBB – Praxisanleitung in der Pflegeausbildung – Einordnung der Praxisanleitung im Rahmen des Pflegeberufegesetzes, abgerufen September 2026.

Redaktionell geprüft am 17. September 2026. Die Stundenangaben folgen der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung; landesrechtliche Vorgaben zur Qualifikation und zum Nachweis sowie tarifliche Regelungen außerhalb des TVöD (VKA) können abweichen. Die Beispielrechnung ist eine Modellrechnung ohne Vor- und Nachbereitungszeiten. Angaben ersetzen keine Rechts- oder Tarifberatung im Einzelfall.