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Pflegemindestlohn 2026 und 2027: Was die neuen Stufen für den Dienstplan bedeuten

Seit dem 1. Juli 2026 gelten höhere Mindestlöhne in der Altenpflege, zum 1. Juli 2027 folgt die nächste Stufe. Interessant für die Planung ist weniger der Stundensatz selbst als das, was daran hängt: die Qualifikationsstufe, neun zusätzliche Urlaubstage und eine Aufzeichnungspflicht, die der Zoll kontrolliert.

Von Dr. Katharina Müller · 8. September 2026 · Quellen am Seitenende

Kurz beantwortet: Seit dem 1. Juli 2026 liegt der Pflegemindestlohn bei 16,52 € für Pflegehilfskräfte, 17,80 € für qualifizierte Pflegehilfskräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung und 21,03 € für Pflegefachkräfte – bundeseinheitlich. Zum 1. Juli 2027 steigen die Sätze auf 16,95 €, 18,26 € und 21,58 €. Hinzu kommt ein Anspruch auf neun zusätzliche bezahlte Urlaubstage im Kalenderjahr bei Fünf-Tage-Woche, soweit nicht bereits tariflich Mehrurlaub gewährt wird. Die Regelung gilt für ambulante Dienste und stationäre Pflegeeinrichtungen, nicht für Krankenhäuser und nicht für Beschäftigung in Privathaushalten; die Empfehlung der Pflegekommission läuft bis zum 30. September 2028.

Die Stufen im Überblick

Der Pflegemindestlohn ist kein einheitlicher Betrag, sondern seit Jahren nach Qualifikation gestaffelt. Die Pflegekommission hat sich am 19. November 2025 einstimmig auf zwei weitere Erhöhungsschritte verständigt; das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat sie per Rechtsverordnung für allgemein verbindlich erklärt. Damit gelten sie für alle Arbeitgeber der Branche, unabhängig von Tarifbindung.

Pflegemindestlohn je Stunde nach Qualifikationsstufe
Qualifikationsstufebis 30.06.2026ab 01.07.2026ab 01.07.2027
Pflegehilfskraft16,10 €16,52 €16,95 €
Qualifizierte Pflegehilfskraft
(mind. einjährige Ausbildung)
17,35 €17,80 €18,26 €
Pflegefachkraft20,50 €21,03 €21,58 €

Die Sätze gelten bundeseinheitlich; die frühere Unterscheidung zwischen den alten und den neuen Bundesländern ist seit Jahren aufgehoben. Zum Vergleich: Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn liegt 2026 bei 13,90 € und steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 €. Der Pflegemindestlohn liegt in jeder Stufe darüber und geht als Branchenmindestlohn nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz vor.

Wer darunterfällt – und wer nicht

Zwei Fragen entscheiden über die Anwendung. Die erste betrifft den Betrieb: Erfasst sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen der Pflegebranche, also ambulante Pflegedienste und stationäre Pflegeeinrichtungen. Ausgenommen bleiben Krankenhäuser und die Beschäftigung in Privathaushalten. Für Kliniken gelten deshalb weiterhin Tarifverträge und der allgemeine Mindestlohn als Untergrenze.

Die zweite Frage betrifft die Tätigkeit: Innerhalb eines erfassten Betriebs gilt der Pflegemindestlohn für Beschäftigte, die überwiegend pflegerische oder betreuende Leistungen am pflegebedürftigen Menschen erbringen. Betreuungskräfte nach § 43b SGB XI zählen dazu. Nicht erfasst sind Stellen, deren Schwerpunkt in Verwaltung, Küche, Hauswirtschaft ohne Betreuungsanteil oder Haustechnik liegt – dort greift der allgemeine gesetzliche Mindestlohn.

Die Zuordnung ist keine Formalie

Ob jemand als Hilfskraft, als qualifizierte Hilfskraft oder als Fachkraft geführt wird, entscheidet über mehr als vier Euro Stundendifferenz. Maßgeblich ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit im Verhältnis zur Qualifikation, nicht die Bezeichnung im Arbeitsvertrag. Wer regelmäßig Fachkraftaufgaben übernimmt, ist entsprechend zu vergüten – ein Punkt, der in Prüfungen häufig auffällt.

Neun zusätzliche Urlaubstage: der zweite Teil der Regelung

Wenig beachtet, aber für die Jahresplanung folgenreicher als der Stundensatz: Die Verordnung sieht einen Anspruch auf neun zusätzliche bezahlte Urlaubstage pro Kalenderjahr vor, gerechnet auf eine Fünf-Tage-Woche, zusätzlich zum gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen. Bei abweichender Wochenarbeitstagezahl wird anteilig umgerechnet.

Der Anspruch ist subsidiär: Er entfällt, soweit Beschäftigte bereits über Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag bezahlten Mehrurlaub in mindestens dieser Höhe erhalten. In Einrichtungen mit 30 Urlaubstagen nach TVöD ändert sich also nichts. Betroffen sind vor allem Häuser, die bislang nahe am gesetzlichen Minimum lagen.

Für die Planung heißt das: Der Ausfallzeitfaktor steigt. Neun zusätzliche Urlaubstage entsprechen bei einer Fünf-Tage-Woche rund 3,5 Prozent der Jahresarbeitstage – Kapazität, die im Stellenplan bereits eingerechnet sein muss, sonst reißt sie die Besetzung im Sommer. Wie sich der Jahresurlaub so verteilen lässt, dass keine Lücke entsteht, behandelt der Beitrag zur Urlaubsplanung in der Pflege; die Rechenlogik hinter Netto- und Bruttokapazität steht im Beitrag zur Personalbemessung nach § 113c SGB XI.

Was die Erhöhung kostet – eine Beispielrechnung

Die Differenz je Stunde wirkt klein, summiert sich aber über die Monatsarbeitszeit. Bei einer 39-Stunden-Woche entspricht eine Vollzeitstelle rechnerisch rund 169 Monatsstunden.

Mehrkosten je Vollzeitstelle und Monat (39-Stunden-Woche, 169 Stunden, ohne Arbeitgeberanteile)
StufeErhöhung 07/2026je MonatErhöhung 07/2027je Monat
Pflegehilfskraft+0,42 €/Std.rund 71 €+0,43 €/Std.rund 73 €
Qualifizierte Pflegehilfskraft+0,45 €/Std.rund 76 €+0,46 €/Std.rund 78 €
Pflegefachkraft+0,53 €/Std.rund 90 €+0,55 €/Std.rund 93 €

Ein Wohnbereich mit zehn Fachkraft- und zehn Hilfskraftstellen in Vollzeit trägt damit ab Juli 2026 rund 1.610 € mehr Bruttolohn im Monat; mit Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung liegt der Effekt bei etwa einem Fünftel darüber. Das ist kein Betrag, der eine Einrichtung kippt – wohl aber einer, der Überdeckung teurer macht. Jede Stunde, die über den Bedarf hinaus geplant wird, kostet ab Juli 2027 spürbar mehr als 2025.

Was am Mindestlohn hängt: Zuschläge, Bereitschaft, Aufzeichnung

Zuschläge kommen obendrauf. Der Pflegemindestlohn ist der Grundstundenlohn für jede geleistete Arbeitsstunde. Zeitzuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit folgen aus Tarif- oder Arbeitsvertrag und treten hinzu. Sie lassen sich nicht auf den Mindestlohn anrechnen, weil sie eine besondere Erschwernis abgelten und nicht die normale Arbeitsleistung. Welche Zuschläge in der Pflege typischerweise greifen und wie die Steuerfreiheit nach § 3b EStG wirkt, steht im Beitrag zu Nachtdienst in der Pflege und zu Feiertagsdiensten.

Bereitschaftsdienst zählt mit. Bereitschaftsdienst ist vollständig Arbeitszeit und damit auch mindestlohnpflichtige Zeit; eine geringere Pauschale genügt nur, wenn sie umgerechnet auf alle Stunden den Mindestsatz erreicht. Rufbereitschaft ist dagegen nur mit der tatsächlichen Inanspruchnahme zu vergüten. Die Abgrenzung und ihre Folgen für die Ruhezeit behandelt der Beitrag zu Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst.

Die Arbeitszeit muss dokumentiert sein. Weil der Pflegemindestlohn von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls überwacht wird, greift § 19 Arbeitnehmer-Entsendegesetz: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind aufzuzeichnen, und zwar spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Arbeitstag folgenden Kalendertages. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren und müssen bei einer Prüfung vorgelegt werden können. Das ist eine schärfere Anforderung als die reine Erfassungspflicht: Ein Dienstplan allein genügt nicht, weil er die geplante und nicht die geleistete Zeit zeigt.

Der teuerste Fehler ist nicht der Stundensatz

Verstöße gegen das Mindestentgelt können nach § 23 AEntG mit einer Geldbuße bis zu 500.000 € geahndet werden; unvollständige Aufzeichnungen sind ebenfalls bußgeldbewehrt. In der Praxis fällt bei Prüfungen seltener ein zu niedriger Stundensatz auf als eine Lücke zwischen Plan und dokumentierter Ist-Zeit – etwa nicht erfasste Übergaben, verschobene Pausen oder Einsätze aus der Rufbereitschaft.

Was jetzt im Dienstplan stehen sollte

Drei Dinge machen die neuen Sätze im Planungsalltag beherrschbar. Erstens die Qualifikationsstufe je Person: Sie gehört nicht in eine Personalakte, sondern in das Planungssystem, damit Fach- und Hilfskraftanteile je Schicht sichtbar sind – für die Vergütung ebenso wie für die fachlich erforderliche Besetzung. Zweitens der Abgleich von Plan und Ist: Erst die erfasste Zeit belegt, dass der Mindestlohn tatsächlich für jede geleistete Stunde gezahlt wurde. Drittens die Urlaubskapazität: Neun zusätzliche Tage müssen im Jahresplan liegen, nicht in der Hoffnung, dass sie schon niemand nimmt.

Softwareseitig ist das keine große Anforderung, sondern eine Frage der sauberen Einrichtung. In Aplano lassen sich Qualifikationen je Person hinterlegen und Schichten nach Rolle besetzen, sodass eine unterbesetzte Fachkraftschicht schon in der Planung auffällt; die im Pro-Tarif enthaltene Zeiterfassung liefert die Ist-Zeiten, die § 19 AEntG verlangt. Welche Systeme das für Pflegeeinrichtungen leisten, ordnet der Systemvergleich ein. Den arbeitsrechtlichen Rahmen fasst die Seite zur Rechtslage zusammen.

Kurz erklärt

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Pflegemindestlohn 2026?
Seit dem 1. Juli 2026 gelten bundeseinheitlich 16,52 € je Stunde für Pflegehilfskräfte, 17,80 € für qualifizierte Pflegehilfskräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung und 21,03 € für Pflegefachkräfte. Zuvor lagen die Sätze bei 16,10, 17,35 und 20,50 €. Zum 1. Juli 2027 steigen sie auf 16,95, 18,26 und 21,58 €.
Für welche Einrichtungen gilt der Pflegemindestlohn?
Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen der Pflegebranche, also ambulante Pflegedienste und stationäre Pflegeeinrichtungen, bundeseinheitlich. Nicht erfasst sind Krankenhäuser und die Beschäftigung in Privathaushalten. Innerhalb eines Pflegebetriebs gilt er für Beschäftigte mit überwiegend pflegerischer oder betreuender Tätigkeit, nicht für reine Verwaltungs-, Küchen- oder Haustechnikstellen.
Gibt es zusätzlich zum Pflegemindestlohn mehr Urlaub?
Ja, neun zusätzliche bezahlte Urlaubstage im Kalenderjahr bei Fünf-Tage-Woche, über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus. Der Anspruch entfällt, soweit über Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag bereits bezahlter Mehrurlaub in mindestens dieser Höhe gewährt wird.
Kommen Nacht- und Sonntagszuschläge zusätzlich?
Ja. Der Pflegemindestlohn ist der Grundstundenlohn für jede geleistete Stunde. Zeitzuschläge folgen aus Tarif- oder Arbeitsvertrag und treten hinzu; sie sind nicht anrechenbar, weil sie eine besondere Erschwernis abgelten und nicht die Normalleistung.
Welche Aufzeichnungspflichten hängen daran?
Weil der Zoll den Pflegemindestlohn kontrolliert, greift § 19 AEntG: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind spätestens bis zum Ablauf des siebten Folgetages aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Verstöße gegen das Mindestentgelt können nach § 23 AEntG mit Geldbuße bis 500.000 € geahndet werden.
Wie lange gelten die neuen Sätze?
Die Empfehlung der Pflegekommission und die darauf gestützte Verordnung laufen bis zum 30. September 2028. Danach ist eine neue Empfehlung erforderlich; Einrichtungen sollten die Personalkostenplanung für 2028 deshalb mit einem Vorbehalt versehen.

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Über die Autorin

Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Nachprüfbar

Quellen und Stand

  1. BMG und BMAS: Mindestlöhne in der Altenpflege sollen erneut steigen – Empfehlung der Pflegekommission vom 19.11.2025 mit den Stufenbeträgen für 2026 und 2027, abgerufen September 2026.
  2. BMAS: Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche – Geltungsbereich, Mindestentgelte, zusätzlicher Urlaub, Laufzeit bis 30.09.2028, abgerufen September 2026.
  3. § 19 AEntG – Erstellen und Bereithalten von Dokumenten: Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit binnen sieben Tagen, Aufbewahrung mindestens zwei Jahre.
  4. § 23 AEntG – Bußgeldvorschriften, Rahmen bis 500.000 € bei Verstößen gegen das Mindestentgelt.
  5. Zoll: Branchenmindestlöhne nach dem AEntG und ihr Verhältnis zum allgemeinen Mindestlohn, abgerufen September 2026.
  6. § 3 BUrlG – gesetzlicher Mindesturlaub von 24 Werktagen, entsprechend 20 Arbeitstagen bei Fünf-Tage-Woche.
  7. § 43b SGB XI – zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen.

Redaktionell geprüft am 8. September 2026. Maßgeblich sind der Verordnungstext im Bundesanzeiger und die Hinweise von BMAS und Zoll. Angaben ersetzen keine Rechts- oder Lohnsteuerberatung im Einzelfall; verbindlich sind Verordnung, Tarifvertrag und Arbeitsvertrag.