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Pflegezulage 2026: Höhe nach TVöD, TV-L und AVR – und wer sie bekommt
Die Pflegezulage ist der unauffälligste Posten auf der Gehaltsabrechnung einer Pflegekraft im öffentlichen Dienst: ein fester Monatsbetrag, der mit jeder Tarifrunde mitwächst. Der Beitrag zeigt die aktuellen Beträge nach TVöD, TV-L und den kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien, klärt, wer Anspruch hat und was in Teilzeit gilt, grenzt die Zulage von Schicht- und Wechselschichtzulage ab und beschreibt, was Leitungen in Dienstplan und Abrechnung dafür hinterlegen müssen.
Was die Pflegezulage ist – und was nicht
Die Pflegezulage ist ein fester Monatsbetrag, den Beschäftigte zusätzlich zu ihrem Tabellenentgelt erhalten, solange sie in die Entgelttabelle für die Pflege (P-Tabelle) eingruppiert sind. Sie wurde mit der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst 2020 eingeführt, um die Pflegeberufe gezielt besser zu stellen, und zum 1. März 2021 erstmals gezahlt. Grundlage im Bereich der kommunalen Arbeitgeber ist § 52 Abs. 6 TVöD-BT-K für Krankenhäuser und die entsprechende Regelung im BT-B für Pflege- und Betreuungseinrichtungen; in den durchgeschriebenen Fassungen steht sie in § 15 Abs. 2.7 TVöD-K und § 15 Abs. 2.3b TVöD-B.
Entscheidend für die Praxis ist, woran die Zulage nicht anknüpft: weder an die Arbeitszeitform noch an Nachtdienste, Wochenenden oder Station. Wer in P 7 eingruppiert ist, erhält sie im reinen Frühdienst genauso wie in der Dauernachtwache. Damit unterscheidet sie sich grundlegend von der Wechselschicht- und der Schichtzulage, die nur fließen, wenn der Dienstplan eine bestimmte Rotation tatsächlich vorsieht.
Der Begriff wird außerhalb des Tarifrechts gelegentlich mit Leistungen der Pflegeversicherung verwechselt, etwa dem Pflegegeld für pflegende Angehörige. Mit diesen hat die tarifliche Pflegezulage nichts zu tun: Sie ist Arbeitsentgelt und als solches steuer- und beitragspflichtig. Die Steuerfreiheit nach § 3b EStG gilt nur für Zuschläge für tatsächlich geleistete Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, nicht für einen festen Monatsbetrag.
Pflegezulage im TVöD: Höhe und Entwicklung
Die Zulage wurde in drei Schritten eingeführt beziehungsweise angehoben und ist seit 2025 an die allgemeinen Entgelterhöhungen gekoppelt. Das Bundesarbeitsgericht hat die Entwicklung in seinem Urteil vom 31. Juli 2025 (6 AZR 2/25) im Einzelnen nachgezeichnet.
| Gültig ab | Betrag | Grundlage und Hinweis |
|---|---|---|
| 1. März 2021 | 70,00 € | Einführung mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 12 zum BT-K |
| 1. März 2022 | 120,00 € | Zweite Stufe der Einführung |
| 1. Januar 2023 | 120,00 € | Betrag durch den Änderungstarifvertrag Nr. 14 vorübergehend eingefroren |
| 1. März 2024 | 133,80 € | Anhebung im Zuge der Tarifeinigung 2023 (dynamische Zulagen plus 11,5 Prozent) |
| 1. April 2025 | 137,96 € | Erhöhung um 3,11 Prozent mit der Tarifeinigung vom 6. April 2025 |
| 1. Mai 2026 | 141,82 € | Erhöhung um 2,8 Prozent, aktueller Stand (Oktober 2026) |
Für die Zeit nach dem 31. März 2027 bestimmt der Tarifvertrag, dass sich die Zulage bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Prozentsatz verändert. Wie hoch sie danach ausfällt, hängt also von der nächsten Tarifrunde ab; ein Betrag steht noch nicht fest.
Neben der Pflegezulage erhalten Beschäftigte in P 5 bis P 16 seit dem 1. März 2021 eine weitere Zulage von 25 Euro monatlich, bei Mitgliedern des Kommunalen Arbeitgeberverbands Baden-Württemberg 35 Euro (§ 15 Abs. 2.6 TVöD-K, § 15 Abs. 2.3a TVöD-B). Diese Zulage ist ausdrücklich nicht dynamisch und liegt deshalb unverändert bei ihrem Ausgangswert. Auf der Abrechnung erscheinen beide Beträge in der Regel als eigene Lohnarten.
Im Bereich des Bundes gilt die Regelung über § 46 Nr. 18 TVöD-BT-V für die medizinischen Beschäftigten der Bundeswehrkrankenhäuser entsprechend. Das BAG hatte dort zu entscheiden, ob die Pflegezulage auf eine persönliche Zulage nach dem Tarifvertrag Umbau Bundeswehr angerechnet werden darf, und hat das bejaht: Die Einführung der Pflegezulage sei keine allgemeine Entgelterhöhung, die Zulage selbst ein fester Monatsbetrag.
Wer Anspruch hat
Maßgeblich ist allein die Eingruppierung. Anspruch haben Beschäftigte der Entgeltgruppen P 5 bis P 16, also von Pflegehelferinnen und Pflegehelfern in P 5 und P 6 über Pflegefachkräfte in P 7 und P 8 bis zu Fachweitergebildeten und Leitungsfunktionen in den höheren P-Gruppen. Wie die Leitungsfunktionen eingruppiert sind, zeigen die Beiträge zur Stationsleitung und zur Wohnbereichsleitung.
Keinen Anspruch haben Beschäftigte, die zwar in der Pflege arbeiten, aber nicht in die P-Tabelle eingruppiert sind. Das BAG nennt in seinem Urteil von 2025 ausdrücklich Pflegekräfte mit abgeschlossener Hochschulbildung in den Entgeltgruppen 9b bis 12, leitende Pflegekräfte mit wissenschaftlicher Hochschulbildung in den Entgeltgruppen 13 bis 15 und Lehrkräfte in der Pflege. Für Einrichtungen, die akademisch qualifizierte Pflegefachpersonen einstellen, ist das ein Punkt, der im Bewerbungsgespräch offen angesprochen werden sollte, weil das Gesamtentgelt sonst falsch verglichen wird.
Teilzeit: Nach § 24 Abs. 2 TVöD erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Das gilt auch für die Pflegezulage. Das BAG hat diesen Grundsatz der zeitanteiligen Zahlung für tarifliche Zulagen bestätigt (Urteil vom 24. September 2008, 10 AZR 639/07, zur Wechselschichtzulage); er entspricht dem Pro-rata-temporis-Grundsatz in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG.
| Stellenanteil | Pflegezulage je Monat |
|---|---|
| 100 Prozent | 141,82 € |
| 80 Prozent | 113,46 € |
| 75 Prozent | 106,37 € |
| 50 Prozent | 70,91 € |
| 25 Prozent | 35,46 € |
Die Tabelle ist eine reine Rechnung aus dem Vollzeitbetrag. Die Lohnbuchhaltung rundet nach ihren eigenen Regeln; bei Wechsel des Stellenanteils im laufenden Monat gilt die Zahlung für Teile eines Kalendermonats nach § 24 Abs. 3 TVöD.
Abgrenzung zu Schicht-, Wechselschicht- und weiteren Zulagen
Auf der Abrechnung einer Pflegekraft stehen häufig mehrere Zulagen nebeneinander. Sie folgen unterschiedlichen Logiken, und genau daraus entstehen in der Praxis die meisten Fehler.
| Zulage | Regelwerk | Betrag | Woran sie anknüpft |
|---|---|---|---|
| Pflegezulage | TVöD-K und TVöD-B | 141,82 € monatlich seit 1. Mai 2026, dynamisch | Eingruppierung in P 5 bis P 16 |
| Zusätzliche Zulage P-Tabelle | TVöD-K und TVöD-B | 25 € monatlich (KAV Baden-Württemberg: 35 €), nicht dynamisch | Eingruppierung in P 5 bis P 16 |
| Wechselschichtzulage | TVöD, Krankenhäuser sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen | 250 € monatlich bei ständiger Wechselschichtarbeit seit 1. Juli 2025 | Tatsächliche Arbeitszeitform laut Dienstplan |
| Schichtzulage | TVöD | 100 € monatlich bei ständiger Schichtarbeit | Tatsächliche Arbeitszeitform laut Dienstplan |
| Zeitzuschläge Nacht, Sonntag, Feiertag | § 8 Abs. 1 TVöD | Prozentsatz je geleisteter Stunde | Lage der tatsächlich geleisteten Stunden |
| Universitätsklinikzulage | TV-L, Anlage F Abschnitt IV Nr. 8 | 163,51 € monatlich (1. April 2026 bis 28. Februar 2027), dynamisch | Pflegedienst an einer Universitätsklinik |
| Wechselschicht- und Schichtzulage | TV-L, nichtärztliche Beschäftigte in Universitätskliniken und Krankenhäusern | 250 € bzw. 100 € monatlich seit 1. Juli 2026 | Tatsächliche Arbeitszeitform laut Dienstplan |
| Pflegezulage | AVR Caritas, Anlagen 31 und 32 | 141,82 € monatlich seit 1. Februar 2026, dynamisch | Eingruppierung in P 4 bis P 16 |
| Zulage für Pflegefachkräfte („Fachkraftzulage“) | AVR.DD, § 14 Abs. 2 Buchst. h | 100 € monatlich | Entgeltgruppe 7 A oder 8 A mit übertragenen Pflegetätigkeiten, u. a. Krankenhaus und Altenpflege |
Die Faustregel für die Planung: Eingruppierungszulagen wie die Pflegezulage laufen aus den Stammdaten, Arbeitszeitform-Zulagen wie Wechselschicht- und Schichtzulage aus dem Dienstplan und Zeitzuschläge aus den erfassten Ist-Zeiten. Wann die Wechselschichtzulage im Einzelnen zusteht und welche Rotationsmuster den Anspruch kosten, erklärt der Beitrag Wechselschichtzulage und Schichtzulage in der Pflege; die Stundenzuschläge behandeln Nachtdienst in der Pflege und Feiertagsdienste in der Pflege.
TV-L: die Universitätsklinikzulage
Der Tarifvertrag der Länder kennt keine Pflegezulage nach dem Muster des TVöD. Pflegekräfte an Universitätskliniken erhalten stattdessen die Zulage nach Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil IV Abschnitt 1 der Entgeltordnung zum TV-L, deren Betrag in Abschnitt IV Nr. 8 der Anlage F festgelegt ist. Mit der Tarifeinigung vom 29. November 2021 wurde sie zum 1. Januar 2022 auf 140 Euro angehoben. Weil die Beträge der Anlage F an den allgemeinen Entgeltanpassungen teilnehmen, lag sie ab 1. Februar 2025 bei 159,06 Euro und beträgt nach der aktuellen Anlage F vom 1. April 2026 bis 28. Februar 2027 163,51 Euro monatlich.
Die Tarifeinigung vom 14. Februar 2026 sieht weitere Erhöhungen der dynamisierten Entgeltbestandteile um 2 Prozent ab 1. März 2027 und um 1 Prozent ab 1. Januar 2028 vor. Zum 1. Juli 2026 wurden außerdem die Wechselschichtzulage für nichtärztliche Beschäftigte an Universitätskliniken und Krankenhäusern auf 250 Euro und die Schichtzulage auf 100 Euro angehoben. Einige Universitätskliniken wenden eigene Haustarifverträge an; dann gelten deren Regeln.
Kirchliche Träger: AVR Caritas und Diakonie
AVR Caritas. Die Anlagen 31 (Krankenhäuser) und 32 (Altenhilfe) übernehmen die Pflegezulage nahezu wortgleich, allerdings schon ab Entgeltgruppe P 4. Nach § 12 Abs. 4 der beiden Anlagen betrug sie ab 1. März 2024 133,80 Euro, ab 1. Juli 2025 137,96 Euro und beträgt seit dem 1. Februar 2026 141,82 Euro; sie nimmt an allgemeinen Entgelterhöhungen teil. Die Stichtage liegen damit vor denen des TVöD. Hinzu kommt die nicht dynamische Zulage von 25 Euro (Regionalkommission Baden-Württemberg: 35 Euro). Teilzeitbeschäftigte erhalten nach § 12a der Anlagen alle Entgeltbestandteile anteilig. Regionalkommissionen können bei Höhe und Zeitpunkt abweichen.
AVR Diakonie Deutschland (AVR.DD). Die AVR.DD haben ein eigenes Entgeltsystem und keine Pflegezulage nach TVöD-Muster. Stattdessen sieht § 14 Abs. 2 mehrere funktionsbezogene Zulagen vor (Stand 1. September 2026): 100 Euro monatlich für Mitarbeitende der Entgeltgruppe 7 A oder 8 A mit übertragenen Pflegetätigkeiten unter anderem auf bettenführenden Krankenhausstationen, in der Altenpflege und in Hospizen (Buchst. h, in der Fassung seit 1. Juli 2026), 150 Euro Intensivzulage für Pflegefachkräfte mit Fachweiterbildung Intensiv- und Anästhesiepflege (Buchst. g), 200 Euro für ständige Praxisanleitung in Entgeltgruppe 7 oder 8 (Buchst. e) und eine Pflege- und Betreuungszulage von 100 Euro für die Entgeltgruppen 3 und 4, die zum 1. Juli 2026 von 80 Euro angehoben wurde (Buchst. c). Die Wechselschichtzulage nach § 20 AVR.DD beträgt seit 1. September 2026 200 Euro und steigt zum 1. Juli 2027 auf 250 Euro. Regionale Diakonie-Fassungen wie die AVR Württemberg übernehmen dagegen teilweise den TVöD einschließlich der Pflegezulage.
Private Träger und Einrichtungen ohne Tarif
Für private Träger ohne Tarifbindung gibt es keine Pflicht, eine Zulage mit diesem Namen zu zahlen. In der Langzeitpflege wirkt aber die sogenannte Tariftreueregelung: Seit dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen geschlossen werden, die nach Tarif oder kirchlichem Arbeitsrecht zahlen oder deren Entlohnung ein einschlägiges Tarifniveau beziehungsweise das regional übliche Entlohnungsniveau nicht unterschreitet (§ 72 Abs. 3a und 3b SGB XI). Zur Entlohnung zählen nach Abs. 3b Satz 2 ausdrücklich auch pflegetypische Zulagen. Ein Heim, das sich an einem Tarif mit Pflegezulage orientiert, muss diese also beim Vergleich mitrechnen, auch wenn es sie intern anders benennt oder ins Grundgehalt einbaut.
Die absolute Untergrenze bildet der Pflegemindestlohn, der für Krankenhäuser nicht gilt. Wie seine Stufen seit 1. Juli 2026 aussehen, zeigt der Beitrag Pflegemindestlohn 2026 und 2027. Private Krankenhausträger regeln Zulagen in Haus- oder Konzerntarifverträgen; dort lohnt der Blick in den jeweiligen Tarifvertrag, ob es einen festen Pflegebetrag gibt und ob er dynamisch ist.
Praxis: Zulagen in Dienstplan und Abrechnung sauber hinterlegen
Für Pflegedienstleitungen und Personalabteilungen ist die Pflegezulage scheinbar der einfachste Fall, weil sie nicht vom Dienstplan abhängt. Fehler entstehen trotzdem, typischerweise an den Übergängen: bei Tariferhöhungen mit rückwirkender Umsetzung, bei Änderungen des Stellenanteils, bei Höher- oder Umgruppierung und beim Wechsel zwischen Bereichen mit unterschiedlichen Regelwerken. Acht Punkte helfen, das zu vermeiden:
- Regelwerk und Fassung je Einrichtung festhalten. TVöD-K, TVöD-B, TV-L, AVR Caritas mit Regionalkommission, AVR.DD oder Haustarif, jeweils mit Stand. Die Stichtage der Erhöhungen unterscheiden sich (TVöD 1. Mai 2026, AVR Caritas 1. Februar 2026, TV-L 1. April 2026).
- Entgeltgruppe in den Stammdaten pflegen. Die Pflegezulage hängt an P 5 bis P 16 (Caritas: P 4 bis P 16). Wer in eine Entgeltgruppe außerhalb der P-Tabelle wechselt, verliert sie.
- Stellenanteil mit Gültigkeitsdatum führen. Die anteilige Zulage folgt dem vertraglichen Stellenanteil, nicht den im Monat tatsächlich geplanten Stunden.
- Zulagen nach Logik trennen. Eingruppierungszulagen, Arbeitszeitform-Zulagen und Zeitzuschläge als getrennte Lohnarten führen; das erleichtert Kontrolle und Nachweis gegenüber Kostenträgern.
- Arbeitszeitform aus dem Dienstplan ableiten. Ob Wechselschicht- oder Schichtzulage zusteht, entscheidet die Rotation. Ein Nachtdienst-Zähler je Person zeigt, ob die Monatsgrenze eingehalten ist.
- Ist-Zeiten für Zuschläge nutzen. Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge richten sich nach den tatsächlich geleisteten Stunden, nicht nach dem Soll-Plan. Kurzfristige Änderungen müssen deshalb im Ist landen.
- Erhöhungen nachhalten. Bei dynamischen Zulagen nach jeder Tarifeinigung prüfen, ob der neue Betrag in der Abrechnung angekommen ist, und Nachzahlungen für rückwirkende Zeiträume kontrollieren.
- Gesamtvergütung transparent machen. Bei Stellenangeboten und Vergleichen mit anderen Häusern die Pflegezulage ausdrücklich ausweisen; sie ist ein wesentlicher Bestandteil des Monatsentgelts.
Die Grenze zwischen Planung und Abrechnung verläuft genau dort, wo die Dienstplanung Daten liefern muss: Rotationsmuster, Ist-Zeiten und Stundenumfänge. Aplano plant Schichten per Drag-and-drop, erfasst Ist-Zeiten über App, Browser oder Tablet-Terminal, führt Stundenkonten und stellt Auswertungen und Exporte für die Entgeltabrechnung bereit; Hinweise auf Pausen- und Ruhezeitkonflikte laufen im Plan mit. Die Zeiterfassung ist im Pro-Tarif enthalten (4,50 € je Mitarbeiter und Monat zzgl. MwSt., Stand Juli 2026), der Test läuft 14 Tage ohne Kreditkarte. Welche Systeme sonst infrage kommen, zeigt der Vergleich.
Kurz erklärt
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Pflegezulage nach TVöD 2026?
Ist die Pflegezulage dynamisch?
Bekommen Teilzeitkräfte die volle Pflegezulage?
Was ist der Unterschied zwischen Pflegezulage und Wechselschichtzulage?
Gibt es die Pflegezulage auch im TV-L?
Müssen private Pflegeheime eine Pflegezulage zahlen?
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Über die Autorin
Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.
Nachprüfbar
Quellen und Stand
- BAG, Urteil vom 31. Juli 2025 – 6 AZR 2/25 – Wortlaut § 52 Abs. 6 TVöD-BT-K, Entwicklung 70 / 120 / 133,80 Euro, Dynamisierung, Abgrenzung der Anspruchsberechtigten, § 46 Nr. 18 TVöD-BT-V.
- Haufe: Tarifrunde TVöD Bund und Kommunen 2025, Erhöhung der dynamisch ausgestalteten Zulagen – § 15 Abs. 2.7 TVöD-K, § 15 Abs. 2.3b TVöD-B, 137,96 Euro ab 1. April 2025, 25-Euro-Zulage statisch.
- AVR Württemberg, Teil 3.3 BT-B: § 51a Entgelt der Beschäftigten in der Pflege – Übernahme der TVöD-Regelung mit 133,80 / 137,96 / 141,82 Euro und Anpassung nach dem 31. März 2027.
- oeffentlichen-dienst.de: TVöD-P Zulagen 2026, abgerufen Oktober 2026.
- BAG, Urteil vom 24. September 2008 – 10 AZR 639/07 – zeitanteilige Zulagen für Teilzeitbeschäftigte nach § 24 Abs. 2 TVöD.
- Anlage F zum TV-L, gültig vom 1. April 2026 bis 28. Februar 2027 (Landesamt für Finanzen Bayern) – Abschnitt IV Nr. 8: 163,51 Euro.
- TdL: Tarifeinigung vom 29. November 2021 – Universitätsklinikzulage 140 Euro ab 1. Januar 2022.
- dbb: Einkommensrunde TV-L 25/26, Flugblatt Nr. 33 (Februar 2026) – Einigung vom 14. Februar 2026, Wechselschicht- und Schichtzulagen ab 1. Juli 2026, dynamisierte Bestandteile.
- AVR Caritas Anlage 31 und Anlage 32, jeweils § 12 Abs. 3 und 4 sowie § 12a (Textfassung, abgerufen Oktober 2026).
- AVR.DD, Stand 1. September 2026 – § 14 Abs. 2, § 20; ARK.DD-Rundschreiben vom 11. Juli 2025 zur Entgeltentwicklung 2026/2027.
- § 72 SGB XI, § 4 TzBfG, § 3b EStG.
- Aplano: Funktionsübersicht und Preise, Stand Juli 2026.
Redaktionell geprüft am 12. Oktober 2026. Die Beträge gelten für Vollzeit und den genannten Zeitraum. Maßgeblich sind der jeweils einschlägige Tarifvertrag samt Besonderem Teil, die für die Einrichtung geltende Fassung der Arbeitsvertragsrichtlinien einschließlich regionaler Beschlüsse sowie Haustarife; der Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Entgeltberatung im Einzelfall.