Blog · Ausbildung
Pflegefachassistenz ab 2027: Was die neue Ausbildung für den Dienstplan bedeutet
Zum 1. Januar 2027 löst die Pflegefachassistenz 27 landesrechtliche Helfer- und Assistenzausbildungen ab. Für Pflegeheime und ambulante Dienste ist das mehr als ein neuer Berufstitel: Die Ausbildungsverordnung legt fest, wie viele Stunden in welchem Einsatz zu leisten sind, wie viel Nachtdienst erlaubt ist und wie viel Praxisanleitung im Plan stehen muss. Dieser Beitrag ordnet die Zahlen ein – und übersetzt sie in Dienstplanregeln.
Was die Pflegefachassistenz ist – und was sie ersetzt
Bislang regelte jedes Bundesland seine Helfer- und Assistenzausbildungen selbst: einjährig oder zweijährig, mit oder ohne Vergütung, mit unterschiedlichen Bezeichnungen von der Altenpflegehilfe bis zur Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz. Das Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG) vom 28. Oktober 2025 – vom Bundestag am 9. Oktober 2025 beschlossen, verkündet im Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 259 – schafft daraus einen Beruf mit einheitlichem Ausbildungsziel, einheitlicher Prüfung und bundesweit gültiger Berufsbezeichnung. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV) vom 2. Juni 2026 füllt das Gesetz mit Stundenzahlen; beide treten zum 1. Januar 2027 in Kraft.
Das Ausbildungsziel beschreibt den Platz im Team: Pflegefachassistenzpersonen führen geplante Pflegeprozesse in nicht komplexen Pflegesituationen selbständig durch und unterstützen bei der Planung und Evaluation in komplexen Situationen – unter Beachtung der Pflegeprozessverantwortung der Pflegefachperson. Die vorbehaltenen Tätigkeiten des § 4 Pflegeberufegesetz, also die Erhebung des Pflegebedarfs sowie die Organisation, Steuerung und Evaluation des Pflegeprozesses, bleiben bei den dreijährig ausgebildeten Pflegefachpersonen.
Die Ausbildung ist generalistisch: Sie qualifiziert für alle Altersstufen und alle Versorgungsbereiche, und sie ist nach oben anschlussfähig. Wer nach dem Abschluss die Ausbildung zur Pflegefachperson anschließt, kann sie verkürzen. Der Zugang setzt in der Regel einen Hauptschulabschluss voraus; ohne formalen Abschluss genügt eine positive, sachlich begründete Prognose der Pflegeschule.
Die Ausbildung in Zahlen
| Merkmal | Regelung | Fundstelle |
|---|---|---|
| Beginn | erste Kurse ab 1. Januar 2027 | Art. 14 des Gesetzes v. 28.10.2025 |
| Dauer | 18 Monate in Vollzeit; Teilzeit möglich, Mindeststunden bleiben | § 5 PflFAssG, § 2 Abs. 4 PflFAssAPrV |
| Unterricht | 1.050 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht | § 2 Abs. 1 Nr. 1, Anlage 2 PflFAssAPrV |
| Praktische Ausbildung | 1.280 Stunden in den Einrichtungen | § 2 Abs. 1 Nr. 2, Anlage 3 PflFAssAPrV |
| Beim eigenen Träger | mindestens 680 Stunden (Pflichteinsatz plus 440 Stunden Verlängerung) | § 4 Abs. 2 PflFAssAPrV |
| Nachtdienst | bis zu 60 Stunden, nur unter unmittelbarer Aufsicht einer Pflegefachperson | § 2 Abs. 5 PflFAssAPrV |
| Praxisanleitung | mindestens 10 Prozent der Einsatzstunden, geplant nach Ausbildungsplan | § 5 PflFAssAPrV |
| Fehlzeiten | anrechenbar bis 25 Prozent der Stunden eines Pflichteinsatzes; Urlaub in der unterrichtsfreien Zeit | § 2 Abs. 3 PflFAssAPrV |
| Vergütung | Anspruch auf angemessene Ausbildungsvergütung für alle Auszubildenden; Finanzierung über die Ausbildungsfonds nach dem Modell des Pflegeberufegesetzes | PflFAssG, Teil 3 |
| Abschluss | staatliche Prüfung mit schriftlichem, mündlichem und praktischem Teil | PflFAssAPrV, Teil 2 |
| Übergang | Landesausbildungen dürfen bis 31.12.2027 beginnen und bis 31.12.2030 abgeschlossen werden | § 52 PflFAssG |
Die 1.280 Praxisstunden verteilen sich nach Anlage 3 der Verordnung auf fünf Blöcke. Für die Planung ist entscheidend, dass zwei davon außerhalb des eigenen Hauses stattfinden – ein Pflegeheim schickt seine Auszubildenden für je 240 Stunden in ein Krankenhaus und in einen ambulanten Dienst, und umgekehrt.
| Einsatz | Stunden | Ort |
|---|---|---|
| Pflichteinsatz allgemeine Akutpflege | 240 | stationär, Krankenhaus |
| Pflichteinsatz allgemeine Langzeitpflege | 240 | stationär, Pflegeheim |
| Pflichteinsatz ambulante Akut- und Langzeitpflege | 240* | ambulanter Dienst |
| Verlängerung des Einsatzes beim Träger der praktischen Ausbildung | 440 | eigener Träger |
| Stunden zur freien Verfügung (z. B. Hospiz, Tagespflege, Kurzzeitpflege, Gerontopsychiatrie) | 120 | frei wählbar |
| Gesamt | 1.280 |
* Der ambulante Einsatz kann auf 120 Stunden gekürzt werden; die frei werdenden 120 Stunden wandern dann in die Stunden zur freien Verfügung. Die praktische Ausbildung beginnt beim eigenen Träger, die Verlängerung darf ganz oder teilweise später liegen – der Ausbildungsplan legt die Reihenfolge fest.
Nachtdienst: höchstens 60 Stunden, nie allein
Die Vorschrift, die den Dienstplan am unmittelbarsten trifft, steht in § 2 Abs. 5 der Verordnung: Bis zu 60 Stunden der praktischen Ausbildung dürfen im Nachtdienst geleistet werden – und zwar nur „unter unmittelbarer Aufsicht“ einer Pflegefachfrau, eines Pflegefachmanns oder einer gleichgestellten Fachkraft. Die Begründung nennt den Zweck ausdrücklich: Auszubildende sollen den Nachtdienst kennenlernen, dürfen aber nicht überfordert werden.
Drei Konsequenzen für die Planung
Erstens: Das Kontingent ist je Auszubildender zu führen. Wer sechs Nachtdienste à 10 Stunden verplant, hat die Grenze erreicht – der siebte darf nicht mehr auf die Ausbildung angerechnet werden. Zweitens: Die Fachkraft muss in derselben Nacht auf demselben Bereich sein; eine Rufbereitschaft im Nebenhaus ist keine unmittelbare Aufsicht. Drittens: Der klassische Nachtdienst mit einer Hilfskraft allein auf der Wohngruppe ist mit Auszubildenden nicht zu besetzen. Wo die Nacht ohnehin nur mit Fachkraft gefahren wird, ist die Auszubildende eine zusätzliche Person, keine Ersatzbesetzung.
Hinzu kommt das Jugendarbeitsschutzgesetz, denn viele Auszubildende beginnen mit 16 oder 17 Jahren. Jugendliche dürfen nach § 14 JArbSchG nur zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigt werden; ein Nachtdienst scheidet damit vor dem 18. Geburtstag aus, und die Verordnung erlaubt in diesem Fall ausdrücklich den Verzicht auf den Nachtdienstanteil. Sonntagsdienste in Alten- und Pflegeheimen sind für Jugendliche nach § 17 JArbSchG zulässig, mindestens zwei Sonntage im Monat sollen aber frei bleiben, und die Fünf-Tage-Woche mit acht Stunden täglich gilt strikt. Wie Nachtdienste im Übrigen fair und rechtssicher verteilt werden, beschreibt der Beitrag Nachtdienst in der Pflege.
Praxisanleitung: 10 Prozent, die im Dienstplan stehen müssen
Nach § 5 PflFAssAPrV erfolgt die Praxisanleitung „im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit, geplant und strukturiert auf der Grundlage des vereinbarten Ausbildungsplanes“. Bei einem 240-Stunden-Einsatz sind das 24 Stunden, beim verlängerten Einsatz von 680 Stunden 68 Stunden. Die Formulierung „geplant und strukturiert“ ist der Punkt: Anleitung, die zufällig entsteht, wenn Auszubildende und Praxisanleiterin dieselbe Schicht haben, genügt nicht – sie muss im Plan ausgewiesen sein.
| Frage | Regelung |
|---|---|
| Mindestumfang | 10 Prozent der Einsatzstunden – 24 Stunden je 240-Stunden-Einsatz, 68 Stunden beim 680-Stunden-Einsatz |
| Wer darf anleiten? | Pflegefachpersonen mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung in den letzten fünf Jahren und berufspädagogischer Zusatzqualifikation von 300 Stunden; jährlich 24 Stunden Fortbildung |
| Bestehende Praxisanleiter | Wer nach der Pflegeberufe-Ausbildungsverordnung anleiten darf, darf auch die Pflegefachassistenz anleiten |
| Übergang | bis 31. Dezember 2029 auch erfahrene Pflegefachpersonen ohne 300-Stunden-Qualifikation; bis 2031, wenn die Qualifikation vor Ende 2029 begonnen wurde |
| Anteil durch Pflegefachassistenz | bis zu 50 Prozent der Anleitung je Einsatz darf durch qualifizierte Pflegefachassistenzpersonen mit einem Jahr Berufserfahrung erfolgen |
| Behandlungspflege | Anleitung bei ärztlich angeordneten Maßnahmen muss durch entsprechend qualifizierte Praxisanleitung erfolgen |
Für den Dienstplan heißt das: Praxisanleiterin und Auszubildende brauchen in jedem Einsatz eine ausreichende Zahl gemeinsamer Dienste, und innerhalb dieser Dienste sind Anleitungsstunden zu blocken, in denen die Praxisanleiterin nicht selbst in der Bereichspflege gezählt wird. Ein Haus mit vier Auszubildenden und zwei Praxisanleiterinnen kommt bei 680-Stunden-Einsätzen auf rund 270 Anleitungsstunden im Jahr – das entspricht mehr als sieben Vollzeitwochen, die in der Besetzungsrechnung fehlen, wenn sie nicht eingeplant sind.
Wo die Pflegefachassistenz im Dienstplan zählt – und wo nicht
Ein Dienstplan in der Langzeitpflege besetzt nicht nur Personen, sondern Qualifikationsstufen: Fachkraftquote, Personalbemessung nach § 113c SGB XI und Pflegemindestlohn arbeiten alle mit dem Dreiklang aus Hilfskraft, qualifizierter Hilfskraft und Fachkraft. Die Pflegefachassistenz landet dabei in der mittleren Stufe.
| Planungsgröße | Einordnung | Folge für den Plan |
|---|---|---|
| Fachkraftquote (Landesheimrecht) | keine Fachkraft | Pflegefachassistenz kann eine fehlende Fachkraft in der Schicht nicht ersetzen |
| Personalbemessung § 113c SGB XI | Hilfskraft mit mindestens einjähriger Ausbildung (Qualifikationsniveau 3) | zählt auf das Kontingent der qualifizierten Hilfskräfte, nicht auf die Fachkräfte |
| Pflegemindestlohn | qualifizierte Pflegehilfskraft mit mindestens einjähriger Ausbildung | mindestens 17,80 € je Stunde seit 1. Juli 2026, 18,26 € ab 1. Juli 2027 |
| Vorbehaltene Tätigkeiten § 4 PflBG | nicht befugt | Pflegeplanung, Steuerung und Evaluation bleiben bei der Pflegefachperson |
| Auszubildende | keine Besetzung | Auszubildende sind zusätzlich zum Stellenplan einzuplanen, nicht als Ersatz |
Die Zuordnung zur mittleren Stufe ist zugleich das wirtschaftliche Argument für die Ausbildung: Die Personalbemessung nach § 113c SGB XI sieht für qualifizierte Hilfskräfte ein eigenes, seit 2023 finanziertes Kontingent vor, das viele Einrichtungen mangels einjährig ausgebildeter Kräfte nicht ausschöpfen. Wie sich die drei Stufen in echte Schichten übersetzen, zeigt Personalbemessung nach § 113c SGB XI; die Vergütungsstufen erläutert Pflegemindestlohn 2026 und 2027.
Übergang: Was mit Pflegehelfern und laufenden Ausbildungen passiert
Bestehende Abschlüsse bleiben gültig, niemand muss nachqualifizieren. Wer heute als Altenpflegehelferin, Krankenpflegehelfer oder Pflegeassistentin arbeitet, behält Berufsbezeichnung und Einstufung. Die Länder dürfen ihre bisherigen Ausbildungen bis zum 31. Dezember 2027 noch neu beginnen lassen, wenn sie das zur Sicherung der Ausbildungskapazitäten regeln; diese Kurse müssen bis zum 31. Dezember 2030 abgeschlossen sein. Für ein bis zwei Jahre laufen alte und neue Ausbildung deshalb parallel – mit unterschiedlichen Regeln für Nachtdienst und Praxisanleitung, die der Dienstplan je Person kennen muss.
Für erfahrene Hilfskräfte ohne Ausbildung sieht das Gesetz einen zweiten Weg vor: Wer über eine mehrjährige Pflegepraxis verfügt, kann statt der vollen Ausbildung einen Vorbereitungskurs von 320 Stunden absolvieren und anschließend die staatliche Prüfung ablegen. Praktische Einsätze fallen dabei nicht an. Für Einrichtungen ist das der schnellste Weg, langjährige Mitarbeitende von der Stufe „Hilfskraft“ in die Stufe „qualifizierte Hilfskraft“ zu bringen – mit den Folgen für Personalbemessung und Mindestlohn, die oben beschrieben sind.
Checkliste: den ersten Kurs 2027 planbar machen
- Kooperationsverträge schließen: Für Krankenhaus- und ambulanten Einsatz braucht jeder Träger Partner; die Einsätze dort sind 240 Stunden lang und im eigenen Plan als Abwesenheit zu führen.
- Ausbildungsplan in den Dienstplan übernehmen: Theorieblöcke an der Pflegeschule sind keine Dienste; der Wechsel von Schul- und Praxisphasen sollte vor dem ersten Ausbildungstag als Jahresmuster hinterlegt sein.
- Nachtdienstkontingent führen: je Auszubildender höchstens 60 Stunden, jeweils mit namentlich zugeordneter Fachkraft in derselben Nacht.
- Praxisanleitung blocken: 10 Prozent je Einsatz, in gemeinsamen Diensten mit der Praxisanleiterin, außerhalb der Bereichsbesetzung; Praxisanleiter-Qualifikationen und die 24 Fortbildungsstunden im Jahr dokumentieren.
- Fehlzeiten überwachen: mehr als 25 Prozent Fehlzeit in einem Pflichteinsatz macht Nachholstunden nötig – die Grenze ist je Einsatz zu prüfen, nicht je Ausbildungsjahr.
- Jugendliche kennzeichnen: keine Dienste vor 6 oder nach 20 Uhr, höchstens acht Stunden täglich, mindestens zwei freie Sonntage im Monat.
- Qualifikationsstufe nach Abschluss ändern: Mit bestandener Prüfung wechselt die Person in die Stufe der qualifizierten Hilfskraft – für Besetzungsregeln, § 113c-Kontingent und Mindestlohn.
Was eine Dienstplansoftware dafür können muss
Die Verordnung erzeugt keine neuen Dienste, aber neue Zählregeln: Stunden je Einsatz, Nachtstunden je Auszubildender, Anleitungsstunden je Praxisanleiterin, Altersgrenzen und Qualifikationsstufen. Auf Papier oder in einer Tabelle ist das ab dem zweiten Kurs kaum noch zu überblicken, weil die Grenzen personenbezogen und einsatzbezogen zugleich laufen.
Aplano hinterlegt je Mitarbeiterin Qualifikation, Alter und individuelle Regeln, prüft Besetzungsvorgaben je Schicht gegen die Qualifikationsstufen und wertet Stunden nach Dienstart aus – Nachtdienste lassen sich so je Person zählen, Anleitungsdienste als eigene Dienstart führen und Schulblöcke als Abwesenheit planen. Der Einstieg beginnt bei 0,50 € je Mitarbeiter und Monat netto; der Pro-Tarif mit Zeiterfassung und Auswertungen kostet 4,50 €. Auf Capterra wird Aplano mit 4,8 von 5 bei 113 Bewertungen geführt, auf OMR Reviews mit 4,7 von 5 bei 206 Bewertungen, Stand Juli 2026. Welche Systeme für die Pflege sonst infrage kommen, zeigt der Systemvergleich.
Kurz erklärt
Häufige Fragen
Was ist die Pflegefachassistenz?
Wie lange dauert die Ausbildung zur Pflegefachassistenz und wie viele Stunden umfasst sie?
Welche Praxiseinsätze sind vorgeschrieben?
Dürfen Auszubildende der Pflegefachassistenz im Nachtdienst eingesetzt werden?
Wie viel Praxisanleitung steht Auszubildenden zu?
Was passiert mit den bisherigen Pflegehelfer- und Pflegeassistenzausbildungen?
Wird die Ausbildung vergütet?
← Alle Blog-Artikel · Personalbemessung nach § 113c SGB XI · Pflegemindestlohn 2026 und 2027 · Nachtdienst in der Pflege
Über die Autorin
Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.
Nachprüfbar
Quellen und Stand
- Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG) vom 28. Oktober 2025, BGBl. 2025 I Nr. 259 – Inkrafttreten der Ausbildungsvorschriften am 1. Januar 2027, Übergangsregelung für Landesausbildungen bis 31.12.2027 / 31.12.2030.
- Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV) vom 2. Juni 2026, BGBl. 2026 I Nr. 166 – § 2 Gliederung (1.050 / 1.280 Stunden, Nachtdienst bis 60 Stunden, Fehlzeiten 25 Prozent), § 4 praktische Ausbildung (680 Stunden beim Träger), § 5 Praxisanleitung (10 Prozent), § 6 Qualifikation, Anlage 3 Stundenverteilung.
- Bundesrat, Drucksache 46/26 – Verordnungsentwurf mit Begründung, und Beschluss vom 6. März 2026 (Zustimmung mit Änderungen).
- BMG: Bundestag beschließt Gesetz für neuen Pflege-Beruf, 9. Oktober 2025 – 27 Landesregelungen, 18 Monate, Vergütung für alle Auszubildenden.
- DBfK: Das neue Pflegefachassistenzgesetz – Zugang, Verkürzung, Vorbereitungskurs 320 Stunden, Anschlussfähigkeit, abgerufen September 2026.
- § 14 JArbSchG – Nachtruhe und § 17 JArbSchG – Sonntagsruhe – Beschäftigung Jugendlicher nur von 6 bis 20 Uhr; Sonntagsarbeit in Alten- und Pflegeheimen mit mindestens zwei freien Sonntagen im Monat.
- § 4 PflBG – Vorbehaltene Tätigkeiten der Pflegefachpersonen.
- § 113c SGB XI – Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen – Qualifikationsniveaus der Hilfskräfte mit und ohne einjährige Ausbildung.
Redaktionell geprüft am 12. September 2026. Die Stundenangaben folgen der vom Bundesrat gebilligten Verordnungsfassung; Rahmenlehrplan und Rahmenausbildungsplan der Fachkommission sowie landesrechtliche Durchführungsvorschriften können Details ergänzen. Angaben ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall; verbindlich sind Gesetz, Verordnung und die Vorgaben der zuständigen Landesbehörde.