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Pflegekompetenzgesetz: Was seit 2026 gilt – und was es für den Dienstplan bedeutet

Seit dem 1. Januar 2026 dürfen Pflegefachpersonen heilkundliche Leistungen eigenverantwortlich erbringen, Folgeverordnungen ausstellen und Pflegehilfsmittel empfehlen – so steht es im Gesetz, das alle noch Pflegekompetenzgesetz nennen. Welche Leistungen das genau sind, entscheidet sich aber erst in Katalogen mit Fristen bis Ende 2026 und Mitte 2027. Dieser Beitrag ordnet den Gesetzestext ein, listet die Fristen und zeigt, was Qualifikationsmatrix, Besetzungsregeln und Jahresplan jetzt schon abbilden sollten.

Von Dr. Katharina Müller · 21. September 2026 · Quellen am Seitenende

Kurz beantwortet: Das Pflegekompetenzgesetz heißt amtlich „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“, wurde am 22. Dezember 2025 ausgefertigt, am 29. Dezember 2025 verkündet (BGBl. 2025 I Nr. 371) und gilt seit dem 1. Januar 2026. Der neue § 15a SGB V erlaubt Pflegefachpersonen mit nachgewiesener Kompetenz, Leistungen der ärztlichen Behandlung eigenverantwortlich zu erbringen und nach einer erstmaligen ärztlichen Verordnung häusliche Krankenpflege samt Hilfsmitteln selbst zu verordnen. Welche Leistungen das konkret sind, müssen die Vertragspartner in Katalogen festlegen – bis zum 31. Dezember 2026 für Praxen, Pflegedienste und Pflegeheime (§ 73d SGB V), bis zum 31. Juli 2027 für Krankenhäuser (§ 112a SGB V). Die Pflegedokumentation wird auf ein vertretbares, in der Regel elektronisches Maß begrenzt, Qualitätsprüfungen finden bei gutem Niveau nur noch alle zwei Jahre statt, und § 113c SGB XI öffnet Fachkraftstellen für weitere Berufe. Für den Dienstplan heißt das: Heilkundliche Kompetenzen werden zu Besetzungsmerkmalen, die Pflegeprozessverantwortung bleibt in jeder Schicht bei einer Pflegefachperson, und Nachqualifizierungen gehören als Abwesenheiten in den Jahresplan.

Wie das Gesetz zustande kam – und warum es zwei Namen hat

Der Begriff Pflegekompetenzgesetz stammt aus dem Entwurf der vorherigen Bundesregierung, der Ende 2024 im Kabinett war und mit dem Ende der Wahlperiode verfiel. Die neue Regierung nahm das Vorhaben unter dem Titel „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ wieder auf – in der Fachwelt als BEEP abgekürzt. Der Referentenentwurf kam am 23. Juni 2025, der Kabinettsbeschluss am 6. August 2025, die 1. Lesung im Bundestag am 11. September 2025. Nach der Anhörung am 15. Oktober 2025 beschloss der Bundestag das Gesetz am 6. November 2025 in 2. und 3. Lesung. Der Bundesrat rief am 21. November 2025 den Vermittlungsausschuss an – nicht wegen der Pflegeregelungen, sondern wegen eines angehängten Sparpakets für die Krankenversicherung, unter anderem der ausgesetzten Meistbegünstigungsklausel bei den Krankenhausvergütungen. Am 19. Dezember 2025 stimmte der Bundesrat zu, am 22. Dezember 2025 wurde das Gesetz ausgefertigt, am 29. Dezember 2025 verkündet. Es trat am 1. Januar 2026 in Kraft; einzelne Vorschriften folgen zum 1. Juli 2026, Artikel 2 zur Pflegefachassistenz in § 113c SGB XI zum 1. Januar 2027.

Zeitleiste: vom Pflegekompetenzgesetz zum BEEP
DatumSchritt
18. Dezember 2024Kabinettsbeschluss zum Pflegekompetenzgesetz der Vorgängerregierung (verfallen mit der Wahlperiode)
23. Juni 2025Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zum BEEP
6. August 2025Kabinettsbeschluss
11. September 20251. Lesung im Bundestag; 26. September 2025 erster Durchgang im Bundesrat
6. November 20252./3. Lesung, Beschluss des Bundestags
21. November 2025Bundesrat ruft den Vermittlungsausschuss an (Sparpaket GKV)
19. Dezember 2025Zustimmung des Bundesrats
22./29. Dezember 2025Ausfertigung und Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I Nr. 371)
1. Januar 2026Inkrafttreten (Art. 14 Abs. 1); Teile zum 1. Juli 2026 und 1. Januar 2027

Was Pflegefachpersonen jetzt eigenverantwortlich dürfen: § 15a SGB V

Kern des Gesetzes ist der neue § 15a SGB V „Behandlung durch Pflegefachpersonen, Pflegeprozessverantwortung“. Er nennt drei Leistungsgruppen, die Pflegefachpersonen „eigenverantwortlich erbringen“ können: erstens die in den Katalogen nach § 73d und § 112a SGB V vereinbarten Leistungen der ärztlichen Behandlung – „nach ärztlicher Diagnose und Indikationsstellung oder nach pflegerischer Diagnose durch die Pflegefachperson“; zweitens „nach einer erstmaligen ärztlichen Verordnung“ die Verordnung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V einschließlich der dafür benötigten Hilfsmittel nach § 33 SGB V; drittens, bis der Katalog nach § 73d vorliegt, die Leistungen aus Anlage 1 des Rahmenvertrags zu den Modellvorhaben nach § 64d SGB V. Absatz 2 stellt klar, dass Pflegefachpersonen die Pflegeprozessverantwortung im Sinne von § 4 Abs. 1 PflBG wahrnehmen – und § 15 SGB V ergänzt, dass diese Verantwortung „nicht Teil der ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung“ ist.

Befugt sind Pflegefachpersonen mit Erlaubnis nach § 1 PflBG (oder nach den Übergangsvorschriften der §§ 58 und 64), wenn sie „über die erforderlichen fachlichen Kompetenzen“ verfügen. Das Gesetz kennt dafür drei Wege, die es gleichrangig nebeneinander stellt.

Kompetenzgrundlagen für die eigenverantwortliche Heilkunde nach § 15a Abs. 1 SGB V
WegGrundlageWas das praktisch heißt
Ausbildungvorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung nach dem PflBGDas Pflegestudium vermittelt nach § 37 Abs. 2 PflBG jetzt verbindlich die Kompetenzen für heilkundliche Aufgaben bei „diabetischer Stoffwechsellage, chronischen Wunden und Demenz“; die berufliche Ausbildung wird über standardisierte Kompetenzbeschreibungen (§ 14a PflBG) angeschlossen
Weiterbildungstaatlich anerkannte, bundesweit einheitliche WeiterbildungDie Länder müssen die bisher landesrechtlich zersplitterten Weiterbildungen bundesweit einheitlich anerkennen; welche Weiterbildung welche Leistung abdeckt, legen die Kataloge fest
Berufserfahrungeiner solchen Weiterbildung entsprechende Berufserfahrung, „durch eine staatliche Kompetenzfeststellung der Länder nachgewiesen“Erfahrene Pflegefachpersonen ohne formale Weiterbildung können ihre Kompetenz feststellen lassen; das Verfahren richten die Länder ein

Im Pflegeberufegesetz wird das gespiegelt: Der neue § 4a PflBG erklärt Personen mit Erlaubnis nach § 1 „zur eigenverantwortlichen Heilkundeausübung im Rahmen der dazu erworbenen staatlich geprüften, staatlich anerkannten oder staatlich festgestellten Kompetenzen befugt“. § 4 heißt jetzt „Vorbehaltene Aufgaben, Pflegeprozessverantwortung“ und zählt die Planung der Pflege ausdrücklich dazu. Wer bereits Pflegefachperson ist, kann die Kompetenzen des Studiums nach § 66e PflBG gesondert erwerben; sie werden „zum Ende des Studienangebots staatlich geprüft“.

Welche Kataloge noch fehlen – und welche Fristen laufen

Das Gesetz schafft die Befugnis, nicht die Liste. Was eine Pflegefachperson konkret eigenverantwortlich tun darf, steht in Verträgen, die erst noch geschlossen werden. Für die vertragsärztliche Versorgung, Pflegedienste und Pflegeheime vereinbaren Kassenärztliche Bundesvereinigung, GKV-Spitzenverband, die Spitzenorganisationen der Pflegedienste und die Vereinigungen der Pflegeheimträger nach § 73d SGB V „bis zum 31. Dezember 2026“ drei Dinge: einen Katalog der Leistungen der ärztlichen Behandlung, einen Katalog der verordnungsfähigen Leistungen der häuslichen Krankenpflege samt Hilfsmitteln und Rahmenvorgaben zur interprofessionellen Zusammenarbeit. Der Vertrag muss auch festlegen, welche Leistung nach ärztlicher und welche nach pflegerischer Diagnose erbracht werden darf und „auf der Grundlage welcher Kompetenzen“ – also die Zuordnung von Leistung zu Qualifikationsweg. Bundesärztekammer, Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Pflegeberufsorganisationen haben ein Stellungnahme- und Teilnahmerecht.

Fristen des Gesetzes, die für Einrichtungen und Dienstplanung relevant sind
FristWas passiertRechtsgrundlage
1. Juni 2026Medizinischer Dienst Bund beschließt das Nähere zur Durchführbarkeit von Prüfungen in Krisensituationen§ 114 Abs. 2a SGB XI
31. Juli 2026Prüfung, ob der Rahmenvertrag zu den Modellvorhaben so angepasst werden muss, dass die Leistungen aus Anlage 1 in der Regelversorgung erbracht werden können§ 73d Abs. 1 Satz 4 SGB V
30. September 2026Anpassung des Modellvorhaben-Rahmenvertrags für die Regelversorgung§ 64d Abs. 1 SGB V
31. Dezember 2026Vertrag mit Leistungs- und Verordnungskatalog für Praxen, Pflegedienste und Pflegeheime; bei Scheitern Schiedsperson binnen drei Monaten§ 73d Abs. 1 und 3 SGB V
31. Dezember 2026Beauftragung einer unabhängigen Geschäftsstelle für Personal- und Organisationsentwicklung (Schulungen, Multiplikatoren, Dokumentationskonzepte, Delegationskonzepte)§ 113d SGB XI
31. Dezember 2026Ende der Übergangsregel, nach der überschießende Stellenanteile mit Personal mit mindestens einjähriger medizinischer, sozialer oder hauswirtschaftlicher Qualifikation besetzt werden dürfen; diese Anteile können ab 1. Januar 2027 zusätzlich vereinbart werden§ 113c Abs. 3 SGB XI
1. Januar 2027Pflegefachassistenz nach dem Pflegefachassistenzgesetz ersetzt die landesrechtlichen Helfer- und Assistenzausbildungen in § 113c Abs. 1 Nr. 2 SGB XI; zweijähriger Prüfrhythmus bei gutem Qualitätsniveau auch für ambulante und teilstationäre EinrichtungenArt. 2 BEEP; § 114c Abs. 1 SGB XI
31. Juli 2027Vertrag mit dem Katalog heilkundlicher Leistungen im Krankenhaus; bei Scheitern Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 KHG§ 112a SGB V
30. Dezember 2028Spätester Beginn einer berufsbegleitenden Ausbildung, wenn Pflegehilfskräfte mit mindestens fünf Jahren Praxis auf überschießende Stellenanteile angerechnet werden§ 113c Abs. 3 SGB XI

Bis der Katalog nach § 73d vorliegt, gilt die Brücke des § 15a Abs. 1 Nr. 3: Die Leistungen aus Anlage 1 des Rahmenvertrags zu den Modellvorhaben nach § 64d SGB V – dort geht es um Diabetes mellitus Typ 1 und 2, chronische Wunden und Demenz – dürfen bereits eigenverantwortlich erbracht werden, sobald der Rahmenvertrag bis zum 30. September 2026 für die Regelversorgung angepasst ist. Im September 2026 hatten die Vertragspartner die Anpassung nach unserer Recherche noch nicht veröffentlicht; Einrichtungen sollten die Bekanntmachungen von GKV-Spitzenverband und KBV verfolgen.

Verordnen und empfehlen: häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel, Pflegehilfsmittel

Zwei Vorschriften nehmen den Umweg über die Arztpraxis aus dem Alltag ambulanter Dienste. Nach § 15a Abs. 1 Nr. 2 SGB V können Pflegefachpersonen Leistungen der häuslichen Krankenpflege und die dafür nötigen Hilfsmittel selbst verordnen – „nach einer erstmaligen ärztlichen Verordnung“, also für Folgeverordnungen. § 33 Abs. 5a SGB V stellt klar, dass es dann keiner vertragsärztlichen Verordnung mehr bedarf, und § 37 Abs. 2b SGB V zählt die von Pflegefachpersonen erbrachten Leistungen ausdrücklich zur häuslichen Krankenpflege.

In der Pflegeversicherung geht § 40 Abs. 6 SGB XI einen anderen Weg: Pflegefachpersonen „können im Rahmen ihrer Leistungserbringung nach § 36, nach den §§ 37 und 37c des Fünften Buches sowie im Rahmen der Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgeben“. Liegt eine solche Empfehlung vor, wird die Notwendigkeit der Versorgung vermutet, eine ärztliche Verordnung ist nicht nötig; die Empfehlung darf bei Antragstellung „nicht älter als zwei Wochen sein“ und ist der Kasse in Textform mit dem Antrag zu übermitteln. Welche Produkte das umfasst, regeln Richtlinien des GKV-Spitzenverbands nach dem neuen § 17a SGB XI. Für Touren- und Dienstplanung ambulanter Dienste bedeutet das: Beratungseinsätze und Erstbesuche werden zu Terminen, in denen eine Pflegefachperson mit entsprechender Befugnis anwesend sein muss – nicht nur eine Pflegehilfskraft.

Entbürokratisierung: Dokumentation, Prüfungen, digitale Fortbildung

Der zweite Teil des Gesetzes greift in die Regeln ein, die Zeit auf Station und in der Tour kosten. § 113 Abs. 1 SGB XI verpflichtet die Vertragsparteien der Maßstäbe und Grundsätze, „Anforderungen an eine praxistaugliche, den Pflegeprozess unterstützende und die Pflegequalität fördernde Pflegedokumentation zu regeln“. Sie sind „so zu gestalten, dass sie in der Regel vollständig in elektronischer Form erfolgen kann“, dürfen „über ein für die Pflegeeinrichtungen vertretbares und wirtschaftliches Maß nicht hinausgehen“ und sollen den Aufwand „in ein angemessenes Verhältnis zu den Aufgaben der pflegerischen Versorgung setzen“. Flankiert wird das durch § 114 Abs. 3 SGB XI: „An die Pflegedokumentation dürfen nur die in den Maßstäben und Grundsätzen nach § 113 Absatz 1 Satz 2 festgelegten Anforderungen gestellt werden“ – Prüfdienste können also keine darüber hinausgehende Dokumentation verlangen. Und zeitliche Einsparungen aus neuen Dokumentationsmodellen „führen nicht zu einer Absenkung der Pflegevergütung, sondern wirken der Arbeitsverdichtung entgegen“.

Weitere Entlastungen im Überblick
RegelungInhalt
Prüfrhythmus (§ 114c SGB XI)Bei hohem Qualitätsniveau Regelprüfung nur alle zwei Jahre – vollstationär bereits seit 2023, ambulant und teilstationär ab 1. Januar 2027; Kriterien legt der Medizinische Dienst Bund in Richtlinien fest
Ankündigung (§ 114a Abs. 1 SGB XI)Prüfungen sind „grundsätzlich zwei Arbeitstage zuvor anzukündigen“; Anlassprüfungen sollen unangemeldet erfolgen; Prüfungen zur Nachtzeit nur, wenn das Ziel sonst nicht erreichbar ist
Krisenregel (§ 114 Abs. 2a SGB XI)In Krisensituationen von nationaler oder regionaler Tragweite kann der Prüfabstand um bis zu ein Jahr verlängert werden
Digitale Fort- und Weiterbildung (§ 113 Abs. 1 SGB XI)Die Maßstäbe und Grundsätze müssen regeln, welche Fort- und Weiterbildungen ganz oder teilweise digital durchgeführt werden können; die Pflegekassen erkennen geeignete Schulungen an
Geschäftsstelle (§ 113d SGB XI)Unterstützt Einrichtungen bei Pflegeprozessverantwortung, Dokumentationskonzepten, kompetenzorientierter Personal- und Organisationsentwicklung sowie Führungs- und Delegationskonzepten – mit bundesweiten Schulungen für Multiplikatoren
Wissenschaftliche Expertisen (§ 8 Abs. 3c SGB XI)GKV- und Pflegekassen-Spitzenverband fördern Expertisen dazu, welche Leistungen Pflegefachpersonen „jeweils abhängig von ihren Kompetenzen“ erbringen können; sie fließen in die Kataloge ein

Personalbemessung: Was sich in § 113c SGB XI ändert

Für vollstationäre Einrichtungen ist § 113c SGB XI die Vorschrift, die Stellen in Schichten übersetzt – der Beitrag zur Personalbemessung nach § 113c SGB XI beschreibt das Verfahren. Das BEEP ändert drei Stellschrauben. Erstens dürfen bei der Fachkraftausstattung „neben Pflegefachpersonen auch andere Fachkräfte aus dem Gesundheits- und Sozialbereich vorgehalten werden“ – ausdrücklich genannt sind staatlich anerkannte Hauswirtschafter, Ergotherapeuten, Logopäden, Medizinische Fachangestellte und Physiotherapeuten sowie konzeptabhängig Heilerziehungspfleger; die Eingruppierung wird „durch den konkreten Einsatz bestimmt“. Zweitens läuft die Übergangsregel aus, nach der überschießende Stellenanteile mit Personal mit mindestens einjähriger medizinischer, sozialer oder hauswirtschaftlicher Qualifikation besetzt werden dürfen: Sie gilt „bis zum 31. Dezember 2026“, die so besetzten Anteile können ab 1. Januar 2027 zusätzlich vereinbart werden. Drittens tritt zum 1. Januar 2027 die Pflegefachassistenz an die Stelle der landesrechtlichen Helfer- und Assistenzausbildungen; welche Folgen die neue Ausbildung für den Plan hat, zeigt der Beitrag zur Pflegefachassistenz ab 2027. Neu ist außerdem, dass Pflegefachpersonen, die „überwiegend Leistungen der unmittelbar bewohnerbezogenen Pflege oder Betreuung“ erbringen, zum anrechenbaren Personal nach § 113c Abs. 2 gehören – und dass die gemeinsamen Empfehlungen der Vertragspartner künftig auch die Aufgabenbereiche dieser Personen beschreiben.

Was das Gesetz nicht regelt

Es bringt keine neue Vergütung für heilkundliche Leistungen – die folgt aus den Katalogen und den Vergütungsverhandlungen. Es ersetzt nicht die Personalbemessung im Krankenhaus; die PPR 2.0 wurde separat aufgegeben, wie der Beitrag PPR 2.0 abgeschafft erklärt. Und es verändert weder Arbeitszeitgesetz noch Tarifrecht: Eine Pflegefachperson mit heilkundlicher Befugnis unterliegt denselben Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten wie zuvor. Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe kritisierte im Dezember 2025 vor allem, dass Vergütung und Personalbemessung nicht mitgeregelt wurden.

Was das für den Dienstplan bedeutet

Die Befugniserweiterung verändert nicht die Zahl der Personen im Plan, aber die Bedeutung ihrer Qualifikation. Fünf Konsequenzen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetzestext.

  • Qualifikationsmatrix erweitern. Neben „Pflegefachperson“ und „Pflegehilfskraft“ braucht der Plan Merkmale für die heilkundlichen Kompetenzbereiche – zunächst Diabetes, chronische Wunden, Demenz – und für den Nachweisweg (Studium, Weiterbildung, Kompetenzfeststellung). Ohne diese Merkmale lässt sich später nicht belegen, dass eine eigenverantwortliche Leistung von einer befugten Person erbracht wurde. Wie eine solche Matrix aufgebaut wird, zeigt die Seite Branchen und Einrichtungen.
  • Besetzungsregeln je Schicht und Tour. Wundvisiten, Diabetes-Runden, Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI und Folgeverordnungen werden zu Terminen, an denen eine befugte Pflegefachperson im Dienst sein muss. Die Regel gehört als Mindestbesetzung in den Plan – analog zur Praxisanleitung, für die der Beitrag zur Praxisanleitung im Dienstplan das Vorgehen beschreibt.
  • Pflegeprozessverantwortung in jeder Schicht. § 4 PflBG und § 15a Abs. 2 SGB V machen die Steuerung des Pflegeprozesses zur vorbehaltenen Aufgabe. Eine Nachtschicht ohne Pflegefachperson ist damit nicht nur ein Besetzungs-, sondern ein Rechtsproblem; wie Nachtdienste rechtssicher geplant werden, erläutert der Beitrag zum Nachtdienst in der Pflege.
  • Nachqualifizierung als Abwesenheit planen. Kompetenzfeststellung, Weiterbildung und der gesonderte Kompetenzerwerb nach § 66e PflBG kosten Dienststunden. Wer 2026 und 2027 mehrere Pflegefachpersonen qualifizieren will, plant die Blöcke in den Jahresplan und rechnet sie nicht auf die Besetzung an – digitale Anteile nach § 113 Abs. 1 SGB XI erleichtern das.
  • Personalmix nach § 113c neu denken. Wenn Hauswirtschafter, Ergotherapeuten oder MFA auf Fachkraftstellen geführt werden dürfen, muss der Plan ihren tatsächlichen Einsatz dokumentieren – „die Eingruppierung wird durch den konkreten Einsatz bestimmt“. Ein Dienst, der im Plan als Betreuung steht, zählt anders als einer in der Behandlungspflege.

Hinzu kommt die Zeitseite: Prüfungen werden zwei Arbeitstage vorher angekündigt, was eine Reaktion im Plan erlaubt; und die begrenzte Dokumentation soll Zeit freisetzen, die nach dem Gesetz nicht in die Vergütung zurückfließt, sondern der Arbeitsverdichtung entgegenwirken soll. Wer diese Zeit messen will, braucht Dienstarten, die Dokumentation und Behandlungspflege unterscheiden.

Was eine Dienstplansoftware dafür können muss

Aus den fünf Punkten folgen konkrete Anforderungen: Qualifikationen als Merkmale je Person mit Gültigkeitsdatum, Besetzungsregeln, die diese Merkmale je Schicht oder Tour prüfen, Dienstarten zur Auswertung von Stunden nach Tätigkeit, Abwesenheitsarten für Weiterbildung und Kompetenzfeststellung sowie Auswertungen, die den Einsatz je Qualifikation belegen. Aplano hinterlegt je Mitarbeiterin Qualifikationen und individuelle Regeln, prüft Besetzungsvorgaben je Schicht gegen die Qualifikationsstufen und wertet Stunden nach Dienstart aus – heilkundliche Kompetenzen lassen sich so als Merkmal führen, befugte Personen je Schicht sicherstellen und Weiterbildungsblöcke als Abwesenheit planen. Der Einstieg beginnt bei 0,50 € je Mitarbeiter und Monat netto; der Pro-Tarif mit Zeiterfassung, Qualifikationen und Auswertungen kostet 4,50 €. Auf Capterra wird Aplano mit 4,8 von 5 bei 113 Bewertungen geführt, auf OMR Reviews mit 4,7 von 5 bei 206 Bewertungen, Stand Juli 2026. Welche Systeme für die Pflege sonst infrage kommen, zeigt der Systemvergleich.

Kurz erklärt

Häufige Fragen

Was ist das Pflegekompetenzgesetz?
Der amtliche Titel lautet „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“, verkündet am 29. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I Nr. 371), in Kraft seit 1. Januar 2026. Es erweitert die Befugnisse von Pflegefachpersonen um eigenverantwortliche heilkundliche Leistungen und Verordnungen, begrenzt die Pflegedokumentation, verlängert den Prüfrhythmus bei guter Qualität und passt die Personalbemessung nach § 113c SGB XI an. Der Name Pflegekompetenzgesetz stammt aus dem Entwurf der Vorgängerregierung und wird weiter umgangssprachlich verwendet.
Welche heilkundlichen Leistungen dürfen Pflegefachpersonen jetzt eigenverantwortlich erbringen?
Nach § 15a SGB V die Leistungen, die in den Katalogen nach § 73d (vertragsärztliche Versorgung, Pflegedienste, Pflegeheime) und § 112a SGB V (Krankenhaus) vereinbart werden – nach ärztlicher oder nach pflegerischer Diagnose. Bis diese Kataloge vorliegen, gelten übergangsweise die Leistungen aus Anlage 1 des Rahmenvertrags zu den Modellvorhaben nach § 64d SGB V. Das Pflegeberufegesetz nennt als Kernbereiche die diabetische Stoffwechsellage, chronische Wunden und Demenz.
Wer ist zur eigenverantwortlichen Heilkunde befugt?
Pflegefachpersonen mit Erlaubnis nach § 1 PflBG, die die erforderlichen Kompetenzen nachweisen – über die berufliche oder hochschulische Ausbildung, über eine staatlich anerkannte, bundesweit einheitliche Weiterbildung oder über eine dieser Weiterbildung entsprechende Berufserfahrung, die durch eine staatliche Kompetenzfeststellung der Länder bestätigt wurde. Auf welcher Kompetenzgrundlage welche Leistung erbracht werden darf, legen die Vertragspartner in den Katalogen fest.
Welche Fristen setzt das Gesetz?
31. Juli 2026: Prüfung, ob der Modellvorhaben-Rahmenvertrag für die Regelversorgung angepasst werden muss; 30. September 2026: Anpassung dieses Rahmenvertrags; 31. Dezember 2026: Vertrag mit den Leistungskatalogen für den ambulanten Bereich und die Pflegeeinrichtungen (§ 73d SGB V) sowie Beauftragung der Geschäftsstelle nach § 113d SGB XI; 1. Januar 2027: Pflegefachassistenz in § 113c SGB XI und zweijähriger Prüfrhythmus für ambulante und teilstationäre Einrichtungen bei guter Qualität; 31. Juli 2027: Vertrag mit dem Krankenhauskatalog (§ 112a SGB V). Kommt ein Vertrag nicht zustande, entscheidet eine Schiedsperson beziehungsweise die Schiedsstelle.
Was ändert sich bei der Pflegedokumentation?
§ 113 Abs. 1 SGB XI verlangt, dass die Maßstäbe und Grundsätze eine praxistaugliche Pflegedokumentation regeln, die in der Regel vollständig elektronisch erfolgen kann und deren Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zur pflegerischen Versorgung steht; ihre Anforderungen dürfen über ein vertretbares und wirtschaftliches Maß nicht hinausgehen. Nach § 114 Abs. 3 SGB XI dürfen die Prüfdienste an die Dokumentation nur noch diese Anforderungen stellen. Zeitersparnisse aus neuen Dokumentationsmodellen dürfen nicht zu einer Absenkung der Pflegevergütung führen.
Was bedeutet das Gesetz für den Dienstplan?
Drei Dinge: Heilkundliche Kompetenzen werden zu Qualifikationsmerkmalen, die Besetzungsregeln für einzelne Schichten oder Touren auslösen; die Pflegeprozessverantwortung nach § 4 PflBG bleibt Pflegefachpersonen vorbehalten und muss in jeder Schicht besetzt sein; und Nachqualifizierung, Weiterbildung und Kompetenzfeststellung erzeugen planbare Abwesenheiten. Dazu kommt die Personalstruktur nach § 113c SGB XI, in der neben Pflegefachpersonen auch andere Fachkräfte wie Hauswirtschafter, Ergotherapeuten oder Medizinische Fachangestellte auf Fachkraftstellen geführt werden können.

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Über die Autorin

Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Nachprüfbar

Quellen und Stand

  1. Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 371 – Volltext (PDF, 52 Seiten): Art. 1 und 2 (SGB XI: §§ 8 Abs. 3c, 17a, 40 Abs. 6, 113, 113c, 113d, 114, 114a, 114c), Art. 3 (SGB V: §§ 15, 15a, 33 Abs. 5a, 37, 64d, 73d, 112a), Art. 5 (PflBG: §§ 4, 4a, 14a, 37, 66e), Art. 14 (Inkrafttreten).
  2. Bundesministerium für Gesundheit: Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege – Verfahrensstand mit Daten (Kabinett 6. August 2025, Bundestag 6. November 2025, Bundesrat 21. November und 19. Dezember 2025, Verkündung 29. Dezember 2025), Entwürfe und Stellungnahmen.
  3. BMG-Pressemitteilung vom 6. November 2025: Bundestag verabschiedet Gesetz für weitere Befugnisse für Pflegekräfte.
  4. AOK-Bundesverband: Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege – Gesetzgebungsverfahren – Zeitleiste vom Referentenentwurf 23. Juni 2025 bis zur Zustimmung des Bundesrats, Vermittlungsausschuss wegen des GKV-Sparpakets.
  5. Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe: BEEP-Gesetz – zentrale Neuerungen und Bewertung, Dezember 2025.
  6. § 4 PflBG – Vorbehaltene Aufgaben, Pflegeprozessverantwortung und § 113c SGB XI – Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen in der seit 1. Januar 2026 geltenden Fassung.
  7. Aplano: Funktionsübersicht und Preise, Stand Juli 2026.

Redaktionell geprüft am 21. September 2026. Zitate stammen aus dem Bundesgesetzblatt; die Leistungskataloge nach §§ 73d und 112a SGB V lagen im September 2026 noch nicht vor, ihre Inhalte können von den hier genannten Modellvorhaben-Bereichen abweichen. Angaben ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.