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Praxisanleitung in der Pflege: Wie die 10 Prozent in den Dienstplan kommen – Umfang, Qualifikation, Freistellung, Refinanzierung
Seit 2020 schreibt die Pflegeberufe-Ausbildungsverordnung vor, dass mindestens zehn Prozent jedes Praxiseinsatzes als geplante und strukturierte Praxisanleitung stattfinden. Vier Jahre später berichtete nur gut ein Viertel der Auszubildenden, diese Zeit immer zu bekommen. Der Grund liegt selten am Willen, meist am Dienstplan: Anleitung, die nicht geplant ist, findet nicht statt. Dieser Beitrag rechnet vor, wie viele Stunden es sind, wer sie geben darf, wie sie im Plan stehen und wer sie bezahlt.
Was die Verordnung verlangt – Wortlaut und Zahlen
Die Pflicht steht in § 4 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV). Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung „stellen die Praxisanleitung sicher“; ihre Aufgabe ist es, die Auszubildenden „schrittweise an die Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann heranzuführen, zum Führen des Ausbildungsnachweises anzuhalten und die Verbindung mit der Pflegeschule zu halten“. Drei Merkmale der Vorschrift bestimmen den Dienstplan: der Mindestumfang von zehn Prozent, der Bezug auf den einzelnen Einsatz und die Formel „geplant und strukturiert“.
| Einsatz | Stunden | Mindestanleitung (10 %) | Wer leitet an? |
|---|---|---|---|
| Orientierungseinsatz beim Träger | 400 | 40 Stunden | qualifizierte Praxisanleitung (§ 4 Abs. 2 Satz 1) |
| Pflichteinsatz stationäre Akutpflege | 400 | 40 Stunden | qualifizierte Praxisanleitung |
| Pflichteinsatz stationäre Langzeitpflege | 400 | 40 Stunden | qualifizierte Praxisanleitung |
| Pflichteinsatz ambulante Akut-/Langzeitpflege | 400 | 40 Stunden | qualifizierte Praxisanleitung |
| Pflichteinsatz pädiatrische Versorgung | 120 | 12 Stunden | qualifizierte Praxisanleitung |
| Pflichteinsatz psychiatrische Versorgung | 120 | 12 Stunden | qualifizierte Praxisanleitung |
| Vertiefungseinsatz | 500 | 50 Stunden | qualifizierte Praxisanleitung |
| Weiterer Einsatz und freie Verteilung | 160 | 16 Stunden | „entsprechend qualifizierte Fachkräfte“ (§ 4 Abs. 2 Satz 2) |
| Gesamt | 2.500 | 250 Stunden |
Der Einsatzbezug ist die Regel, die im Alltag am häufigsten übersehen wird. Zehn Prozent sind je Einsatz zu leisten, nicht als Durchschnitt über die Ausbildung: 60 Stunden Anleitung im Orientierungseinsatz heilen keine 20 Stunden im Pflichteinsatz Akutpflege. Für den Träger der praktischen Ausbildung, bei dem Orientierungseinsatz, ein Pflichteinsatz und der Vertiefungseinsatz liegen, summiert sich die Verpflichtung auf mindestens 130 Stunden je Auszubildender über drei Jahre – ohne die Zeit für Vor- und Nachbereitung, Lernstandsgespräche und Kontakt zur Pflegeschule, die die Verordnung als Aufgabe nennt, aber nicht in die zehn Prozent einrechnet.
Wer anleiten darf: Qualifikation und Nachweis
§ 4 Abs. 2 und 3 PflAPrV legen fest, wer die Anleitung in Orientierungs-, Pflicht- und Vertiefungseinsatz übernehmen darf. Verlangt werden drei Dinge: eine Berufserlaubnis als Pflegefachperson, mindestens ein Jahr Berufserfahrung in den letzten fünf Jahren – die „im jeweiligen Einsatzbereich erworben worden sein“ soll – und die Befähigung zur Praxisanleitung. Diese Befähigung besteht aus einer berufspädagogischen Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden und einer kontinuierlichen, insbesondere berufspädagogischen Fortbildung von mindestens 24 Stunden jährlich; beides ist gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen.
| Anforderung | Regelung | Folge für die Planung |
|---|---|---|
| Berufserfahrung | mindestens ein Jahr in den letzten fünf Jahren, möglichst im Einsatzbereich | Praxisanleiterin aus dem Wohnbereich für den Wohnbereich; eine Anleiterin aus der Tagespflege ist für den stationären Einsatz nur zweite Wahl |
| Zusatzqualifikation | mindestens 300 Stunden berufspädagogisch; Altqualifikationen zum Stand 31. Dezember 2019 gleichgestellt | Weiterbildung dauert je nach Anbieter sechs bis zwölf Monate berufsbegleitend – Nachwuchs frühzeitig planen |
| Fortbildung | mindestens 24 Stunden jährlich, vollständig digital zulässig | drei Fortbildungstage je Praxisanleiterin jährlich im Dienstplan als Abwesenheit |
| Nachweis | gegenüber der zuständigen Behörde; die Länder regeln das Nähere | Fortbildungsnachweise je Person führen, Fristen der Landesbehörde beachten |
| Weitere Einsätze | Anleitung durch „entsprechend qualifizierte Fachkräfte“ | im Hospiz- oder Rehabilitationseinsatz reicht die fachliche Qualifikation ohne 300-Stunden-Nachweis |
Die Fortbildungspflicht wird in Dienstplänen regelmäßig vergessen, weil sie nicht an einen Einsatz gebunden ist. 24 Stunden sind drei volle Tage pro Praxisanleiterin und Jahr; bei vier Praxisanleiterinnen sind das zwölf Ausfalltage, die in der Jahresplanung neben Urlaub und Krankheit stehen. Wer sie nicht plant, holt sie im Dezember nach – oder verliert die Befähigung, weil der Nachweis fehlt.
Was die Befragungen zeigen: geplant ist nicht gleich geleistet
Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) hat im März 2024 in einer Online-Befragung 6.139 beruflich Pflegende erreicht, darunter 508 Auszubildende und Studierende mit einem eigenen Frageteil zur Praxisanleitung. Die Ergebnisse sind die belastbarste verfügbare Momentaufnahme: Lediglich 27 Prozent der Auszubildenden gaben an, die vorgeschriebenen zehn Prozent Anleitung bisher immer erhalten zu haben; über 20 Prozent erhalten sie selten oder nie; 49 Prozent hatten bereits Einsätze ohne jeden Kontakt zu einer Praxisanleiterin. Als Ursachen nannten die Befragten abgesagte Anleitungen, die nicht nachgeholt wurden, fehlende Angebote – und Anleitung, die „nicht im Dienstplan vorgesehen“ war.
Warum der Dienstplan die Ursache ist
Die Befragung benennt drei Muster, die alle im Plan entstehen: Praxisanleiterin und Auszubildende haben zu wenige gemeinsame Dienste; die Anleitung ist im gemeinsamen Dienst nicht als Block ausgewiesen und wird vom Stationsalltag aufgezehrt; und die Praxisanleiterin trägt während der Anleitung die volle Bereichsverantwortung, sodass die Anleitung bei jedem Ausfall als Erstes wegfällt. Für die Auszubildenden hat das eine harte Folge: Der Ausbildungsnachweis nach § 3 Abs. 5 PflAPrV ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 PflAPrV Voraussetzung für die Zulassung zur staatlichen Prüfung. Fehlende Anleitungszeiten sind damit kein Komfortproblem, sondern ein Prüfungsrisiko, das der Betrieb verursacht und die Auszubildende trägt.
Drei Organisationsmodelle – und was sie im Dienstplan bedeuten
Die Verordnung schreibt kein Modell vor. In der Praxis haben sich drei Formen herausgebildet, die sich vor allem darin unterscheiden, ob die Praxisanleiterin während der Anleitung in der Besetzung zählt.
| Modell | Wie es funktioniert | Dienstplan | Stärken | Schwächen |
|---|---|---|---|---|
| Integriert | Praxisanleiterin arbeitet in der Bereichspflege und leitet „nebenbei“ an | keine eigene Dienstart; gemeinsame Dienste reichen als Nachweis nicht | keine Zusatzbesetzung nötig | Anleitung fällt bei jedem Engpass weg; nicht „geplant und strukturiert“; DBfK-Befund entsteht genau hier |
| Teilfreigestellt (Blockmodell) | Anleitungsstunden werden als Block innerhalb des Dienstes ausgewiesen; für diese Stunden ist die Praxisanleiterin nicht in der Besetzung | eigene Dienstart „PA“ mit Uhrzeit, Auszubildender und Thema; Bereich wird für den Block regulär besetzt | nachweisbar, refinanzierbar, verbindlich; Eingruppierung planbar | erfordert Besetzungsreserve und Disziplin bei Ausfällen |
| Vollfreigestellt (zentral) | Praxisanleiterinnen sind aus der Bereichspflege herausgelöst und betreuen Auszubildende bereichsübergreifend | eigener Dienstplan der Anleitung, gekoppelt an die Dienste der Auszubildenden | höchste Verlässlichkeit; P 8 sicher erreicht; Skalierung ab etwa zehn Auszubildenden | Bindung an den Einsatzbereich (§ 4 Abs. 2) muss organisatorisch gesichert werden; Kosten sichtbar |
Das teilfreigestellte Blockmodell ist für die meisten Pflegeheime und ambulanten Dienste der realistische Weg. Es verlangt nur eine Regel: Ein Anleitungsblock im Dienstplan ist ein Dienst, kein Wunsch. Wer ihn bei Krankheit im Bereich streicht, muss ihn im selben Einsatz nachplanen – und das steht im Ausbildungsplan, den Träger und Pflegeschule vereinbart haben. Wie kurzfristige Ausfälle abgefangen werden, ohne die Anleitung zu opfern, beschreibt der Beitrag zum Ausfallmanagement mit Springerpool.
Rechenbeispiel: Anleitungsstunden, Vollzeitäquivalente und Kosten
Ein Pflegeheim bildet sechs Pflegefachpersonen aus, zwei je Ausbildungsjahr. Beim Träger liegen je Auszubildender der Orientierungseinsatz (400 Stunden), der Pflichteinsatz stationäre Langzeitpflege (400 Stunden), der Vertiefungseinsatz (500 Stunden) und die 80 Stunden zur freien Verteilung – 1.380 Stunden über drei Jahre, davon mindestens 138 Stunden Anleitung. Über alle sechs Auszubildenden ergibt das rund 276 Anleitungsstunden jährlich; mit Vor- und Nachbereitung, Lernstandsgesprächen und dem Kontakt zur Pflegeschule, die § 4 Abs. 1 als Aufgaben nennt, liegt der tatsächliche Aufwand deutlich darüber.
| Größe | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Einsatzstunden beim Träger je Auszubildender | 400 + 400 + 500 + 80 | 1.380 Stunden in drei Jahren |
| Mindestanleitung je Auszubildender | 10 % von 1.380 | 138 Stunden in drei Jahren, rund 46 je Jahr |
| Anleitungsstunden im Haus | 6 × 46 | rund 276 Stunden jährlich |
| Fortbildung der Praxisanleiterinnen | 3 Praxisanleiterinnen × 24 Stunden | 72 Stunden jährlich |
| Anleitungsbedingte Abwesenheit aus der Bereichspflege | 276 + 72 | rund 350 Stunden – etwa 0,2 Vollzeitäquivalente, ohne Vor- und Nachbereitung |
Die 0,2 Vollzeitäquivalente sind der Betrag, der in der Besetzungsrechnung fehlt, wenn die Anleitung „integriert“ läuft – und der Betrag, den der Ausbildungsfonds erstattet, wenn er als Ausbildungskosten ausgewiesen wird. Nach § 27 Abs. 1 PflBG sind Kosten der Ausbildung „die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen und die Kosten der praktischen Ausbildung einschließlich der Kosten der Praxisanleitung“. Die Anrechnung der Auszubildenden auf Fachkraftstellen – 9,5 zu 1 im Krankenhaus und in stationären Einrichtungen, 14 zu 1 in ambulanten Diensten, nicht im ersten Ausbildungsdrittel – mindert die erstattungsfähigen Mehrkosten der Vergütung, nicht die Anleitungskosten. Wie Auszubildende und Praxisanleiterinnen in der gesetzlichen Personalbemessung zählen, erklärt der Beitrag zur Personalbemessung nach § 113c SGB XI.
Eingruppierung: Der Dienstplan entscheidet über P 8
Für Einrichtungen im TVöD hat die Organisation der Anleitung eine tarifliche Folge. Die Entgeltordnung des TVöD (VKA) gruppiert „Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter in der Pflege mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation nach bundesrechtlicher Regelung und entsprechender Tätigkeit“ in Entgeltgruppe P 8 ein – eine Stufe über der Pflegefachperson in P 7. „Entsprechende Tätigkeit“ heißt nach der Rechtsprechung: Die Anleitung muss mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit ausmachen.
Das Bundesarbeitsgericht hat das mit Urteil vom 17. März 2021 (4 AZR 327/20) konkretisiert. Eine Krankenschwester mit Praxisanleiterqualifikation seit 2008 wurde nur in den Diensten als Praxisanleiterin tätig, in denen ihr Auszubildende zugeteilt waren – rund 369 von 1.050 Jahresstunden, etwa 35 Prozent. Das Gericht erkannte zwei getrennte Arbeitsvorgänge: Pflege mit Anleitung an Tagen mit Auszubildenden und reine Pflege an den übrigen Tagen. Weil die Anleitungstätigkeit unter der Hälfte lag, blieb es bei P 7. Die Konsequenz für die Planung: Wer Praxisanleiterinnen nach P 8 vergüten will oder muss, braucht einen Dienstplan, in dem die Anleitung in mindestens der Hälfte der Dienste organisatorisch ausgewiesen ist – ein weiteres Argument gegen das integrierte Modell, in dem niemand nachweisen kann, wie viel Anleitung tatsächlich stattfand.
Checkliste: Praxisanleitung im Dienstplan verankern
- Anleitungsstunden je Einsatz berechnen: Einsatzstunden × 10 Prozent, aufgerundet; für jeden Einsatz getrennt, weil Überschüsse nicht übertragbar sind.
- Eigene Dienstart einführen: „PA“ mit Uhrzeit, Praxisanleiterin, Auszubildender und Thema aus dem Ausbildungsplan; die Dienstart zählt nicht in die Bereichsbesetzung.
- Gemeinsame Dienste sichern: Praxisanleiterin und Auszubildende in jedem Einsatz mit ausreichend Überschneidung planen; Nachtdienste, Wochenenden und Schulblöcke der Auszubildenden vorab ausklammern.
- Blöcke gegen Ausfall schützen: Bei Krankheit im Bereich wird der Springer eingesetzt, nicht die Anleitung gestrichen; gestrichene Blöcke werden im selben Einsatz nachgeplant.
- Fortbildung planen: 24 Stunden je Praxisanleiterin als Abwesenheit im Jahresplan, Nachweise sammeln.
- Nachweis koppeln: Dienstplan-Auswertung der PA-Stunden je Auszubildender und Einsatz mit dem Ausbildungsnachweis abgleichen – vor dem Einsatzende, nicht vor der Prüfung.
- Kosten ausweisen: Anleitungsstunden und Fortbildungsstunden als Ausbildungskosten nach § 27 PflBG für das Ausbildungsbudget dokumentieren.
- Nachwuchs qualifizieren: Je zehn Auszubildende mindestens drei qualifizierte Praxisanleiterinnen, damit Urlaub und Krankheit nicht die Anleitung stoppen; Weiterbildung mit 300 Stunden dauert berufsbegleitend bis zu ein Jahr.
Wie die Pflegedienstleitung die Verantwortung für Ausbildung und Anleitung im Alltag wahrnimmt, ordnet der Beitrag zu den Aufgaben der Pflegedienstleitung ein; die Regeln für die neue Pflegefachassistenz ab 2027 – ebenfalls mit zehn Prozent Praxisanleitung je Einsatz – stehen im Beitrag zur Pflegefachassistenz.
Was eine Dienstplansoftware dafür können muss
Praxisanleitung erzeugt vier Zählungen, die ein Papierplan nicht leistet: Anleitungsstunden je Auszubildender und Einsatz, gemeinsame Dienste von Praxisanleiterin und Auszubildender, Fortbildungsstunden je Praxisanleiterin und die Bereichsbesetzung ohne die geblockten Anleitungsstunden. Software muss dafür eine eigene Dienstart führen, die nicht in die Besetzung zählt, Qualifikationen je Person hinterlegen und Stunden nach Dienstart auswerten.
Aplano hinterlegt je Mitarbeiterin Qualifikationen und individuelle Regeln, prüft Besetzungsvorgaben je Schicht gegen die Qualifikationsstufen und wertet Stunden nach Dienstart aus – Anleitungsdienste lassen sich so als eigene Dienstart planen und je Auszubildender und Praxisanleiterin auszählen, Fortbildungen und Schulblöcke als Abwesenheit führen. Der Einstieg beginnt bei 0,50 € je Mitarbeiter und Monat netto; der Pro-Tarif mit Zeiterfassung, Qualifikationen und Auswertungen kostet 4,50 €. Auf Capterra wird Aplano mit 4,8 von 5 bei 113 Bewertungen geführt, auf OMR Reviews mit 4,7 von 5 bei 206 Bewertungen, Stand Juli 2026. Welche Systeme für die Pflege sonst infrage kommen, zeigt der Systemvergleich.
Kurz erklärt
Häufige Fragen
Wie viel Praxisanleitung steht Auszubildenden in der Pflege zu?
Wer darf Praxisanleitung geben?
Muss die Praxisanleitung im Dienstplan ausgewiesen werden?
Zählt die Praxisanleiterin während der Anleitung in der Besetzung mit?
Wie wird Praxisanleitung finanziert?
Wie werden Praxisanleiterinnen nach TVöD eingruppiert?
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Über die Autorin
Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.
Nachprüfbar
Quellen und Stand
- § 4 PflAPrV – Praxisanleitung – Mindestumfang 10 Prozent je Einsatz, geplant und strukturiert; Qualifikation: ein Jahr Berufserfahrung in fünf Jahren, 300 Stunden Zusatzqualifikation, 24 Stunden jährliche Fortbildung, Gleichstellung von Altqualifikationen zum 31. Dezember 2019.
- Anlage 7 PflAPrV – Stundenverteilung der praktischen Ausbildung – Orientierungseinsatz 400, drei Pflichteinsätze à 400, Pädiatrie 120, Psychiatrie 120, Vertiefungseinsatz 500, weitere Einsätze 160, gesamt 2.500 Stunden.
- § 3 Abs. 5 PflAPrV – Ausbildungsnachweis und § 11 Abs. 2 PflAPrV – Zulassung zur Prüfung – der ordnungsgemäß geführte Ausbildungsnachweis als Zulassungsvoraussetzung.
- § 27 PflBG – Ausbildungskosten – Kosten der Praxisanleitung als Ausbildungskosten; Anrechnung 9,5 zu 1 (Krankenhaus, stationär) und 14 zu 1 (ambulant), nicht im ersten Ausbildungsdrittel.
- DBfK, Lenkungsgruppe Junge Pflege: Situation der Praxisanleitung – Auszubildenden-Befragung 2024 (PDF) – Online-Befragung März 2024, 6.139 Teilnehmende, davon 508 Auszubildende; 27 Prozent erhalten die 10 Prozent immer, über 20 Prozent selten oder nie, 49 Prozent hatten Einsätze ohne Kontakt zur Praxisanleitung.
- BAG, Urteil vom 17. März 2021 – 4 AZR 327/20 – Eingruppierung einer Praxisanleiterin nach TVöD (VKA): P 8 setzt Anleitungstätigkeit in mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit voraus; rund 35 Prozent genügten nicht.
- Haufe TVöD Office: Entgeltordnung (VKA) – Praxisanleiter – Entgeltgruppe P 8 für Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation nach bundesrechtlicher Regelung, abgerufen September 2026.
- BIBB – Praxisanleitung in der Pflegeausbildung – Einordnung der Praxisanleitung im Rahmen des Pflegeberufegesetzes, abgerufen September 2026.
Redaktionell geprüft am 17. September 2026. Die Stundenangaben folgen der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung; landesrechtliche Vorgaben zur Qualifikation und zum Nachweis sowie tarifliche Regelungen außerhalb des TVöD (VKA) können abweichen. Die Beispielrechnung ist eine Modellrechnung ohne Vor- und Nachbereitungszeiten. Angaben ersetzen keine Rechts- oder Tarifberatung im Einzelfall.